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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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denn ich glaube und, ich möchte sag.-n, ich muß wünschen, daß Decrete dieser Art in Zukunft einer Deputation zugewiesen wer den, und zwar aus folgenden Gründen: 1) Die Prüfung sol cher Decrete scheint mir in der Sache zu liegen; denn es ist inkonsequent, erst Anträge zu stellen und sich dann nicht weiter darum zu bekümmern, ob den Anträgen Genüge geschehen sei, oder nicht. Ich halte es daher für nothwendig, daß, bevor solche Decrete an die zweite Kammer gelangen, vorher in der ersten Kammer untersucht werde, ob dtn Anträgen allenthalben Genüge geschehen sei. Besonders 2) darum, weil die Erfahrung gezeigt hat, daß in diesen Decreten immer noch Etwas gesundem worden ist, woraus andere Anträge entstanden sind, und sogar bisweilen mit bedeutendem Erfolge. Ich erinnere in dieser Be ziehung nur an das Salzgesetz, was so wohlthätig für das ganze Land geworden und aus Anträgen entstanden ist, die aus der Durchgehung eines der erwähnten Decrete hervorgkngen. Auch scheint es mir 3) passend zu sein, daß, wenn das Decret an die erste Kammer gelangt ist, es auch da an eine Deputation gelange, weil es doch immer ein unangenehmes Gefühl ist, wenn wir hier die Sache beilegen und sie dann an die zweite Kammer abgeben, und die zweite Kammer uns erst sodann sagen muß, was noch in der Sache zu thun ist, und was erfolgen müsse. Mir scheint es daher viel zweckmäßiger und richtiger zu sein, wenn wir hier bei uns solche Decrete zuvörderst durch eine Deputation prüfen und dann erst an die zweite Kammer gelangen lassen. Man könnte mir vielleicht entgegensetzen, es wäre deshalb nicht nöthig, weil solche Decretc ausliegen und die Kammermitglieder sich selbst von dem Inhalte derselben informiren und dann die einzelnen Mit glieder Anträge stellen könnten. Nun das ist Etwas, aber nicht hinreichend; denn wenn von einem Mitglieds ein solcher Antrag auch gestellt wird, so würde das immer eine einseitige Sache sein. Denn etwas ganz Anderes ist es, wenn ein Antrag von fünf Deputationsmitgliedem beurtheilt wird, als wenn ein Antrag nur von einem einzelnen Mitgliede ausgeht. Ein dergleichen Antrag, von einem einzelnen Mitglied gestellt, wird schwerlich den Anklang finden, dessen ein Antrag, von der Deputation aus gegangen, sich zu erfreuen hat. Es ist auch einem Mitgliede nicht gut zuzumuthen, sich auf Decrete der bezeichneten Art tiefer einzulassen. Denn dergleichen Decrete sind immer umfassend, und wer den Gegenstand genau anfehen will, dem bleibt nichts Anderes übrig, als den größten Theil der Landtagsacten nachzu schlagen, was man aber doch schwerlich von einem Einzelnen er warten kann. Das sind die Gründe, warum ich wünsche, daß diese Decrete in Zukunft möchten allemal einer Deputation zuge wiesen werden, und ich würde in dieser Beziehung sogar einen Antrag gestellt haben; allein nach genauer Ueberlegung habe ich dies nicht gethan, weil ich glaube, daß ich durch einen solchen Antrag dem Beschlüsse der Kammer für die Zukunft vorgreifen würde. Prinz Johann: Es ist zwar kein Antrag gestellt worden, ich sehe aber doch, daß der Grundsatz des Deputationsgutach tens von dem geehrten Sprecher angefochten worden ist, und ich muß mir daher erlauben, das Deputationsgutachten mit I. 14. einigen Worten zu vertheidigen. Ich bin weit entfernt, so auch die übrigen Deputationsmitglieder, der zweiten Kammer über das von ihr eingeschlagene Verfahren einen Vorwurfzu machen- Da aber unser Verfahren einer Kritik unterworfen worden ist, da man unser Verfahren für unangemessen gefunden hat, so halte ich mich für verpflichtet, dieses Verfahren in Schutz zu nehmen. Ich halte dieses Verfahren der Staatsregierung gegen über für angemessener und im Interesse der Kammer für Vortheil hafter, und zwar aus folgendem Grunde: Man wird in dieser Sache gewiß klarer sehen, wenn man sich eine einzelne ständische Petition denkt. Wenn eine dergleichen ständische Petition bei der Regierung eingeht, so hat dieselbe nach der Verfassungs urkunde weiter keine Verpflichtung, als auf diese Petition zu antworten und wenn sie aus dieselbe abfällig antwortet, dieses zu motiviren. Was kann nun der Zweck einer neuen Begutach tung dieser Decrete sein? Der Zweck könnte der sein, zu erör tern, ob alle Anträge beantwortet worden sind. Zu diesem Be hufs müßte man jedoch die Landtagsacten durchgehen. Der Zweck also kann kein andrer sein, als zu erörtern, ob sich die Stände versammlung bei der Entscheidung der Regierung beruhigen wolle oder nicht. Das scheint mir aber doch nicht ganz angemes sen, denn wenn die Staatsregierung eine ständische Petition, sei es ganz oder sei es theilweise, abfällig beantwortet, so muß sich die Ständeversammlung dabei beruhigen; sie hat kein Mit tel, die Regierung zu nöthigen,, auf den Antrag einzugehen. Diese Petitionen können allerdings wieder ausgenommen werden, sie müssen aber dann den ganzen Weg aller übrigen Petitionen gehen, sie müssen von einem Kammermitgliede eingebracht, von der dritten Deputation begutachtetund dann wieder an die Staats regierung übergeben werden. Daher scheint mir daseingeschlagene Verfahren nicht unangemessen, aber auch vortheilhafter im Inter esse der Ständeversammlung zu sein. Denn wenn ein Mit glied, nachdem die Staatsregierung den Antrag verworfen hat, diesen Antrag abermals zum Gegenstände einer ständischen Pe tition machen will, so muß es sich auch wieder die Frage stellen und überlegen, ob der Antrag sachgemäß sei. Nachdem der An trag abfällig beantwortet worden ist, muß es aber auch sich die Frage stellen, ob es angemessen sei, bei der ausgesprochenen Ansicht der Regierung ihn wieder aufzunehmen. Diese Erwä gung ist für ein einzelnes Mitglied sehr leicht; die Deputation aber, wenn sie der Kammer Vorschlägen soll, sich zu beruhigen, oder nicht, die kann sich doch schwer entschließen, aus dem von mir erwähnten Grunde, wenn sie den Antrag an sich für sachgemäß hält, ihn abfällig zu begutachten, und doch würde es zuweilen besser sein, in einem solchen Falle, wo eine bestimmte Ansicht der Regierung vorlkegt, nicht immer den Antrag wieder zu brin gen. Es würde sonst solches zu einer Schraube ohne Ende wer den. Aber auch für die einzelnen Mitglieder ist es besser; denn würde zu Anfänge des Landtags ein Antrag vorkommen und faßt die Kammer Beschluß, so sind die einzelnen Mitglieder präcludirt. Ein ganz anderes Verhältniß ist aber das, ob das vorliegende Decret nicht hätte können an eine Deputation verwie sen werden, um zu sehen, ob nicht darin noch andere Gegenstände I*
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