Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
chiallasten ist daher auch von den Jmpetranten lediglich auf das Volksschul-und Parochiallastengesetz gegründetworden. Durch den vorgelegten Gesetzentwurf, der in dieser Beziehung bereits von der ersten und zweiten Kammer Zustimmung erhalten hat, wird übrigens die Befreiung der Universitätswaldungen ausge sprochen , und es wird sich dadurch die Sache erledigen. Bicepräsident v. Carlowitz: Es scheint, wenn ich den Vortrag des Herrn Referenten richtig verstanden habe, sich zu nächst darum zu handeln, ob eine Petition oder eine Beschwerde vorliegt, und ehe ich selbst mein Urtheil darüber ausspreche, worüber ich, wie ich gestehe, in diesem Augenblicke mir noch nicht einmal ganz klar bin,- muß ich wenigstens dem Herrn Referenten einwenden, daß ich de n Grund nicht für durchschla gend halten kann, daß die Eingabe mit dem Worte Petition überschrieben worden ist. Es könnte ungeachtet dieser Ueber- schrift dennoch eine Beschwerde in der Eingabe enthalten sein. Daß der Ausdruck „Petition" gebraucht worden ist, das scheint mir deshalb ganz natürlich hergegangen zu sein, weil es zunächst den Petenten darauf ankam, gegen eine Gesetzvorlage, von wel cher sie Nachtheile besorgten, sich zu erklären. Es mußte daher die Eingabe Petition überschrieben werden, und konnte dies auch im Sinne der Petenten um so eher, als, wenn man dem Anträge der Petenten stattgegeben und nach Wunsch der Petenten das Gesetz amendirt hätte, ihrer besondern Beschwerde nebenher vielleicht mit abgeholfen gewesen sein würde. Ich sage also, auf die Ueberschrift allein kann ich unmöglich etwas geben; man muß zur Beurtheilung der Frage vielmehr in das Materielle der Sache eingehen, und da gestehe ich, daß ich auf Dunkelheiten stoße. Ich weiß mir nämlich nicht zu erklären, wie es gekom men sei, daß das Cultusministerium die Petenten nur zur Zeit abgewiesen hat, und kann mir überhaupt den Sinn der Worte „zur Zeit" in diesem concreten Falle nichtdeuten. Sollte dabei blos gemeint sein, daß die Petenten zurückgewiesen wür den , bis die Gesetzvorlage zu Stande gebracht worden sei, so würde das freilich den Detenten nicht nur nichts geholfen haben, sondern man hätte ihnen durch die Dunkelheit der gebrauchten Worte sogar Hoffnungen gemacht, die sich nie realisiren konn ten; denn jedenfalls ging das Staarsministerium schon damals mit der Absicht um, die Gesetzvorlage so zu gestalten, wie sie an die Ständeversammlung gelangt ist, d. h. in einem Sinne, der keineswegs dem Wunsche der Petenten entsprechen konnte. Vielleicht ist es dem Herrn Referenten, oder dem anwesenden Cul- tusminister möglich, mir diesen Ausdruck, und was man damit habe sagen wollen, zu erklären. Staatsminister v. Wietersheim: Ich kann vollständige Auskunft darüber geben. Die Sachlage ist so: Die Universi tätswaldung bildet eine Flur von beinahe 420 Ackern. Sie liegt in der Mitte von 3 Bezirken. Aus der einen Seite grenzt sie an die Gemeinde Großpößna, auf der andern Seite an Thräna und auf der dritten an Störmthal. Man kann also nicht sagen, daß diese Universitätswaldung je einem von diesen drei Parochialbe- zirken angehört hätte; denn sie liegt zwischen diesen 3 Bezirken in der Mitte. Als der Antrag auf Beiziehung dieser Waldung zu den Parochiallasten von den Jmpetranten gestellt wurde, entschied die Kreisdirection, daß man annehmen müsse, daß diese Wal dung zu Großpößna gehöre, weil das Forsthaus sich zum Paro- chialbezirke von Großpößna halte und dorthin eingepfarrt sei, und wenn es auch nicht wäre, daß diese Waldung zu den Paro- chiallasten von Großpößna bisher beigetragen habe, so wurde doch von ihr ausgesprochen, daß diese Universitätswaldung künftig zum großpößnaer Kirchen- und Schulbezirke gehören sollte. Als die Sache zur obersten Instanz kam, an das Cultus ministerium gelangte, wo man jedoch nicht sagen sollte: an das Cultusministerium, sondern vielmehr: an die vermöge des Gesetzes vom 30. Januar 1835 §.19 niedergesetzte collegialischeBehörde, wobei der Vorstand derselben keine Stimme hat, wenn nicht Gleichheit der Stimmen eintritt, so entschied diese collegialische Instanz, daß eine Entscheidung noch nicht stattfinde, weil zu erst .die Präjudicialfrage feststehn müßre, ob und zu welchem Pa- rochialbezirke diese Universitätswaldung gehöre. Wenn sie nicht einem Bezirke angehöre, so könnte sie auch nicht bcr'gezogen werden. Nun hatte das Letztere allerdings die Kreisdirection ausgesprochen, nämlich daß sie in Großpößna beizuziehen sei. Allein ob ein Grundstück zu diesem oder jenem Paro- chialbezirke gehöre, ist nicht Administrativjustizsache, son dern reine Administrativsache, folglich war eine bestimmte Entschließung nicht eher zu fassen, als bis bestimmt sein würde, zu welcher Gemeinde die Waldung gehöre. Daher hieß es in der Entscheidung: „zur Zeih", und es wurde zugleich ange ordnet, daß über die Frage, zu welchem Bezirke die Waldung zu schlagen sei, mit sämmtlichen betheiligten Gemeinden eine Ver handlung gepflogen werde; also nicht nur mit Großpößna, son dern auch mit den andern Kirchspielen. In dieser Administrativ verhandlung befand sich die Sache, und nun fragte neuerlich die Kreisdirection, nachdem der Landtag schon angegangen war, — ich weiß nicht mehr genau, wie — sie fragte im Wesentlichen aber über die Fortstellung der Verhandlung nach, und da sagte das Ministerium, daß es zweckmäßig sei, die Sache einst weilen beruhen zu lassen, weil sie bereits Gegenstand einer Ge setzesvorlage geworden sei. Nun liegt auch in der Natur der Sache, daß die Verhandlungen, da sie so weitläufig waren, nicht eher hätten zu Stande gebracht werden können, als bis das Ge setz berathen ist, so daß davon nicht die Rede sein kann, dem Ge- , setze rückwirkende Kraft zu geben. Durch dieses Gesetz wird ' nun ausgesprochen, daß dergleichen Waldungen, wenn sie noch nicht beigetragen haben, künftig von derBeitragspflichrigkeit frei bleiben sollen. Vicepräsident v. Carlowitz: Nach dieser Erläuterung werde ich meinen Widerspruch nicht weiter verfolgen. Ueber- haupt bin ich weit entfernt gewesen, den Petenten ohne Weiteres die Absicht der Beschwerdeführung unterzustellen oder zu erklä ren, daß ich die Petition, für eine Beschwerde halten müsse. Es kam mir, als ich bat, diese Petition an die vierte Deputation ge langen zu lassen, zunächst nur darauf an, daß den Petenten ihr Recht widerfahre, d, h. daß ihre Eingabe einer näheren Prü-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder