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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Dem steht auch nicht entgegen, daß die erste Kammer auf dem Landtage 1833 dasDecret der zweiten Kammer in Abschrift mittheilte, und daß die zweite Kammer dasselbe sofort einer au ßerordentlichen Deputation überwies; denn jene Mittheilung er folgte anscheinend nur, weil die zweite Kammer den Entwurf der Landtagsordnung gleichzeitig zur einstweiligen Richtschnur zu nehmen hatte; und jene Ueberweisung enthielt, nicht nothwendig den Auftrag für die Deputation, sich derBerathung und Berichts erstattung sofort, d. h. unerwartet der Berathung in der ersten Kammer, zu unterziehen; ja aus den in der zweiten Kammer ge fallenen oben angeführten Aeußerungen läßt sich vielmehr ab- nedmen, daß es der Wunsch der Kammer gewesen sei , es möge sich ihre Deputation mit dieser Berichtscrstattung nicht beeilen, vielmehr erst gegen Ende des Landtags, zu einer Zeit also, wo vermuthlich die Berathung in der ersten Kammer geendigt gewe sen wäre, damit vorzuschreiten. Inzwischen möchte es diesmal nur darauf ankommen, daß die erste Kammer ihr Recht durch eine Erklärung wahre; denn die Frage selbst, als reine Formfrage, ist, wenn auch im Principe wichtig, doch in der Anwendung auf den einzelnen Fall nicht von solchem Belange, als daß man nicht um der Einigkeit mit der andern Kammer willen, und aus Rücksicht auf den Zeitaufwand, den eine besondere Verhandlung über die Form kosten könnte, darein willigen möchte, daß (die Genehmigung der noch mehr betheiligten Regierung vorausgesetzt) die zweite Kammer mit Be gutachtung der Landtagsordnung den Anfang mache, und dem gemäß auch künftig die Schrift entwerfe. Eine Folge hiervon würde sein, daß die Ueberweisung des Entwurfs der Landtags ordnung an eine Deputation, sei es nun die erste oder!eine au ßerordentliche, zu ebenmäßiger Begutachtung in der ersteu Kam mer bis zu dem Zeitpunkte ausgesetzt bleiben könnte, wo die Be schlüsse der zweiten Kammer der ersten Kammer werden mitge- theilt werden. Hat ferner, die zweite Kammer noch beschlossen, sich über zwei Paragraphen der Landtagsordung im Voraus besonder» Be richt erstatten zu lassen, so ist dies kein Gegenstand, der einer Zu stimmung und Erklärung der ersten Kammer bedarf, und kann umso mehr mit Stillschweigen übergangen werden, als aller dings die -Wichtigkeit jener beiden Paragraphen auch in der ersten Kammer nie verkannt worden ist, wie eine durch den mit unter zeichneten Referenten auf einem der frühem Landtage eingebrachte Petition dargelegt hat. Nach alle dem schlägt die Deputation ihrer Kammer vor, sie wolle erklären, wie sie ebenfalls geneigt sei, den Entwurf der Landtagsordnung noch auf diesem Land tage in Berathung zu ziehen, auch, jedoch unter Ver wahrung ihres Rechts, die Zustimmung der Negierung vorausgesetzt, für den vorliegenden Fall ausnahms weise geschehen lassen, daß die zweite Kammer mit der Berathung den Anfang mache, und deshalb zur Zeit noch von Ueberreichung des Entwurfs an eine Depu tation zur Berathung absehen. Präsident v. Gersdorf: Ist von dem Herrn Referenten noch Etwas zu bemerken? Referent Vicepräsident v. Carlo witz: Ich habe Nichts zu erwähnen. Präsident v. Gersdorf: Als Sprecher hat sich vorhin Herr Graf von Hohenthal- Püchau angemeldet. Graf Hohenthal ( Püchau): Ich bin für meinen Theil im Wesentlichen ganz mit den Ansichten der Deputation einver standen , indem ich durchaus wie sie von der Nothwendigkeit durchdrungen bin, die provisorische Landtagsordnung endlich ein mal zur definitiven Verabschiedung zu bringen; andrerseits ver kenne ich aber durchaus nicht die Ursache, warum dies bisher nicht geschehen ist. Die Ursache liegt theils in den Schwie rigkeiten, die den Mitgliedern beider Kammern bei Erledigung die ses Gegenstandes vorschwebten, etwas Besseres als die proviso rische Landtagsordnung durch gemeinschaftliche Beschlüsse her- beizuführen. Denn trotz dem, daß die provisorische Landtags ordnung mannigfache Anfechtungen erfahren, so ist es immer noch die Frage, ob durch die Berathungen der beiden Kammern über dieselbe am Ende etwas Besseres zu Lage gefördert werden dürfte. Dennoch verkenne ich nicht, daß der Zeitpunkt gekommen ist, wo eine definitive Berathung und Verabschiedung durchaus nicht länger mehr hinauszuschieben ist. Mit diesem Landtage hat sich aber der Standpunkt der Frage noch insoweit verändert, als zu den früheren Schwierigkeiten noch eine neue größere hkn- zugetreten ist. Die zweite Kammer hat nämlich gewisse ߧ. zur Berathung sich Vorbehalten, und deren Annahme daher schonfür jetzt abgelehnt; hierauf will ich nicht naher eingehen, da sie mit der Adreßfrage, die in der zweiten Kammer discutirt worden ist, und später auch hier in unserer Kammer wird, im Zu sammenhänge stehen ; nursoviel will ich bemerken,daß diesesämmt- lichen §§. Bestimmungen enthalten überBefugnisse,bei deren Aus übung die zweite Kammer an die Mitwirkung der ersten Kammer gebunden ist,folglichvorauszuschen ist,daß bei derBerathung der Landtagsordnung über diese §§. mancherlei und gewiß schwierige Differenzen entstehen werden; es ist daher meiner Ansicht nach der richtigste Weg- wenn schwierige Gegenstände zur Erledigung kom men sollen, sich zuvor über die Art und Weise, auf welche sic am kürzesten zur Erledigung gelangen können, zu berathen und zu eini gen; und da würde ich mir erlauben, diesmal einen Weg vorzu schlagen,der von der gewöhnlichen Geschäftsbehandlung der Kam mern bei Gegenständen, die ihnen vorgelegen haben, abweicht- näm lich den, nicht injederKammer eine besondere Deputation zur Be gutachtung, sondern sogleich eine combinirte ständische Deputa tion, wie sie in §. 119 und 122 der Landtagsordnung außer der Zeit des Landtags festsetzt, zu ernennen. Ich gebe zu, daß mein Vorschlag ein anomaler und mit der provisorischen Land tagsordnung streng genommen nicht vereinbarer ist; indeß glaube ich aus folgenden Gründen ihn rechtfertigen zu können. Erstlich ist keine positive Bestimmung in der Landtagsordnung, die die Wahl einer combinirten ständischen Deputation auch wahrend des Landtags verbietet; sie gebietet sie zwar nicht) aber sie verbie tet sie auch nicht. Zweitens ist der Möglichkeit einer combinir ten ständischen Deputation in der Landtagsordnung schon gedacht, indem §.119 die Wahl einer combinirten ständischen Nedactions* deputation bestimmt. Endlich drittens bitte ich zu erwägen, daß hier eine Vorlage vorliegt, die weder in die Kategorie eines Ge setzes, noch einer königlichen Verordnung, noch in die Kategorie ständischer Anträge gehört. Es ist eine eigenthümliche
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