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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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sie den Generalbefehl vom 1. Mar 1609 (6o6. II. x. 1362) nicht als ein Gesetz, sondern nur als eine von dem damaligen Landesherrn an seinen Gerichtshalter ergangene Vorschrift über die den Gerichtsunterthanen aufzulegenden Prästationen anerken nen wollen und die Behauptung aufstellen wollen, daß eine solche ohne Zustimmung der Gerichtsunterthanen erlassene Verfügung eine Verpflichtung für dieselben nicht begründen könne, andrerseits durch die Schwierigkeit des Nachweises eines rechtsverjährten Herkommens, zu dessen Erweise sie erfordern, daß die streitige Prästation während der ganzen Verjährungszelt von allen im Orte vorhanden gewesenen Individuen derselben Classe, ohne Ausnahme, gleichförmig erhoben worden ist, veranlaßt wor den. Diese Beweisführung wird aber bezüglich des Staats- fiscus um so schwerer, als dabei nur die ältern, wegen der frühem Pachtverhältnisse der Rentämter nicht immer auf die erforderlichen Zeiträume vorhandenen und nicht mit der nöthigen Genauigkeit geführten Rechnungen zu Grunde gelegt werden können, welche sich wiederum auf die bei den Rentämtern jährlich eingereichten Verzeichnisse der jeden Orts vorhanden gewesenen Handwerker und Hausgenossen gründen, worinnen oftmals einzelne Indi viduen theus absichtlich, theils zufällig, theils Jnexigibilität halber, ohne nähere Angabe der damals dazu vorwaltenden Gründe, weggelassen worden sind, und wodurch den Beklagten die Möglichkeit gegeben ist, mitunter vorgekommene Fälle der Nichteinforderung und Einzahlung besagter Prästationen und die dadurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung er weislich zu machen, die denn allemal die Freisprechung der Be theiligten und die Verurtheilung des Staatssiscus zur Folge hat; allein es habe der Staatssiscus auch in mehren Fällen obtinirt. Allerdings entständen hierdurch Ungleichheiten hinsichtlich der rentamtlichen Entrichtungen unter den Amtsortschaften; auch mag den Betheiligten die Aufbringung dieser Abgabe neben der Gewerbesteuerabführung öfters schwer fallen, dessenungeachtet aber könne das Finanzministerium aus den oben bemerkten Gründen sich dadurch nicht bewogen finden, deshalb das Erlaßgesuch der Beschwerdeführer zu bevorworten und lediglich zu deren Gun sten sofort eine Abgabe aufzuheben, welche seit Jahrhunderten gleichmäßig entrichtet worden und folglich als wohlbegründet er scheint. — Im Gegentheil werde dasselbe auch künftig bei'cintre- tender Weigerung fortwährend in der angedeuteten Maße verfah ren und beantrage daher die Zurückweisung des Gesuchs der Be schwerdeführer. — Wenn nun aber aus der Mittheilung des Mi nistern der Finanzen hcrvorgeht, daß die Abentrichtung der Hand werks- und Hausgenossenschutzgelder unter Beziehung auf einen Recists titel gefordert werde; wenn es ferner in der Stellung derStände nicht liegen kann, durch ständischeAnträge dem im Weigerungsfälle der Abentrichtung einzuschlagenden Rechts weg vorzugreifen; wenn übrigens aus dem von den Petenten angezogenen Umstand: „daß nämlich ein Theil der Strumpfwir ker bereits durch rechtliche Entscheidung von der fraglichen Abgabe entbunden worden sei," die Folgerung: „daß nunmehr auch der übrige Lheil der Strumpfwirker auf gleiche Befreiung Anspruch zu machen befugt sei," keineswegs begründet werden kann, und wenn endlich aber auch nicht anzunehmen sein dürfte, daßdieBe- stimmungen des Gewerbsteuergesetzes auf Abgaben Einfluß haben können, welche auf Rechtstitel begründet werden wollen, — so findet die Deputation unter diesen vorwaltenden Verhältnissen sich bewogen, der ersten Kammer gutachtlich den Rath zu erthei- len: „dieses Gesuch, als zur Bevorwortung ungeeignet, zurückzu weisen, dasselbe aber, da es an die Ständeversammlung im All gemeinen gerichtet ist, annoch an die zweite Kammer abzugeben." Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand über den Ge genstand spricht, erlaube ich mir die Frage: ob Sie nach dem Gutachten der Deputation die Eingabe als ungeeignet zurückzu weisen gemeint sind, jedoch dieselbe annoch an die zweite Kammer abgeben lassen wollen? — Einstimmig Ja. Präsident v. G ersdorf: Somit wären die Gegenstände unserer heutigen Tagesordnung für erledigt zu erachten.- Bürgermeister Schill: .Wenn es erlaubt ist, würde ich noch die kurze Schrift über den Domainensonds vortragen. Es erfolgt der Vortrag. Präsident v. Gersdorf: Sind die Herren mit dem In halte der eben vorgelesenen Schrift einverstanden? — Allge mein Ja. Präsident v. Gersdorf: Bei der Registrande kam unter Nr. 81 der Bericht der ersten Deputation, das Decret die aller höchsten Entschließungen auf verschiedene ständische Anträge be treffend, vor. Ich erlaubte mir zu bemerken, daß ich darauf zurückkommen würde, indem der Bericht sub AI. über diesen Gegenstand Ihnen heute Morgen vorgelegt worden ist. Wenn Sie es nicht zu früh und nicht unangemessen finden würden, so schlage ich vor, diesen Bericht sub N. zum Sonnabend auf die Tagesordnung zu bringen, ebenso wie die früher erwähnte Beschwerde Hempel's zu Ohorn. Da man damit einver standen zu sein scheint, so ersuche ich Sie, sich übermorgen früh 10 Uhr zur Berathung der genannten beiden Gegenstände wieder versammeln zu wollen. Schluß der Sitzung ^1 Uhr. Druck und Papier von B- G. Teubner m Dresden; Mit der Redaction beauftragt: v. Gretschel.
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