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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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mer, das Dekret ohne Weiteres an die zweite Kammer gelangen zu lassen, wie er in der Sitzung vom 21. November gefaßt wurde, so wenig in Widerspruch, daß er vielmehr für jene Ansicht zu sprechen scheint; denn sah die Kammer diesen Lheil des Decrets als einen einen Bewilligungsgegenstand umfassenden an, so mußte sie auch, wie schon auf dem verwichenen Landtage gesche hen, die erste Aeußerung verfassungsmäßig der zweiten Kammer überlassen. Wie hiernach in formeller Hinsicht nachträglich eben falls einen Beschluß zu fassen die Deputation ihrer Kammer an empfiehlt, so kann sie mit Hinweisung auf den Vorgang aller Landtage auch in materieller Hinsicht nicht anders, als ihr den Beitritt zum Beschlüsse der zweiten Kammer, somit die Geneh migung des Decrets in Bezug auf diesen Punkt anrathen; wobei sie übrigens bei der Zweifellosigkeit dieses Punktes von Zuziehung der zweiten Deputation absehen zu können glaubte. L. Die Gültigkeit her provisorischen Landtagsord nung betreffend. Hier läßt sich vor Allem die Frage aufwerfen, ob der Ent wurf der provisorischen Landtagsordnung einmal für immer, d. h. bis derselbe entweder in seinen einzelnen Lheilen von der Kam mer unter Einverständniß der Regierung modisicirt worden, oder bis eine definitive Verabschiedung desselben im Ganzen erfolgt, Gültigkeit erlangt habe, oder ob es beim Beginn eines jeden Land tags einer besondern Beschlußfassung und Vereinbarung über dessen Gültigkeit bedürfe. DieDeputation, wenn sie sich die diesfallsigenVerhandlun gen auf den vergangenen Landtagen vergegenwärtigt, und beson ders die Schrift v. 1.1837 ins Auge faßt, kann über die Be antwortung dieser Frage keinen Zweifel hegen. Sie hält dafür, daß die Landtagsordnung bis zu einer etwa beliebten Modifikation ihrer einzelnen Theile, oder bis zu einer das Ganze umfassenden Durchgehung und Verabschiedung derselben allerdings bereits als Norm anerkanntund angenommen worden sei. Für diese Ansicht spricht die bestimmte Fassung der Schrift vom Jahre 1837, in der es heißt, der Entwurf sei immit telst, d. h. bis zu seiner definitiven Feststellung, abermals zur Richtschnur zu nehmen. Daß übrigens eine solche Auslegung dieser Schrift, bedarf es überhaupt bei deren klarer Fassung einer Auslegung, mit den Ansichten der Regierung und der Stände übereinkomme, geht aber auch aus einigen späteren Erklärungen und Beschlüssen hervor. Die Deputation verweist in dieser Beziehung nicht nur auf die oben bereits berührten Aeußerungen zweier Herren Minister in der ersten und zweiten Kammer wahrend des" jüngstverwiche- nen Landtags, denen von keiner Seite widersprochen ward, son dern auch auf den von der ersten Kammer auf demselben Land tage, als die Sache aus der zweiten Kammer an ste'zurück ge langte, gefaßten Beschluß, bei der früheren Ansicht, daß es hier über einer ständischen Erklärung nicht bedürfe, stehen zu bleiben, und auf die obgedachte in der ständischen Schrift unter Genehmi gung der zweiten Kammer angebrachte Correctur. Allerdings scheint nun zwar dieser Ansicht entgegenzutreten, daß man in der zweiten Kammer nicht nur auf dem jetzigen Land tage, sondern auch auf dem jüngst vergangenen auf die fernere Annahme des Entwurfs der Landtagsordnnng eine besondere Frage gestellt hat; ein Verfahren, das auf diesem Landtage auch in der ersten Kammer wiederum Platz gegriffen hat; wenn man inzwischen erwägt, daß dies, wenigstens in der ersten Kammer, schwerlich geschehen sein würde; wenn sich die Kammer den Stand dieser Angelegenheit auf