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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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-en. Sein Anliegen ist durch alle Instanzen gegangen, hat aber die erwünschte Erledigung nicht gefunden. Der Gegenstand ist durch sein Object von Bedeutung. Denn es handelt sich nicht Llos um die Expropriation einer städtischen Fläche von 11,930 lH Ellen, sondern es drängen sich auch.dabei mehre Fragen auf, welche den Sinn und die Anwendung des Expropriationsgesetzes, die Verwirklichung verfassungsmäßiger Bestimmungen, die Sicherheit des Eigenthums und Entschädigung für Abtretung von demselben überhaupt betreffen. — Der Fall ist dieser: Herr Hänel von Kronenthal erkaufte bereits 1838, ehe noch von einem Bahnhof und dessen Localität die Rede war, — ich meine den Layerschen Bahnhof — 3 Bauplätze, die unter den Nr. 38,39 und 40 verzeichnet sind, in der Absicht, dort ein großes Fabrik geschäft zu etabliren, was ihm besonders auch an diesem Orte wünschenswerth erschien, wegen der Nähe des Taubstummenin- stituts, dessen Zöglinge er bei seinen Arbeiten mit zu beschäftigen beabsichtigte. Da das Geschäft vielfältige Vorarbeiten erfor derte, die mühsam, zeitraubend und kostspielig waren, so konnte er nicht im Augenblick den Bau beginnen und sah sich bis zum Frühjahr 1840 damit hinausgezogen. Doch als er nun da be ginnen will, erblickt er am 28. Mai 1840 mehre von der Eisen- Lahndirection auf dem Eigenthum gesteckte Pikets. Auf ein gezogene Erkundigung erfährt er, daß man allerdings aus Vor sicht dieses Stück bezeichnet habe, um jedenfalls einen Lheil davon in Anspruch zu nehmen. Es erfolgt indessen nichts und bis zum 25. Octbr. bleibt die Sache ausgesetzt. Da erscheint das Dire ktorium der Eisenbahn an Ort und Stelle, bestimmt die Lage des Bahnhofs daselbst, und der darüber erstattete Bericht an die Kreisdirection und das Ministerium des Innern, sowie der vorgeschlagene Umfang des Bahnhofs erhält volle Genehmigung. Zn diesem Umfang des Bahnhofes ist nur eine kleine Spitze von dem Hänelschen Grundbesitze eingeschlossen. Sie ist in dem Riffe gezeichnet, welcher der Beschwerdeschrift beilkegt. Allein am 12. November nimmt das Direktorium der Eisenbahn außer dieser Spitze noch die ganzen 3 Bauplätze in Anspruch, nicht für den Bahnhof, um ein integrirender Lheil desselben zu wer den, sondern alsBorplatz vor dem Bahnhofe, der rückwärts nach der Stadt zu gelegen ist. Der Besitzer beschwert sich; die Sache geht durch alle Instanzen. Alle von ihm dargelcgten Gründe finden kein Gehör. Er wird abgewiesen. Namentlich beschwert er sich darüber, daß in dem Gesetze der Bahnhöfe als solcher nicht gedacht sei, — ich muß dies dahingestellt sein lassen — dann über die Art und Weise der Taxation. Man. hat seine Bauplätze, welche die Genehmigung des Stadtraths erhalten haben, auch bereits numerirt und catastrirt, sogar mit Servituten beschwert sind, nicht als städtische Bauplätze, sondern nur als Feld taxirt, und anfänglich für einen Kaufpreis von 1808 Lhlr nicht mehr als 431 Thlr. geboten. Er ist mit diesem Anerbieten und der Abtretung nicht zufrieden, weil das Bedürfniß des Bahn hofes durchaus diese Abtretung nicht erfordert; und er meint, daß das Expropriationsgesetz als Ausnahmegesetz nicht über seinen eigentlichen Umfang, wie es auch im Gesetze heißt, ausgedehnt werden dürfe.. Allein man hat sich für ermächtigt gehalten, sich in Besitz zu setzen, und dadurch fühlt er sich um so mehr gravirh. da die Anlage der Bahnhöfe und des dafür zu erwerbendenLocals in Dresden und der beiden Bahnhöfe in Leipzig Gegenstand der Verhandlung gewesen ist; da er nachweist, daß die Stadt Leipzig für die Abtretung eines Blutegelteichs, eines Trockenplatzes und eines Stücks Gartenland von nicht so großem Umfange, wie das seinige, 11,900 Thlr. von der Magdeburger Eisenbahn ¬ compagnie erhalten hat; da er darthut, daß er gern hätte weichen wollen, wenn er in der Nahe ein eben so passendes Local gefunden hätte; da er durch die beiliegende Zeichnung es augenscheinlich macht, daß in der Nähe des Bahnhofs noch ein großes Stadtfeld gelegen. Ein ganz besonderes Gewicht aber legt er darauf, daß man erst später, nachdem der Bahnhof genehmigt war, diese nachträgliche Forderung zur Erweiterung und Ergänzung des Bahnhofs gemacht habe. Dieser Umständ scheint von großer Wichtigkeit zu sein, und hauptsächlich darauf wird die Bitte um Rückgabe der drei Bauplätze gefetzt. Denn wenn nach Geneh migung der Expropriation zu einem bestimmten Zwecke, hier zum Bahnhofe, es dem Directorium der Eisenbahn noch gestattet sein soll, beliebige Nach forderungen zu machen, so ist keine Grenze mehr abzusehen, und es ist kein Eigenthum mehr vor solchen An sprüchen sicher. Merkwürdig ist in dieser Beziehung das naive Geständniß des Directoriums, das ich der Kammer nicht vorenthalten will. Es drückt sich unter Anderm so aus : „DaJrr- thümer nicht ausgeschlossen werden können (es bezeichnet also die Nachexpropriation als einen Jrrthum) und eine vollkommen an gemessene Taxe nicht in allen Fällen nothwendig erfolgen muß." Ferner heißt es: „Es ist aber von uns auf diese Vorschrift und die richtigeJnterpretation derselben (nämlich die Sache nach §. 31 der Verfassungsurkunde im ordentlichen Rechtswege zur Erledigung bringen) um so mehr zu halten, als nur dadurch unsere eben geschilderte regellose Lage den Grund- eigenthümern gegenüber in Etwas gemildert wird. Denn da bekanntlich der Beweis eines größer» Scha dens im Rechtswege nicht so ganz leicht und mit Manchen Schwierigkeiten verbunden ist, sowirdder Rechtsweg in der Regel nur von denen betreten, welche die ge wissenhafte Ueberzeugung haben, daß die Taxation nachtheilig für sie sek." — Nun wird noch gesagt: „Allein diese und die vorer wähnte Ungleichheit erklären sich sofort, wenn man erwägt, daß die Verwaltungsbehörden hier zugleich als die Vertreter des Staats anzusehen sind, und den höheren Behörden freisteht, auf die in der untern Instanz festzusetzende Laxe zu influiren, und daß daher der Staat so viel Mittel in den Händen hat, seine Interessenten bei der Sache zu wahren, daß es für ihn weder der Verfassung, eines Verwaltungsrecurses, noch des Rechts wegs bedarf, um sich gegen den Nachtheil einer zu hohenTaxation zu schützen." Dieses Bekenntniß überlasse ich der Kammer zur Würdi gung, bitte aber um Annahme der Beschwerdeschrift mit den Bei-
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