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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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führt worden sind. Hat die Ständeversammlung das Recht, auf ihre Anträge eine königliche Antwort zu erwarten, so kann eS ihr auch nicht einerlei sein, zu wissen, ob diese Antwort er folgt ist, oder nicht. Sie muß sich die Ueberzeugung davon zu" verschaffen suchen. Es könnte ja der Fall eintreten, daß ein oder der andere Antrag übersehen und unbeantwortet geblieben wäre. Schon des Recht der Prüfung und die Verpflichtung dazu bringt eine Begutachturg durch die Deputation mit sich. Dazu kommt aber auch die nothwendige Consequenz der Kam mer, worauf Herr Bürgermeister Wehner hingedeutet hat. Jeder Vater hat seine Kinder lieb, also auch die Kammer ihre Anträge. Es kann ihr doch unmöglich gleichgültig sein, ob das, was ihr beim vorigen Landtage hochwichtig erschien, jetzt seine Erledigung gefunden, oder nicht. Im Interesse 'des Ge schäftsgangs aber scheint es mir zu liegen, daß die Anträge der Kammer, worüber schon abgestimmt worden und Deputa tionsgutachten erfolgt sind, nicht noch einmal alle Stadien des Geschäftsgangs von vorn durchlaufen und von der Petition einzelner Mitglieder, vom Versuche, ihnen bei der Kammer Eingang zu verschaffen und dann die Zustimmung beider Kam mern zu gewinnen, abhängig gemacht werden sollen. Jeden falls würde das weit mehr Zeit und Kraftaufwand erfordern» als wenn die Kammer sie einer nochmaligen Erwägung unter stellte. Was endlich die Gründe, auf welche man sich beruft, hergenommen aus der Verfassungsurkunde Z. 123 und aus der provisorischen Landtagsordnung h. 63 und 64, anlangt, wie sie im Deputationsgutachten ausgeführt sind, so kann ich dar in kein bedeutendes Gewicht finden. Es ist zuviel Werth auf den Buchstaben gelegt. Ich gebe zu, man müsse den Buchstaben festhalten; aber man kann nicht erwarten, daß in jeder Beziehung in einer der später folgenden Paragraphen, die in einem der auf die Verfassungsurkunde und ihre Ausführung sich beziehenden Gesetze wieder vorkommt, daß da allemal auf alle Mittelbegriffe Rücksicht genommen werden kann. Wenn man freilich hier nach dem Buchstaben geht, so sind die Antwor ten ausgeschlossen. Aber wenn eS in §. 113 heißt, daß könig liche Antworten sollen ertheilt werden, so ist der Antrag gerecht fertigt durch diese letztere Paragraphe. Eine Schraube ohne Ende aber kann ich daraus nicht besorgen; denn jede Kammer wird gewiß so viel Ehrfurcht vor der hohen Staatsregierung und jeder Einzelne so viel Resignation auf seine eignen Wünsche ha ben, daß er nicht ohne Noth einen Antrag wiederholt, welchen die Staatsregierung aus triftigen Gründen abgelehnt hat, und so glaube ich, ist mit der Bescheidenheit, welche der Regierung gebührt, auch die motivirte Wiederholung eines Antrags sehr wohl vereinbar. Ich erinnere nur noch an ein Beispiel aus der Geschichte, das gleich in den ersten Regierungsjahren des Kur fürsten Moritz in den Landtagsacten vorkommt, wo ein Antrag der Stände, der später zu der Stiftung der Fürstenschulen führte, drei Landtage hinter einander, wo nicht mchrmals wie derholt worden ist, obgleich er niemals einer Antwort gewürdigt worden war. Bürgermeister Schill: Ich muß mich dem Anträge des Herrn Bürgermeister Wehner anschließen, und kann mich durch die Gründe, welche dagegen angeführt worden sind, nicht von der Unrichtigkeit desselben überzeugen. Ich erwähne zuerst, daß es mir allerdings wünschenswerth ist, ein gleiches Verfahren wie in der zweiten Kammer hinsichtlich der Decrete herbeige führt zu sehen, und daß es mir unangenehm scheint, wenn wir ein Decret mit Stillschweigen übergehen, wo von der zweiten Kammer darauf hingewiesen wird, daß ein Punkt darin ist, der eine Erklärung erfordert. Sagt man dagegen: es würden die ständischen Anträge eine Schraube ohne Ende werden, so frage ich: Ist es denn jetzt etwas Anderes? müssen wir nicht Anträge, wenn solche vorhanden sind, deren Erledigung gewünscht wird, auch wieder berathen? Es sind diese Decrete an den ersten bei den Landtagen einer Deputation zugewiesen worden, und ich sollte meinen, es hätten sich keine Uebelstande dabei herausgestellt, und eine Verlängerung des Landtags ist dadurch auch nicht her beigeführt worden, und so wird es auch künftig sein. Sind Gründe im Decret angeführt, welche gegen den Antrag sprechen, so werden diese Gründe durch die Deputation nochmals erwogen, welches ein viel größeres Gewicht bei uns hat, als wenn ein Einzelner seine Meinung darüber hinstellt. Also Gleichheit des Verfahrens scheint mir zwischen beiden Kammern höchst wün schenswerth. Ich muß bekennen, daß das, was mein geehrter Nachbar gesagt hat, nicht ganz ohne Grund ist. Denn hat die Deputation den Grundsatz, welchen sie imBerichte aus spricht, fest gehalten, so muß doch, auch erwogen werden, woher diese Anträge kommen, und es hätte ein Antrag von ihr auf Erneuerung eines früheren ständischen Antrags so ohne weitere Erörterung nicht ge stellt werden können. Was einen neuen Antrag betrifft, so muß er gehörig motivirt werden; ist aber das nicht geschehen, sondern im Allgemeinen blos darauf hingewiesen worden, bei dem An träge stehen zu bleiben, so gibt das einen Beweis, daß das Ver fahren, welches die zweite Kammer beobachtet hat, doch vielleicht nicht unrichtig ist. Ich wiederhole nochmals, daß mir ein glei ches Verfahren höchst wünschenswerth erscheint. Prinz Johann: Ich will nur gegen den letzten Redner mir Einiges zu bemerken erlauben. Ich glaube, man muß un terscheiden. Ich habe Nichts dagegen, daß das Decret einer Deputation zur Begutachtung gegeben werde, um nachzusehen, ob Nichts darin enthalten sei, was noch einer ständischen Zu stimmung bedarf. Allein ich muß bemerken, daß das Decret in der Hauptsache Antworten auf ständische Anträge enthält. Ich bin keineswegs gegen eine motivirte Wiederholung eines An trags ; aber ich glaube nicht, daß es sachgemäß ist, ihn einer De putation zu übergeben. Es scheint mir nämlich, daß die Depu tation dadurch in eine zweifelhafte Lage kommt; sie kann nicht, wie ein einzelnes Mitglied, sich die Frage stellen: Ist es bei der jetzigen Stellung sachgemäß? Ist ihr nur die Pflicht auferlegt, zu prüfen, ob die Anträge gut und nützlich sind, so wird es ihr kaum möglich sein, der Kammer vorzuschlagen, daß sie sich be ruhige, wenn sie nicht selbst überzeugt ist. Ich glaube daher, daß das Verfahren, welches die erste Kammer eingeschlagen hat, durchaus sachgemäß ist. Es hat das Verfahren der dritten De-
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