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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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ordnung zu gelangen, wenigstens zur Zeit noch nicht vernehmbar geworden ist. Was nun zuvörderst zu 1) den Vorbehalt anbelangt, den sich die zweite Kammer zu Sicherung ihres Adreßbefugnisses gemacht hat, so kann die Deputation, vorausgesetzt, daß ihr Gutachten zu 2) Genehmi gung findet, denselben hier auf sich beruhen lassen. Es wird die erste Kammer auf diesen Vorbehalt entweder bei Begutachtung der Adreßfrage selbst, oder wenigstens bei der Berathung der Landtagsordnung zurückzukommen Gelegenheit haben. Wenn ferner die zweite Kammer die betreffenden Stellen der §§. 37 und 151 der Landtagsordnung in Wegfall zu bringen beschlossen hat, so wird zwar auch über die Beibehaltung dieser Stellen bei Durchgehung der Landtagsordnung mit verhandelt und abgeurtheilt werden müssen; es kann jedoch die Deputation bis zu diesem Zeitpunkte unter den bei jenem Beschlüsse in der zweiten Kammer gebrauchten Ausdrücken nichts Anderes erken nen, als den Antrag der zweiten Kammer, daß diese Stellen aus dem Entwürfe künftig entfernt werden möchten. - Denn da eine Verschiedenheit des Geschäftsganges in bei den Kammern auf ihr gemeinsames Zusammenwirken sich nur nachtheilig äußern, ja dieses in gewissen Fällen selbst völlig neu- tralisiren könnte, so wird es auch von. der zweiten Kammer ge wiß nicht verkannt werden, daß eine Abweichung von der pro visorisch zur Richtschnur gegebenen und angenommenen Land tagsordnung ohne zu besorgende Störung des Geschäftsganges von der einen Kammer nllein, d. h. ohne Zuthun der andern und Zustimmung der Regierung nicht in Ausführung gebracht wer den könne. Mindestens ist es bisher, vielleicht den einzelnen Fall einer übrigens von beiden Kammern gleichmäßig eingeführten Abän derung des Verfahrens beiden Deputationswahlen, einer Ange legenheit, bei der übrigens jede Kammer auch nur allein bethei- . ligt ist, ausgenommen, nie anders gehalten worden; und so viel auch bereits Modisicationen der Landtagsordnung beliebt worden sind, immer vereinigten sich die Kammern zuvor über solche, und erlangten die Genehmigung der Regierung. Um so nothwendi- ger ist aber ein solches Einvernehmen, wenn, wie hier, die erste Kammer an den angefochtenen Bestimmungen ebenfalls ein un leugbares Interesse hat- Die Deputation schlägt daher der Kammer vor, sie wolle sich ihren Beschluß über die auf die Adreßfxage Bezug habenden Bestimmungender Landtagsordnung, insbesondere auch über die angefochtenen Ztz. 37 und 151 Vorbehalten, immittelst aber erklären, daß sie den auf Wegfall der bezüglichen Stellen der beiden letztge dachten Paragraphen von der zweiten Kammer gefaß ten Beschluß nur als einen Antrag aufAusfall betrach ten könne, dessen endliches Schicksal von einer Verein barung über die Adreßfrage, oder den Entwurf der Landtagsordnung überhaupt abhängig sei. Hat hiernächst zu 2. die zweite Kammer noch auf gegenwärtigem Landtage an die Berathung der Landtagsordnung behufs deren Verab schiedung zu gehen beschlossen, und ihre erste Deputation mit be- hufigem Auftrage versehen, so kann zwar die unterzeichnete De putation in die Klagen über die Mängel und Lücken des Ent wurfs der Landtagsordnung so unbedingt nicht einstimmen; muß auch billig bezweifeln, daß jemals eine Landtagsordnung, in wel cher Gestalt sie auch erscheine, allen Wünschen künftig entsprechen werde, indem das Ungewöhnliche und Hemmende einer Bewe gung in gegebenen Formen bei Berathungen und