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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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fung unterworfen werde. Das konnte nämlich nicht in genü gender Weise von Seiten der ersten Deputation geschehen, da die Eingabe in einem Augenblicke einging, wo die Deputation mit ihrem Berichte bereits hervortreten wollte und mußte. Ist nun die Petition an die vierte Deputation wirklich gelangt, und hat sie der Prüfung derselben unterlegen, so wird man von den Pe tenten der Kammer wenigstens nicht einwenden können, daß ihre Eingabe ganz unbeachtet gelassen worden sei. Abg. v. Watzdorf: Den so eben gemachten Mittheilun gen des Herrn Cultusministers mußte ich insofern beistimmen, als die Universitätswaldung zwischen Thräna, Großpößna und Störmthal liegt, und noch keineswegs ermittelt war, zu wel chem Parochialbezirke sie gehöre. Im Gegentheil wurde zeither angenommen, daß dieser Wald speciell zur Flur Störmthal ge höre, und in den alten Flurbüchern macht er sogar einen Theil dieser Flur aus. Wenn hiernach die Zutheilung des Universitäts waldes zu einem bestimmten Parochialbezirk hätte stattsinden sol len, so wäre ebenso viel Wahrscheinlichkeit dafür vorhanden ge wesen, daß er zur Parochie Störmthal hatte gezogen werden können, wie zur Parochie Großpößna. . v. Großmann: Die Sache ist mir von Anfang an be kannt, da ich als Mitglied der Kircheninspection den ersten Be scheid habe mit abfassen müssen, weil die hohe Kreisdirection in Leipzig den Gegenstand für eine Administrativjristizsache erklärte. Die Lage des Waldes ist ganz die angegebene. Allein ich glaube, daß, wenn dieLage ein Recht auf die Beitragspflichtigkeit begrün den könnte, auch Oelzschau ein Recht darauf hätte, das ebenso nahe liegt, und also Anspruch darauf machen könnte. Allein es treten dabei die Schwierigkeiten ein, welche auch in dem be treffenden Gesetzentwürfe hervorgehoben worden sind, nament lich die Frage, welcher von den vier umliegenden Gemeinden oder Parochien diese Staatswaldung zuzuweisen sei. Das Urtheil darüber ist schwer zu fassen; allein nach Allem, was mir bisher von dem Gange der großpößnaer Angelegenheit bekannt gewor den ist, muß ich mit großer Wahrscheinlichkeit vermuthen, daß die Petition als eine Beschwerdeschrist der Gemeinde von Groß pößna wohl anzusehen sei. Domherr v. Günther: Da ich dasjenige Mitglied der Universität bin, dem, als jene Streitigkeit zwischen der Gemeinde Großpößna und der Universität erhoben wurde, die Sache zur Begutachtung übergeben ward, und da gewissermaßen durch, mein Gutachten die Fortsetzung dieses Streites veranlaßt worden ist, so will ich noch Einiges über den Gegenstand erwähnen, ob gleich sich die Sache durch das, was darüber bereits gesagt worden ist, wohl schon als erledigt darstellen dürste. Als die Gemeinde Großpößna der Universität das Ansinnen machte, daß sie von ihrer Waldung zu den Leistungen für die Kirche und Schule von Großpößna beitragen solle, so stützte sie sich darauf, daß der Wald dem Gemeindebezirke angehöre. Man war auch von Seiten der Verwaltungsbehörden der Universität nicht ab geneigt, einen Beitrag zuzugestehen, glaubte aber doch, mir als Consiliarius der Universität Mittheilung davon machen und mein Gutachten erfordern zu müssen. Ich ertheilte dies dahin, daß ein solches Ansinnen , nicht zu gewähren sei. Mit aus führlicher Entwickelung der Gründe darf ich die hohe Kammer wohl verschonen. Es wurde jedoch von der Kreisdirection zu Leipzig meiner Meinung nicht beigepflichtet, sondern nach der entgegengesetzten Ansicht erkannt. Hierauf mußte ich nach meiner Stellung anrathen, daß diese Sache an diejenige Be hörde, zu welcher sich in Recursfallen das hohe Cultusministe- rium collegialisch constituirt, gebracht werde. Bei dieser Ver handlung wurde, wie schon erwähnt, und was eine Hauptsache ist, von der Universität behauptet und von der Gemeinde auch zugestanden, daß von der fraglichen Waldung nie und zu keiner Zeit ein Beitrag weder an die Gemeinde von Großpösna noch snnst irgendwohin geleistet worden sei. Auf dieses hin ist denn nun entschieden worden, daß das Gesuch der Gemeinde nicht statthabe, oder wenigstens noch zur Zeit nichtstattsindenkönne, — eben aus dem Grunde, den der Herr Staatsminister vorhin entwickelte. Bis dahin wäre also eine nochmalige Verhand lung der Frage möglich gewesen. Nunmehr aber, da das vorhin erwähnte Gesetz in beiden Kammern durchgegangen ist, kann von einer abermaligen Entscheidung nicht mehr die Rede sein, aber freilich auch ebensowenig von einer Summe, sei sie groß oder klein, welche die Universität von der Gemeinde zurückzu fordern hätte; denn es ist nie und nimmer Etwas an die Ge meinde gegeben worden. Das Verhältnis! des kleinen Hauses, wo der Förster wohnt, ist eine Sache für sich, die nicht hierher gehört. Referent Bürgermeister Wehner: Der Deputation war Nichts aufgegeben worden, als zu untersuchen, ob der Kirchen- und Schulgemeinde zu Großpößna hinreichend entsprochen sei, wenn die Petition nach Beschluß der ersten Kammer an die zweite Kammer abgegeben würde, wo das Gesetz verhandelt wurde, von dem ich gesprochen habe, und mit dem die gedachte Petition, wie ich dargethan, im genausten Zusammenhänge steht. Nun ist aber von dieser Gemeinde umNichts weiter gebeten worden, als daß bei Durchgehung und Prüfung des vorliegenden Gesetzentwurfs ins besondere der Antrag wegen Exemtion der Universitätswaldung mit berücksichtigt werden sollte, und die Absicht der Petenten, geht dahin, zu verhüten, daß bei dem Gesetzentwürfe dieser Gegen stand außer Acht gelassen werde. Das ist geschehen; die Petition ist an die zweite Kammer gelangt und wird dort mit berathen werden. Nach meiner Ansicht und nach der Ansicht der Depu tation aber kann nunmehr die Kirchen- und Schulgemeinde ein Mehres nicht fordern; denn sie hat mehr nicht gewollt und mehr nicht verlangt, und eine Beschwerde gegen die Entscheidung selbst, oder über eine Iustizverweigerung, oder auch sonst, ist in der Pe tition nicht enthalten. Die Deputation hat daher sich nicht anders als dahin aussprechen können, daß sie nicht habe finden kön nen, daß außer dssm, was geschehen ist, noch mehr zu thun sei. Ich muß also nochmals bitten, daß die verehrte Kammer erkläre, ob sie noch weiter in die Sache einzugehen wünsche; ich wüßte aber nicht, was die Deputation noch machen soll; denn in eine Sache, die noch nicht entschieden ist, sondern wo eö heißt: „zur
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