Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
fität Leipzig die Verbindlichkeit nach Angabe der Petenten an erkannt; dahingegen sich geweigert, auch die Waldung als bei tragspflichtig zu betrachten. Diese Sache kam aber durch Be rufung der Kirchen- und Schulgemeinde, welche sich bei der Weigerung der Universität in Beziehung auf die Waldung nicht beruhigen wollte, zur Cognition der Kreisdirection, und diese entschied, daß die Wohnung und dieWaldung zu Groß- pößna gehöre und also beitragspflichtig sei. Bei dieser Entschei dung hätte sich auch die Universität anfänglich beruhigt. Später wurde sie jedoch durch die Oberaufsichtsbehörde, nämlich das Cultusministerium, veranlaßt, sich ihre Rechte in Bezug aufdiesen Gegenstand zu bewahren, und dadurch fand sich die Universität bewogen, uuterBerufung aufdasRechtder Wie dereinsetzung in den vorigen Stand Recurs gegen die frühere Entscheidung der Kreisdirection einzulegen. Die Sache ging auch nochmals an die Kreisdirection, diese blieb aber auf ihrem früheren Erkenntniß stehen, und es wurde also zweimal erkannt, daß das ganze Grundstück der Universität als beitragspflichtig, also sowohl in Rücksicht des Waldes als des Forsthauses, betrach tet werden solle. Gegen diese Entscheidung hat die Universität nochmals Recurs eingewendet, und es ist hierauf von dem Cultus- ministerio und zwar durch zwei gleichlautende Erkenntnisse ausgesprochen worden, daß das Gesuch auf Zuziehung der Univer sitätswaldung zur Gemeinde Großpößna noch zur Zeit für un statthaft zu erachten sei. Da nun dadurch der Kirchen- und Schulgemeinde zu Großpößna die Hoffnung immer noch nicht abgeschnitten worden war, auf irgend eine Weise die Beiträge zu den Parochiallasten von dieser Besitzung zu erhalten, so suchte sie bei der Kircheninspection später an, daß diesfalls die nöthigen Einleitungen getroffen werden möchten, damit dieser Beitrag ausgeworfen würde. Die Kircheninspection aber unter den vor waltenden Umständen fand es für nöthig, zuvörderst Anzeige an die Kreisdirection zu erstatten, und diese wieder an das Cultus ministerium, und das letztere gab unterm 30. November 1840 eine Erklärung ab, die dahin lautete: daß es zur Zeit noch An stand genommen habe, Entschließung zu fassen, da ein auf Ent scheidung der vorliegenden Frage bezüglicher Gesetzentwurf den Ständen zur Berathung mitgetheilk sei. Da nun dieser Gesetz entwurf inzwischen den Ständen wirklich vorgelegt worden ist, so bittet die Kirchen- und Schulgemeinde zu Großpößna Folgen des : „Bei Durchsetzung und Prüfung des vorliegenden Gesetz entwurfs insbesondere auch den Antrag wegen Exemtion des Universitätswaldes von den kirchlichen Lasten unter Einforderung der in dieser Streitsache ergangenen Acten einer genauen und wohlwollenden Erörterung zu unterwerfen"; und in derUeber- schrift, di? an die Ständeversammlung gerichtet ist, ist der Inhalt so angegeben: „Petition der Kirchen - und Schulgemeinde zu Großpößna, den Gesetzentwurf, einige Abänderungen und Erläu terungen des Gesetzes vom 8- März 1838 betreffend." Nach alle dem dürfte aber nach der Ansicht der Deputation über diese Petition, welche eine Beschwerde nach der letzten Kammeraus legung nicht enthält, nunmehr, nachdem der Gesetzentwurf bereits bei der ersten Kammer berathen und die Sache zur Ver handlung an die zweite Kammer gelangt ist, es bei dem Be schlüsse zu lassen sein, den die Kammer bereits gefaßt hat - näm lich die Sache zur Verhandlung bei der zweiten Kammer fort gehen zu lassen, ohne weitere Rücksicht auf den übrigen Inhalt der Petition, welche eine Beschwerde nicht in sich faßt, zu neh men. Man wird diese Ansicht umsomehr theilen, da nach der Aufschrift der Petition und nach dem Petito derselben es in der Absicht der Petenten offenbar gelegen hat, ohne Beschwerdefüh rung, durch Eingabe die Sache blos den Ständen aus dem Grund mitzutheilen, damit auf das Verhältniß Rücksicht ge nommen werde, in welchem die gedachte Kirchen - und Schulge meinde zur Universität steht. Auch ist dabei wohl zu erwägen, daß auch die Beschwerdeführung über den Inhalt der in dem Administrativjustizwege gesprochenen Erkenntnisse sich kaum zur Entscheidung der Stände, ihrer Stellung nach, eignen dürste, da die Kirchen - und Schulgemeinde zu Großpößna blos noch zur Zeit zurückgewiesen worden ist, da mithin die Acten noch nicht geschlossen sind und die Hauptentscheidung noch nicht er folgt ist. Das sind die Ansichten, welche die Deputation hat; sie glaubt, es liegt in dieser Schrift keine Beschwerde, welche noch besonders zur Verhandlung zu bringen wäre, sondern daß solche, ich muß es wiederholen, blos darum eingereicht worden ist, um die Stände aufmerksam zu machen auf das Verhältniß, welches zwischen der Kirchen- und Schulgemeinde zu Großpößna und der Universität vorwaltet. Die weitere Berathung über die gedachte Petition wird daher nun der zweiten Kammer zu überlas sensein. Ich bitte, daß derHerrPräsident die Frage an die Kam mer stelle, ob sie mit den Ansichten der Deputation darin einver standen sei. v. Zedtwitz: Aus dem Vortrage des Herrn Referenten ist mir nicht recht klar geworden, ob die Universität bereits Bei träge zu den Parochiallasten hat leisten müssen, und ebensowenig, ob nach der neuen Gesetzgebung, wozu eben von der ersten Kam mer die Zustimmung ertheilt worden ist, das Gesetz dann eine rückwirkende Kraft haben würde, so daß die Universität, wenn so bedeutende Beiträge geliefert sein sollten, diese zurückfordern könnte. Wäre dies nicht der Fall, so würde die Universität frei lich in Beziehung auf die geleisteten Beiträge doch noch eküen Regreßvorbehalt begehren müssen. Ich bitte den Herrn Refe renten, sich auch darüber noch zu erklären; vielleicht ist der Punkt in der Beschwerde mit berührt worden. Staatsminister v. Wietersheim: Ich würde im Stande sein, darüber vollständige Auskunft geben zu können. Es ist nie und zu keiner Zeit ein Beitrag von diesen Universitäts waldungen zu den Parochialbezirken gegeben worden, es ha ben sich auch die Petenten nicht darauf bezogen. Die Univcrfl- tätswaldung ist auf der ältesten Marke eines unstreitig in den Zeiten der Hussitenkriege eingegangenen Dorfes cultivirt worden und hat damals dem frühern Paulinerkloster gehört, und ist da durch in den Universitatsbesitz übergegangen. Sie ist so gut wie eine Staatswaldung, und diese, sowie Kirchengrundstücke sind von jeher frei gewesen. Deren Zuziehung zu den Paro-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder