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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Gesetz wesentlichen Einfluß auf die Civilgesetzgebung hat. Des halb müssen wir der Staatsregierung völlig freie Zeit lassen, bis wenn sie nach reiflicher Erwägung das Gesetz erlassen will. Es wird sich fragen, ob nicht mit einem solchen Gesetze eine ganz andere Gesetzgebung im Civilrecht eintreten muß. Um zu bewei sen, daß es mir nicht darum zu thun ist, Anträge nur immer zu erneuern, werde ich gegen diesen Punkt stimmen. Abg. v. Wel ck: Wegen dessen, was ich vorhin über die Nutzlosigkeit des, Antrags gesagt habe, würde ich in Widerspruch mit mir selbst kommen, wenn ich bei diesem Punkte mit der De putation stimmen wollte; ich werde daher dagegen stimmen. Secretair v. Biedermann: Wir haben alle Ursache, uns vor allen unnöthigen Anträgen zu hüten, da ohnedies der Anträge so viele an die Regierung gebracht werden, jeder derselben aber eine Antwort und nochmalige Discussion hervorruft. Deshalb werde ich auch dagegen stimmen. Bürgermeister v. Gross: Die Erlassung eines Gesetzes zur Verkürzung der Fristen der Ertinctivverjährung bei gewissen Forderungsrechten ist unstreitig sehr wünschenswert!), da die lange Dauer derselben große Nachtheile herbeiführt und nicht selten zu chicaneusen Processen Veranlassung gibt. Auch ist ein Nachbar staat mit Erlassung eines solchen Gesetzes vorangegangen, und der Gegenstand überhaupt nicht so beschaffen, daß nicht darüber besondere gesetzliche Vorschriften, abgesehen von einer allgemeinen Reform der Gesetzgebung, erlassen werden könnten. Deshalb scheint es nicht unangemessen, den Antrag der vorigen Stände versammlung zu wiederholen, zumal da die Staatsregierung selbst die Zweckmäßigkeit desselben anerkannt hat. Bürgermeister Bernhard!: Es ist schon in andern Ver hältnissen, bei Privatpersonen und sonst, unangenehm,'wenn Je mand eine Zusage gethan hat und von demjenigen, dem sie ge schehen ist, an deren Erfüllung erinnert wird, ohne daß anzuneh men ist, sie sei vergessen worden. Auch deshalb werde ich gegen den Vorschlag der Deputation stimmen. Präsident v. Gers dorf: Ich würde nun die Kammer zu fragen haben: ob sie dem Anträge der Deputation unter 3. bei treten wolle? — Wird gegen II Stimmen angenommen. Das Deputationsgutachten lautet ferner: In Ansehung des Punkts unter 4 ist zu bemerken, daß in der ständischen Schrift vom 20. Juni 1840 (Landt.-Act. vom Jahre 1839, Abth. I. Bd. 2. S. 455) unter Beziehung auf die rück sichtlich der Erhebung des Quittungsstempels von den milden Stiftungen oder öffentlichen Capitalien zwischen der Oberlausitz und den Erblanden bestehenden Ungleichheit die Staatsregierung ersucht wurde, die Frage, ob die nöthige Gleichheit beider Landes- theile durch Einziehung der Befreiung der Oberlausitz oder Aus dehnung derselben auf die Erblande zu bewirken sein möchte, zu erörtern, und das Ergebniß der nächsten Ständeversammlung vorlegen zu lassen. Nach den in der Beilage des Decrets unter (-) zusammengestellten Resultaten dieser Erörterung ist die Ver anlassung zu dieser besondern Befreiung nunmehr weggefallen, und es bedarf nur noch der ausdrücklichen Aufhebung der wegen der erfolgten Bewilligung dieser Befreiung von der vormaligen Oberamtsregierung des Markgrafthums Oberlausitz in der Ge ¬ setzsammlung vom Jahre 1824 erlassenen Bekanntmachung vom 13. September 1824, womit die zweite Kammer auf Antrag ihrer Deputation sich einverstanden erklärt hat, welcher Er klärung beizutreten die Deputation anräth. Referent Bürgermeister v. Gross: Die Deputation hat den Antrag gestellt: 4) mit der von der Staatsregierung beabsichtigten Auf hebung der Bekanntmachung der vormaligen Oberamts regierung vom 13. September 1824, die Befreiung der milden Stiftungen und öffentlichen Cassen von dem Quittungsstempel betreffend, sich einverstanden zu er klären; Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand discutirt, frage ich Sie: ob Sie dem bektreten wollen, was Ihnen die Deputation unter 4. anräth?—Einstimmig Ja. Noch heißt es im Deputationsgu ta chten: Bei dem Punkte unter 9 ist der in der ständischen Schrift vom 20. Juni 1840 (Landt.-Act. vom Jahre 1839, Abth. I. Bd. 2. S. 456) gestellte Antrag, die Verordnung zu Erläute rung und Ergänzung des wegen Verwaltung der Paßpolizci unter dem 27. Januar 1818 ergangenen Regulativs vom 15. Juli 1829 (Gesetzsammlung vom Jahre 1829, S. 126) einer Revision zu unterwerfen, keineswegs zurückgewiesen, sondern nur der Ständeversariimlung zu erkennen gegeben, daß die bisherigen Erörterungen zu einer Beschlußnahme noch nicht geführt haben; es erscheint sonach der von der zweiten Kammer gefaßte Be schluß, die Erwartung auszusprechen, daß nach Beendigung dieser Erörterungen eine hauptsächliche Entschließung baldmög lichst der Ständeversammlung vorgelegt werde, nicht unan gemessen. Referent Bürgermeister v. Gross: Der Antrag der De putation geht dahin: 5) in Hinsicht auf die von der vorigen Ständeversamm lung beantragte Revision der Verordnung vom 15. Juli 1829 die Erwartung der baldigsten Vorlegung der haupt sächlichen Entschließung der hohen Scaatsregierung. aus zusprechen. v. Zedtwitz: Auch hier habe ich mich gegen den Antrag der Deputation zu erklären. .Auch hier hat die Staatsregierung den Ständen eröffnet, daß die Erörterungen zu einer Beschluß- nähme noch nicht geführt haben. Es ist aber schon vielfach jetzt und früher in dieser Kammer ausgesprochen worden, daß die kö niglichen Entschließungen gleich dem Landtagsabschiede seien; wenn daher nicht ein erneuerter Antrag der einen oder der andern Kammer erfolgt, so glaube ich, daß mit dieser königlichen Erklä rung die Sache abgethan sein müsse. Ich werde also auch hier so wenig als bei 3. für das Deputationsgutachten stimmen. Referent Bürgermeister v. Gross: Eine Zurückweisung des Antrags liegt nicht im Decrcte, sondern die Entschließung ist wegen der noch anzustellenden Erörterungen nur verschoben worden. v. Po lenz: Es scheinen die drei letzten Punkte von der Deputation nur deshalb zur Annahme empfohlen worden zu
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