Schlußfaffun- gen vorzüglich den neueintretenden, der Sache noch ungewohn ten Kammermitgliedern stets Anlaß zu Klagen geben dürf e; sie hält jedoch dafür, daß die erste Kammer jenem Anträge der zweiten Kammer sich anschließen müsse und auch unbedenklich anschließen könne; wenn es auch vielleicht angemessener gewe sen wäre, einen so umfassenden aufhältlichen Gegenstand der Begutachtung einer außerordentlichen, in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern wirksamen Deputation zuzuweisen. Denn da der Entwurf seit dem Jahre 1833 zur Berathung vorliegt, und man einmal eine Erklärung der Stände verlangt hat, so hat wohl eine jede der beiden Kammern das unbestrittene Recht, auf Begutachtung des Entwurfs und Abgabe ständischer Erklärung zu dringen; und wenn gegenwärtig den Ständen die Erfahrung von drei langen Landtagen zur Seite steht, und auf dem Grund derselben manche einzelne Bestimmung des Ent wurfs allerdings als unzweckmäßig. und der Vervollkommnung fähig sich gezeigt hat, so schwinden allerdings.die meisten Be denken, die man auf früheren Landtagen gegen eine schon damals vorzunehmende Feststellung, als eine voreilige, geltend machte. Auch kommt hinzu, daß es für das Publicum von unleug barem Interesse ist, die Bedingungen zu wissen, unter denen die Einreichung von Beschwerden und Petitionen zulässig ist, sowie die Formen zu kennen, die die Ständeversammlung hei der Be rathung darüber zu beobachten hat; daß aber dieser Zweck erst dann mit einiger Sicherheit zu erreichen steht, wenn die Landtags ordnung zur förmlichen Verabschiedung gediehen ist, und ihren Platz in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen gefunden hat. Allein mit dem Vorschläge der Deputation, es möge die erste Kammer der zweiten Kammer beitreten und ebenfalls in Durchgehung und Feststellung der Landtagsordnung noch auf diesem Landtage willigen, ist es nur nicht abgethan; es reiht sich vielmehr hieran eine andere nicht minder erhebliche Frage, die Frage nämlich: welche Kammer mit Begutachtung des Entwurfs und Mittheilung ihrer Beschlüsse den Anfang machen solle; denn nimmermehr kann es zweckmäßig, dem zeitherigen Geschäftsgänge' entsprechend und besonders mit der Bestimmung der Landtagsordnung ß. 125 ver einbar gefunden werden, daß man sich in beiden Kammern gleich zeitig mit einem und demselben Gegenstände beschäftige, und so, wenigstens möglicherweise, auch gleichzeitig mit dem Berichte hervortrete. Die Deputation kann in dem vorliegenden speciellen Falle nicht umhin, das Recht der Initiative für die .erste Kammer in Anspruch zu nehmen, ob sie schon aus weiter unten anzugebenden Gründen für diesmal darauf zu verzichten anrathet. Es ist nämlich der Entwurf der Landtagsordnung auf dem Landtage 1833 von der Regierung an die erste Kammer abgege ben worden; cs findet also die Vorschrift der §. i 25 der Land tagsordnung hier auch unbestreitbar volle Anwendung. Nun ist zwar dieser Gegenstand bis jetzt, also durch mehre Landtage hindurch, unerledigt geblieben; da derselbe aber, nach der Aeußerung eines der Herren Staatsminister in der zweiten Kammer auf vorigem Landtage, von der Regel, daß kein Landtag als die Fortsetzung des andern anzusehen, insofern eine Ausnahme macht, als derselbe stets offen gelassen worden ist, und da die Ne gierung die Absicht nicht hat, den gedachten Entwurf noch einmal vorzulegen; so Muß man auf den status des Jahres 183/1 allerdings zurückgehen, und demgemäß die Ansicht festhalten, daß der ersten Kammer die Initiative zukvmme.
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