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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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enthalten sind, welche vielleicht einer ständischen Erklärung be dürfen. Ein solcher Gegenstand hat sich vorgefunden. Es sind z. B. die unbedeutenden Veränderungen , welche in dem Gesetze, die Extinctivftisten betreffend, vorgenommen worden sind. Dies könnte recht füglich künftig geschehen, wenn man dieses Decret zu Aufsuchung solcher Punkte an eine Deputation ver wiese ; es würden nur nicht alle Punkte einer besonder»! Begut achtung zu unterwerfen sein. Ebenso habe ich auch kein Beden ken, gegenwärtig auf den Antrag einzugehen, den die zweite Kammer wiederholt; denn auf welche Weise die Kammer dazu gekommen ist, geht uns nicht an, »vir sollen nur erklären, ob wir dem Anträge beitreten, oder nicht. Ich komme endlich dar auf, was der geehrte Sprecher in Bezug auf den Antrag, wel cher das Salzgesetz veranlaßt habe, gesagt hat. Ich kann das nicht als schlagend anerkennen; denn cs lieht sehr dahin, ob die Wiederholung dieser Petition, wenn sie so dringend war, nicht ebenfalls von einem einzelnen Mitglieds würde ausgegangen sein. Es würde das Gesetz vielleicht auch ohne diesen Umstand ebenso gut zu Stande gekommen sein. Man kann aber auch nicht behaupten, es sei besser, die ganze Deputation begutachte einen Gegenstand, als ein Einzelner; aber auch wenn ein Einzelner die Sache wieder aufgreift, so muß sie doch von der Deputation begutachtet werden, und sie geht wieder denselben Weg. Endlich kann ich auch das Verfahren für angemessen darum nicht hal ten, weil die zwei te Kammer ein anderes einschlägt; denn cs ist ebenso anzusehen, als wenn die jenseitige Kammer durch ein ein zelnes Mitglied eine Petition eingebracht hätte, welche berathen würde, auch bei der ersten Kammer; darin sehe ich durchaus keinen Schaden, aber dagegen muß ich mich erklären, daß ein Decret, welches blos Antworten aufständische Anträge enthält, und in welchem keine Antwort verlangt wird, an eine Deputa tion verwiesen werde. Ich muß mich daher für Beibehaltung des Verfahrens auch für diesen Landtag entscheiden. v. Polenz: Sollten nicht die Bedenken des hochgestellten Sprechers sich beseitigen und vereinigen lassen mit der vom De putaten der Stadt Chemnitz ausgesprochenen Meinung, denn einen Antrag hat derselbe nicht gestellt, und zwar dadurch, daß man der zweiten Kammer die Gefälligkeit erwfese und auf den er sten Punkt, den unsere Deputation nicht beifällig begutachtet hat, ebenfalls einginge, nämlich der hohen Staatsregierung zur Er wägung zu geben, obsiedas fraglicheDecret künftig an diezweite Kammer gelangen lassen wolle? Denn unmöglich kann man darin eine Beschränkung oder Vorschrift für die Negierung finden (was doch als Motiv der Ablehnung angegeben worden ist). Wenn es miranjetzt sehr wichtig erscheint, den Grundsatz fest zuhalten, daß eine Kammer allein Etwas nicht an die Staatsregie rung bringen könne, so ist man andererseits um so mehr verbun den, in Sachen, die keinen Nachtheil bringen, nachzugeben, zumal wir dadurch den Uebelstand umgehen, von unserm bisherigen Ver fahren abzugehen. Wir sehen aus dem Erfolge, den das jetzige Verfahren gehabt hat, daß die von uns zur Prüfung bestellte De putation doch auf alle die Sachen nachträglich eingegangen ist, die eine Erledigung wünschen lassen. Sie sind zwar unbedeutend, und sie hätten nach meiner Meinung großentheils auf sich beru hen können; da sie aber einmal von der Deputation auch uns empfohlen werden, so dächte ich, es wäre der Weg angebahnt, um zur völligen Uebereinstimmung zu gelangen, indem wir auch den ersten Punkt annehmen. Uebrigens ist es nicht abzuleugnen, daß jede Begutachtung dadurch erleichtert wird, wenn von einer an dern Seite, wo viel Bedenken zu erwarten stehen, die Initiative ausgeht. Referent Bürgermeister ».Gross: Der Gegenstand, wel chen der Sprecher berührt hat, ist von der Deputation unterNr.2 erörtert worden, und es würde die Discussion darüber bis nach Verlesung des Berichtes unter Nr. 2 zu verschieben sein. Gegen wärtig ist die Frage nur darüber, ob die Kammer das Verfahren, das bei dem vorigen und bei dem jetzigen Landtag in Bezug auf dergleichen Decretebeobachtetworden, angemessen findet, oder ob man ein Decret dieses Inhalts jedesmal einer Deputation zuwei- sen soll. Das erstattete Deputationsgutachten hat die Gründe, welche die Deputation bei ihrer Ansicht geleitet haben, schon so ausführlich auseinandergesetzt, daß eine weitere Rechtfertigung nicht nothwendig zu sein scheint. Ich habe nur noch zu erwäh nen, daß es nicht die Absicht der Deputation ist, eine künftige Ständeversammlung zu hindern, das Decret an eine Depu tation zu verweisen. Jeder künftigen Ständeversammlung wird überlassen bleiben, eintretenden Falls das Decret an eine Depu tation zu verweisen, um die Nothwendigkeit einer annoch zu be wirkenden Erklärung oder Zustimmung der Stände zu prüfen; nur wollte die Deputation nicht die Ansicht aufstellen, daß ein solches Decret unbedingt und jedes Mal an eine Deputation zu überweisen sei. v. Zedtwitz: Mit der Ansicht der Deputation und den dafür angeführten Gründen bin ich vollkommen einverstanden; ja ich glaube, es ließe sich wohl noch ein Grund mehr hinzufügen, der nämlich, daß ein Landtag nicht die Fortsetzung des andern ist und sein soll. Auch ist von Sr. König!. Hoheit schon Mch- res, was für diese Ansicht anzuführen ist, so ausführlich ange geben worden, daß es eines tiefem Eingehens hierauf nicht be darf. Wenn aber die Deputation im dritten Punkte sich dahin äußert, „daß die hohe Staatsregierung anderweit ersucht werden soll, einen Gesetzentwurf über Verkürzung der extinctiven Ver jährungsfristen bei einzelnen Forderungsrechten der nächsten Ständeversammlung Vorleger: zu lassen," so scheint mir das im Widerspruche mit dem Deputationsgutachten zu stehen. Ich glaube nämlich, doß, wenn der Antrag mit Stillschweigen über gangen worden wäre, dies allerdings, da nach der Constitution auf jeden ständischen Antrag eine königliche Entschließung er folgen soll, wohl Anlaß geben könnte, die Sache aufs Neue in Anregung zu bringen, es möchte nun das Decret hier von unserer Kammer oder von der jenseitigen geprüft -und darin eine Lücke der Art entdeckt worden sein. Allein wenn ein solcher Antrag von der Regierung berücksichtigt und die Gründe, warum darauf nicht eingegangen werden könne, angegeben sind, so kann der Antrag nur als auf dem vorigen Landtag geschehen angesehen
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