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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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zwar zunächst an die erste Kammer erging, wurde bei dem Vor trage hierüber aus der Registrande auf den Antrag eines Mit gliedes von der ersten Kammer der einstimmige Beschluß gefaßt, dieses Decret nicht wieder, wie es rücksichtlich eines Dekrets gleichen Inhalts bei dem Landtage vom Jahre 1836 geschehen, einer Deputation zuzuweisen, sondern es ohne Beifügung irgend einer Erklärung der zweiten Kammer zugehen zu lassen, weil, wie als Motiv dafür angeführt wurde, eine Erklärung hierauf von Seiten der Staatsregierung nicht erfordert werde, und jedem Ständemitgliede freistehe, zurückgewiesene oder mit Still schweigen übergangene Anträge auf dem Wege der Petition von Neuem an die Kammer und an die Staatsregierung zu bringen. (Landtagsact. vom Jahre 1839, Abth. H. S. 2.) Die zweite Kammer wies dagegen, wie es am vorhergehenden Landtage geschehen war, das erwähnte Decret der Deputation zur Berichtserstattung zu, und es wurde nach dessen Erfolg von der Kammer nur in Hinsicht auf den Punkt unter 4 des erwähn ten Dekrets beschlossen, einen erneuerten Antrag an die Staats regierung zu bringen, welchem Beschlüsse jedoch die erste Kam mer auf den von ihrer ersten Deputation erstatteten Bericht nicht beistimmte, weshalb auch die in Beziehung auf das Decret un ter dem 24. Marz 1840 übergebene ständische Schrift nur daS Einverständniß beider Kammern rücksichtlich eines unter Nr. 4 gedachten, mit jenem Anträge nicht zusammenhängenden Ge genstandes aussprach. (Landtagsact. vom Jahre 1839, Abth. Hl. S. 21 und 77, Abth. II. S. 120, Abth. I. Bd. 2. S. 187.) Wei dem Beginn des gegenwärtigen Landtags wurde nun eben falls wegen der Entschließungen auf verschiedene ständische An träge unter dem 20. November 1842 ein allerhöchstes Decret an die Ständeversammlung erlassen und zuerst der ersten Kam mer zugesendet, welche bei dem hierüber aus der Registrande erstatteten Vortrage in Befolgung des bei dem vorigen Land tage beobachteten Verfahrens einstimmig beschloß, dieses Decret an die zweite Kammer abzugeben. Allein die zweite Kammer beharrte ebenfalls bei der von ihr früher gefaßten Ansicht, und überwies das Decret ihrer ersten Deputation zur Berichtserstat tung, welche in diesem Bericht darauf antrug, die Punkte des Dekrets unter 1,2, soweit sich derselbe nicht auf das Gesetz vom 4. November 1840 bezieht, 5,6,7,8,10,11,12,13,14 und 15 als erledigt anzusehen, zu den Punkten unter 2 in Betreff der in der erwähnten Decision vorgenommenen Fassungsände rungen und 4 das Einverständniß zu erklären, und bei den Punkten unter 3 und 9 die Anträge auf Vorlegung von Gesetz entwürfen zu wiederholen, am Schlüsse ihres Berichts aber noch den Antrag anknüpste, im Verein mit der ersten Kammer der Staatsregierung zur Erwägung anheim zu geben, ob es nicht thunlich und unter den dermaligen Umständen der Sache förderli- cherseinmöchte, dieDecrete, die allerhöchsten Entschließungen auf ständische Anträge betreffend, künftig zuerst an die zweite Kam mer gelangen zu lassen. Die zweite Kammer genehmigte die sämmtlichen Anträge der Deputation und setzte die erste Kam mer davon mittelst Protokollextracts in Kenntniß, worauf in der Sitzung vom 7. Januar 1843 beschlossen wurde, diesen Gegen stand der ersten Deputation zur Berichtserstattung zuzuweisen. Die Deputation legt nunmehr nach vorgängiger Berathung und Vernehmung mit. dem Herrn Regierungscommissar ihre Ansicht in Folgendem dar. l. Soviel das künftig zu beobachtende Verfahren der dem Eingänge solcher allerhöchsten Decrete anlangt, wodurch nur der Ständeversammlung die Entschließun gen auf von ihr gestellte Anträge bekannt gemacht werden, so scheint es auch jetzt noch der Deputation unangemessen, dieselben -einer Deputation zur Berathung und Berichtserstattung zuzuwei sen, Sowohl die Berfassungsurkunde, §. 