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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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sein, um ein Einverstandniß mit der zweiten Kammer Herbeizu führen und nicht einen langen Schriftenwechsel zu veranlassen. Deshalb hätte ich gewünscht, daß auch der erste gleichförmig be- ' handelt worden wäre. Ich erkenne die Aeußerung des Herrn v. Zedtwitz als richtig an; weil ich aber die Sache schnell zum Einverständniß gebracht zu sehen wünsche, so stimme ich ebenso wie bei dem zweiten und folgenden Punkten bei. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand weiter spricht, so frage ich: ob die Kammer dasjenige, was die Deputation Seite 187 unter 5. ausgesprochen, annehmen wolle? — Wird gegen 6 Stimmen angenommen. Bei der darauf unter Namensaufruf folgenden Abstimmung erklären sich von den 38 anwesenden Mitgliedern 31 für, 7 geg e n die Annahme des Gutachtens. Die Letzteren waren: v. Großmann, Bürgermeister Bernhardt, v. Jedtwitz, die Bürgermeister Schill und Wehner, v. Schönberg-Luga und V. Erusius. Präsident v. Gersdorf: Wir gehen nun auf den zweiten Gegenstand über; Herr Bürgermeister Gottschald hat den Bor trag übernommen. Referent Bürgermeister Gottschald: Der Bericht ist folgenden Inhalts: Schon bei der ersten, im Jahre 18KZ abgehaltenen Stände versammlung beschwerte sich der Besitzer des Ritterguts zu Ohorn, Herr Friedrich August Hempel, darüber, daß ihm durch zwei Entscheidungen der vormaligen Oberamtsregierung zu Budissin und des Gesammtministerii das Recht abgesprochen worden sei, den in Gemäßheit des mittelst Oberamtspatents vom 18. September 1820 publicirten Regulativs eingesetzten Commun- einnehmer Johann George Kaiser dieser Function wider dessen Willen zu entlassen. . ' Bei der damaligen Ständeversammlung kam diese/Be schwerde nicht zur Berathung, weil sie erst gegen das Ende der selben, wo ein großer Drang der Geschäfte eingetreten war, ein gebracht wurde. DerBeschwerdeführer wiederholte nun aber seine Beschwerde beim Landtage 18Z-?-, und hier hatte sie den Erfolg, daß beide Kammern zu einem beifälligen Beschluß sich vereinigten und die Hempel'sche Beschwerdeschrift mittelst ständischer Schrift vom 2. December 1837 mit dem Anträge an die hohe Staatsregierung gelangen ließen: „sie einer nochmaligen Prüfung und Erwägung zu unter werfen und seiner Zeit den Beschwerdeführer bescheiden zulasten." Auf dem folgenden Landtage von 18ZS kam diese Angele genheit nur insoweit wieder zur Sprache, als die dritte Depu tation der zweiten Kammer bei der Berichtserstattung über das Decret, die allerhöchsten Entschließungen ans verschiedene stän dische Anträge betreffend, ihrer Kammer deshalb Beruhigung zu fassen anrieth, „weil sie nach der Erläuterung des Herrn Re- gierungscommissars durch die immittelst erlassene Landge meindeordnung , namentlich deren tz. 4, 5, 386. und 51 als er ledigt zu betrachten sei, indem hiernach das frühere Recht der oberlausitzer Rittergutsbesitzer, den CommUneinnehmer zu er nennen, in Wegfall gekommen sei, und ebenso die Function des Ohorner Communeinnehmers aufgehört habe." Die zweite Kammer trat diesem Gutachten ihrer dritten De putation bei, es durfte damals somit diese Beschwerde umso mehr als erledigt anzusehen sein, als der Beschwerdeführer auf dem letztverwichenen Landtage eine Anregung dieser Angelegen heitunterlassenhat. Jndeß zeigt derselbe in seiner unterm 26. November vorigen Jahres an die damalige Ständeversammlung eingereichten Schrift an, daß er noch keine Abhülfe .seiner Beschwerde erlangt habe, und verbindet damit das Gesuch: „diese nunmehr in'allgemeine Beräthung zu nehmen und behufs der schleunigen Abhülfe derselben auf dem geeig neten verfassungsmäßigen Wege sich zu verwenden." Die unterzeichnete Deputation, welcher diese Eingabe zur Prüfung überwiesen worden ist, hat sich nun, um sich ihres Auftrags entledigen zu können, vom hohen Gesammtministerio auf dem vorgezeichneten Wege Auskunft über die etwaigen An standsursachen verschafft, und hieraus ist zu entnehmen gewesen, daß die hohe Staatsregierung die Hempel'sche Beschwerde um so weniger einer nochmaligen materiellen Erörterung bedürftig hat erachten können, als sie aus den Bestimmungen der bereits oben angezogenen ZZ. der Landgemeindeordnung anzunehmen sich ver anlaßt gefunden hat, daß dieselbe in der Hauptsache durch dieses neue Gesetz von selbst sich werde erledigt haben , und als auch von dem Beschwerdeführer weder bei der hohen Staatsregierung, noch bei der immittelst abgehaltenen Ständeversammlung von 18U Anregung in der Sache geschehen ist. Denn wenn, wie die hohe Staatsregierung bei ihrer Aus- kunftsertheilung anführt, in jenen Paragraphen der Landge meindeordnung Bestimmung dahin getroffen worden sei, 1) daß jede Landgemeinde ihre Angelegenheiten selbst durch die aus ihrer Mitte dazu erwählten Personen ver walten, 2) namentlich das Gemeinde- Caffen- und Rechnungswe sen vom Gemeindevorstande besorgt worden, 3) mit Eintritt der neuen Gemeindebehörde die auf Gemein deverwaltung bezüglichen Dienstverrichtungen der Local gerichtspersonen und andern hinzubestellten Beamten in Wegfall kommen, und 4) die Erb-Lehn- und Gerichtsherrschaften der Ausübung sol cher Befugnisse sich enthalten sollen, welche der Landge- meindeordnung zuwiderlaufen, ' so habe es nicht zweifelhaft sein können, daß das auf dem oben erwähnten Regulativ beruhende Befugniß der oberlausitzer Ge richtsherrschaften, den Communeknnehmer zu ernennen, ebenso wie die diesfallsige Function Kaiser's durch dieLandgemeindcordnung sich erledigt habe. Mit dieserAuskunftsertheilung hatzugleich die hoheStaats- regierung die Eröffnung verbunden, daß sie, da Hempel in seiner neuerlichen Eingabe anführe, daß er noch keine Abhülfe seiner Beschwerde erlangt habe, hiervon Veranlassung genommen habe, über die Bewandtniß dieses Anführens, und die in Ohorn seit Einführung der Landgemeindeordnung in der fraglichen Bezie hung getroffenen Localeinrichtungen nähere Erörterungen anzu stellen, nach deren Ergebniß weitere Entschließung wegen behusi- ger Bescheidung Hempel's und sonst gefaßt werden würde. Bei dieser Sachlage, und. da die hohe Staatsregierung bei den vorangeführten Momenten allerdings gegründete Veran lassung zu der Annahme, daß die Hempel'sche Beschwerde und zugleich auch der ständische Antrag Erledigung durch die Landge meindeordnung werde gefunden haben, gehabt hat, Hochdieselbe aber auch jetzt, da in der neuerlichen Eingabe Hempel's das Ge- gentheil behauptet worden, durch die sofort eingeleiteten Erörte rungen und die Zusage einer Bescheidung an Hempel ihre Be reitwilligkeit an den Lag gelegt hat, dem ständischen Wunsche zu genügen und die Hempel'sche Beschwerde zur Erledigung zu brin-
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