den früheren Landtagen sofort ins Ge- dächtniß hätte zurückzurufen vermocht, und wenn nicht durch die in demselben Decrete enthaltene Finanzfrage Anlaß zu Verwicke lung und zu Verrückung des Gesichtspunktes gegeben worden wäre, so wird man in jenem Ereignisse eine absichtliche Wieder aufhebung des Beschlusses der Kammern auf dem Landtage 1837 um so weniger entdecken können, als ja auch der Beschluß der zweiten Kammer in Bezug auf die fernere provisorische Gül tigkeit der Landtagsordnung auf dem Landtage 18KZ- ausdrück lich mit Bezugnahme und als Folge der Erklärung auf dem Land tage 18FH- gefaßt wurde. Und in der That möchte sich auch ein solcher Beschluß, wäre er noch zu fassen, heute noch ebenso wie damals als unverfäng lich darstellen, ja sogar als zweckmäßig empfehlen. Denn wenn es einerseits den Kammern zu jeder Zeit unbenommen bleibt, ver steht sich unter Zustimmung der Regierung, Modifikationen in dem Entwürfe der Landtagsordnung eintreten zu lassen, oder auch den, ganzen Entwurf behufs seiner definitiven Feststellung inBerathung zu ziehen, und andrerseits eine gewisse Geschäfts ordnung schlechterdings, auch nicht einmal zeitweilig zu entbeh ren ist, wie die Kammern ja auch durch ihre Beschlüsse anerkannt haben, so bleibt durchaus Nichts weiter übrig, als die provisorische Gültigkeit des gedachten Entwurfsanzuerkennen, und es muß deshalb die jedesmalige Wiederholung der auf die Annahme ge stellten Frage kaum auf etwas Weiteres, als auf eine entbehrliche Formalität hinauslaufen. Sollte es übrigens in Gemäßheit des von der zweiten Kam mer ausgesprochnen Wunsches zu einer Verabschiedung der Land tagsordnung als Gesetz noch auf diesem Landtage kommen, so verliert diese Frage ohnehin an Bedeutung, und würde, könnte man eine Vereinbarung schon als feststehend annehmen, vielleicht nicht einmal einer Anregung Seiten der Deputation bedurft haben. Käme es dagegen zu einer Vereinbarung über die Landtags ordnung nicht; ein Fall, der allerdings möglich, wenn auch nicht eben wahrscheinlich ist; so dürfte wenigstens die Deputation durch diesen ihren Bericht dazu mit beigetragen haben, die Sachlage den Ständen zu vergegenwärtigen, Und so die Herstellung eines gleichmäßigen Verfahrens für die Zukunft angebahnt zu haben. Ist nach Vorstehendem in dieser Beziehung die Verschieden heit der Ansichten beider Kammern nach dem Dafürhalten der Deputation eine nur scheinbare, so gibt es allerdings zwei andere Fragen, bei denen eine solche zur Zeit allerdings noch vorhan den ist. 1) hat nämlich die zweite Kammer nicht nur der Annahme des Entwurfs zur provisorischen Richtschnur die Erklärung bei gefügt, daß dadurch der Principfrage in Bezug auf die von der Kammer deschlossene Adresse in keiner Weise präjudicirt werde, san dern sie hat auch beschlossen, aus §tz. 37 und 151 die die Gegen reden des Präsidenten der ersten Kammer betreffenden Stellen gänzlich in Wegfall zu bringen, während die erste Kammer den Entwurf ohne weitere Modifikationen, als die bereits auf frühe ren Landtagen beschlossenen, anzunehmen beliebt. 2) hat die zweite Kammer beschlossen, daß ihre erste Depu tation den Entwurf der Landtagsordnung nunmehr seinem we sentlichen Inhalte nach in Berathung ziehe, und nach deren Be endigung behufs der definitiven Annahme dieses Entwurfs über die vorzuschlagcnden Abänderungen noch im Laufe des gegenwär tigen Landtags Bericht erstatte; diesem Berichte jedoch einen be sonderen über §. 90 und 129 der provisorischen Landtagsordnung vorausgehen lasse, während in der ersten Kammer der Wunsch, noch auf diesem Landtage zur definitiven Annahme der Landtags-
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