123, als die proviso rische Landtagsordnung, Z. 63 und 64, bezeichnen nur Gesetzent würfe und andere An träge der Staatsregierung, auf welche so nach eine Zustimmung oder Erklärung der Stände erwartet wird, als solche Gegenstände, worüber von einer Deputation nach vor gängiger besonderer Berathung Bericht zu erstatten ist; in den Fällen aber, in welchen von der Staatsregierung keine Zustim mung oder der Erklärung der Ständeversammlung verlangt und erwartet wird, wird die Berichtserstattung von Seiten einer De putation sich im Allgemeinen als nicht nothwendig Herausstellen. Die Richtigkeit dieser Behauptung ist schon daraus zu erkennen, daß es noch niemals einer Kammer beigegangen ist, den Land tagsabschied, welcher ebenfalls die königlichen Entschließungen über die bei den ständischen Verhandlungen erfolgten Erklärun gen und gestellten Anträge enthält, auf dem nächsten Landtage einer Deputation zur Begutachtung zu übergeben; und es wird dieses ebenso wenig rücksichtlich eines Decrets angemessen sein, welches die in dem Landtagsabschied nicht aufgenommenen könig lichen Entschließungen über dergleichen Verhandlungen enthält, und daher nur als ein Supplement des Landtagsabschiedes an zusehen ist. Nur insoweit unter den durch ein solches Decret der Ständeversammlung bekannt gemachten Entschließungen sich ei nige befinden, welche annoch eine Erklärung oder Zustimmung von Seiten der Stände erfordern, und höchstens zur Prüfung, ob dergleichen Gegenständem der Vorlage enthalten sind, wird die Ueberweisung des Decrets an eine Deputation zur Bcrichtserstat- tung darüber sich rechtfertigen lassen, ob und in welcher Maße diese Erklärung oder Zustimmung zu ertheilen sei; es hält aber die Deputation dafür, daß das Ermessen hierüber in jedem con- creten Falle der jedesmaligen Ständeversammlung zu überlassen und eine Bestimmung deshalb im Voraus nicht zu treffen sei. Wenn endlich in dem jenseitigen Deputationsberichte dem Ver fahren der ersten Kammer der Einwurf gemacht wird, daß sie sich dadurch der selbstständigen Prüfung der Frage begebe, ob der Be stimmung der tz. 113 der Verfassungsurkunde allenthalben ge nügt sei, so scheint dies zum Theil auf einem Mißverständnisse zu beruhen. Die Frage nämlich, ob jener Paragraphe gemäß alle ständischeAnträge beantwortetworden sind, kann nicht beiDurch- gehung eines Decrets, das gewisse Anträge, sei es zustimmend oder verwerfend, beantwortet, sondern durch Prüfung der gesammten Acten des vorigen Landtags erörtert werden. Zu diesem Behuf hat stets die zweite Kammer der dritten Deputation einen beson der» Auftrag gegeben, und wenn die erste Kammer nicht ein Glei ches that, so geschah es hauptsächlich, um nicht durch gleichzei tige doppelte Berichte und Berathungen den Geschäftsgang zu stören. Ob aber, wie jene Paragraphe anderweit vorschreibt, eine ablehnende Erklärung der Regierung motivirt sei, das lehrt die Einsicht in das allerhöchste Decret, ohne daß es deshalb ei nes Berichts bedarf. Referent v. Gross: Es hat die Deputation bei diesem Thcil des Berichts keinen Antrag gestellt, und es ist zu erwarten, ob ein Mitglied der verehrten Kammer hierbei eine Bemerkung zu machen sich veranlaßt findet. Bürgermeister Wehner: In der Hauptsache bin ich mit dem Deputationsgutachtcn einverstanden. Wenn aber auf der 183. Seite eine Aeußerung enthalten ist, aus welcher hervorgeht, daß die Deputation der Meinung sei, die Decrete, welche aller höchste Entschließungen auf ständische Anträge enthalten, bedürf ten keiner Berathung durch eine Deputation, so muß ich beken nen, daß ich eine andere Ansicht in neuerer Zeit gewonnen habe;
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