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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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wägung unterwirft. Ich halte den Antrag deshalb für über flüssig und die schon ausgesprochene Ansicht für sehr richtig, daß es sonderbar klingen würde, wenn die erste Kammer beantragen wollte, die Staatsregierung möge ein Decret nicht an sie ge langen lassen. Präsident v. Gersdorf: Seite 186 sagt die Deputation: „In Beziehung auf alles Vorangefhhrte findet die Deputation sich zu folgenden Anträgen veranlaßt: 1) dem Beschlüsse der zweiten Kammer, der hohen Staatsregierung zur Erwägung anheim zu geben, ob es nicht thunlich und unter den dermalkgen Umständen der Sache förderlicher sein möchte, die Decrete, die allerhöchsten Entschließungen auf die-ständischen Anträge betref fend, künftig zuerst an die zweite Kammer gelangen zu lassen, nicht beizutretenund ich frage Sie, ob Sie hierin der Depu tation beistimmen? — Dies erfolgt gegen 1 Stimme (Herr v. Polenz). — Im Berichte heißt es nun: Um nun Hl. die unter I. ausgesprochenen Grundsätze auf -en gegenwärtig vor liegenden Fall anzuwenden, so glaubt die Deputation die in dem allerhöchsten Decrete aufgeführten Punkte unter 1, 2, insofern das Gesetz vom 3. November 1840 dabei in Frage kommt, 5, 6, 7, 8,10, 11, 12, 13,14 und 15 gänzlich mit Still schweigen übergehen zu können, da die hierbei gefaßten Ent schließungen der Staatsregierung eine ständische Erklärung oder Zustimmung keineswegs nothwendig machen. Dagegen ist rück sichtlich des Punktes unter 2 zu erwähnen, daß die Staats regierung aus den in dem Decrete angegebenen Gründen sich be wogen gefunden hat, einigen von der vorigen Ständeversamm lung in der ständischen Schrift vom 19. Juni 1840zu dem Ge setzentwürfe, die Beseitigung einiger zweifelhafter Rechtsfragen betreffend, (Landtags-Acten vom Jahre 1839, Abth. I. Bd. 2. S. 426) bei der fünften Decision yorgeschlagenen Bestim mungen, bei Erlassung des Gesetzes vom 4. November 1840 eine etwas veränderte Fassung zu geben, und es hat die zweite Kammer auf Antrag ihrer Deputation beschlossen, zu diesen Ab änderungen die nachträgliche Zustimmung zu.ertheilen. Jst.es nün nicht zu verkennen, daß die getroffenen Abänderungen keines wegs das Materielle der ständischen Vorschläge, sondern nur die Fassung derselben berühren, so wird es auch unbedenklich sein, dem Beschlüsse der zweiten Kammer beizutreten. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand eine Bemer kung zu machen hat, erlaube ich mir die Frage an die Kammer: ob sie dem, was die Deputation unter 2. dargestellt hat, ihre Zustimmung ertheilen wolle? -—Einstimmig Ja. Ferner lautet das Deputationsgutachten: Zufolge des Punkts unter 3 hat die hohe Staatsregierung den von der vorigen Ständeversammlung in der Schrift vom 17. Juni 1840 (Landtags-Acten vom Jahre 1839, Abth. I. Bd. 2. S. 377) gestellten Antrag, durch eine gesetzliche Vorschrift die Fristen der Extinctkvverjährung bei einzelnen Forderungsrechten abzukürzen, zwar für sachgemäß erkannt, es ist aber die Entwer fung eines diesfallsigen Gesetzes zur Zeit nicht zu ermöglichen ge wesen. Da jedoch die zweite Kammer dieser Erklärung ungeachtet den Antrag insoweit zu wiederholen beschlossen, daß sie die I. 14. Staatsregierung um Vorlegung des fraglichen Gesetzes auf dem nächsten Landtage angehen will, so nimmt die Deputation nicht Anstand, die Zustimmung zu dem jenseitigen Beschlüsse aus den in dem Bericht der Deputation der zweiten Kammer geltend ge machten Gründen zu bevorworten. v. Aedtwitz: Bei diesem Punkte kann ich, wie ich schon früher gezeigt, der Deputation, daß dem Anträge der zweiten Kammer beigestimmt werde, nicht beitreten. Das königliche Decret enthält hinsichtlich dieses Punktes folgende Erklärung: „3. Die in der ständischen Schrift vom 17. Juni 1840 beantragte Abkürzung der Fristen der Extinctivvrrjährung für gewisse Forderungsrechte ist zwar für sachgemäß erkannt worden; es ist jedoch die Entwerfung eines diesfallsigen, an sich sehr wichtigen und wegen des Zusam menhanges mit andern Theilen des Civilrechtes schwierigen Gesetzes, neben der Bearbeitung so umfassender Gesetz vorlagen, als aus dem Departement der Justiz an die ge treuen Stände gelangen werden, nicht zu ermöglichen gewesen." Hierin liegt die Zustimmung der Staatsregierung, daß in der Zwischenzeit zwischen dem jetzigen und wahrscheinlich schon dem nächstfolgenden Landtage eine solche Gesetzvorlage an die Stände versammlung gelangen solle. Für jetzt ist es aber nicht möglich gewesen. Was soll nun, wenn der Antrag erneuert wird, die Staatsregierung anders darauf antworten, alswas siejetzt gesagt hat? Es ist also der Beitritt zu dem Beschlüsse der zweiten Kammer in der Lhat völlig überflüssig. Darum würde ich dem Anträge unter 3. nicht beistimmen können. - Prinz Johann: Dieser Antrag ist von der Staatsregie rung nicht abgclehnt worden. Die Staatstegierung hat nur erklärt, daß die Entwerfung eines solchen Gesetzes, wegen der Bearbeitung anderer umfassender Gesetzvorlagen, nicht zu er möglichen gewesen sei; sie hat aber keineswegs erklärt, daß sie das beantragte Gesetz dem nächsten Landtage vorlegen werde. Auf dessen Vorlage ist aber der Antrag der zweiten Kammer ge richtet, und wir müssen uns darüber fassen, ob wir demselben bcitreten wollen, oder nicht. Von Seiten der Staatsregierung ist auch in der zweiten Kammer kein Bedenken gewesen, daß das Gesetz am nächsten Landtage zur Vorlage kommen werde. Daß es aber ein gefühltes Bedürfniß sei, liegt auf der Hand. Da her glaube ich, daß sich der Antrag zur Annahme empfehlen dürste. Referent Bürgermeister v. Gross: Wenn der Antrag auch überflüssig sein sollte, so ist er doch nicht von einer solchen Bedeutsamkeit, um hierbei eine Differenz zwischen der ersten und zweiten Kammer zu veranlassen. Bürgermeister S ch i l l: Aus dem vorhin angeführten Grunde, um nämlich nicht einen Antrag zu wiederholen, weil es nicht noth wendig ist, werde ich mich dem Herrn v.Zedtwitz anschließen und gegen den Antrag stimmen. Die Staatsregierung hat die Gründe angeführt, aus denen sie bis jetzt nicht im Stande gewesen ist, den Antrag zu erfüllen, und sie scheinen so triftig, daß wir schwerlich im Stande sind, selbigen zu erneuern. Erwägen Sie, daß dieses 2*
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