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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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abgezogen worden sind, denSteuerbefrriten m ebenfalls schon be stimmter Art und Weise vom Staate Entschädigung gewährt werden soll. Die Ausmittelung des steuerfreien Grundeigenchums mach dem Gesetz vom8.Novbr. 1838 steht nahe bevor und es bleibt rum, sobald die Gesammtzahl der gefundenen Steuereinheiten festgestellt worden sein wird, nur noch die Schlußabrechnung mit -en Steuerbefreiten und die Auszahlung der ihnen zukommenden Entschädigung übrig. Die erstere bedarf einer definitiven Aner kennung Seiten des Betheiligten, zugleich aber auch einer gesetz lich bestimmten Frist und der Bestimmung, daß, wenn der Be teiligte innerhalb dieser Frist gegen die Berechnung etwas nicht erinnert hat, dieselbe für anerkannt zu achten sei und Wiederein setzung in den vorigen Stand nicht stattsinde. Die letztere, näm lich die Auszahlung, muß ebenfalls in legaler Weise geschehen und setzt die vorherige Berücksichtigung der Rechte dritter Interessenten voraus. Zn beiderlei Hinsicht ist die Staatsregierung der Ansicht gewesen, daß eine Verordnung nicht hmreiche, sondern die hierbei erforderlichen Vorschriften in einem Gesetze gegeben werden müßten, womit die zweite Kammer einverstanden gewesen, sowie die unterzeichnete Deputation es ebenfalls ist. Präsident v. Gersdorf: Es wird darauf ankommen, ob Jemand in der Kammer sich erhebt. Es wünscht Niemand im Allgemeinen zu sprechen, und man würde daher zur speciellen Werathung übergehen können. Referent v. Friesen: Im Berichte heißt es: Bei tz-1. (s. d. in den Mittheilungen II. Kammer, Nr. 11, Seite 170) beantragt die zweite Kammer auf Anrathen ihrer Deputation eine Veränderung und zwei Zusätze: Zuerst wünscht dieselbe am Schluß des ersten Satzes nach dem Worte „Abgabenbeträge" folgenden Zusatz: „Bei der Ermittelung der Entschädigungsbetrage, (Land tagsabschied vom Jahre 1834, Z. 20, 4) ist diejenige Zahl von Steuereinheiten in runder Summe zum Grunde zu legen, die sich nach der ersten Aufstellung der Steuer cataster herausstellt." und zwar aus folgenden, im Deputationsbericht entwickelten Gründen. Um zu der Berechnung der Entschädigung der Steuer befreiten die letzte nothwendige Grundlage, nämlich die Gesammt zahl der Steuereinheiten, welche jetzt noch nicht bekannt ist, zu erhalten, sei es nothwendig, einen Zeitabschnitt anzunehmen und festzusetzen, von welchem ab zum Behuf dieser Berechnung die Summe der Steuereinheiten im ganzen Lande als geschloffen an zusehen sei. Denn diese Summe sei immer steigend und fallend, also eigentlich zu keiner Zeit als völlig geschloffen anzusehen. Die entsprechendste Grundlage biete die Summe der Eiuheiten dar,welche bei der ersten Aufstellung der Steuercataster in jedem Orte gefunden worden sei, so daß man die Summe der in jedem Ortscataster und zwar bei der ersten Aufstellung aufgenommenen Einheiten im ganzen Lande in eine Gesammt- summe zusammenfasse. Hierdurch gebe man zugleich zu erkennen, daß man Einheiten, welche später durch Nachträge zu den Cata stern hinzugekommen sind, ebensowenig in die Gesammtsumme einrechnen, als solche Einheiten von derselben abziehen wolle, welche spater durch Caducktät eder andere Weise von dem Orts- guanto abgemindert worden wären. Die Deputation ist zwar damit einverstanden, daß es nöthig sei, einen Zeitabschnitt anzunehmen, an welchem die Gesammtzahl der Steuereinheiten als geschlossen angesehen wird, damit sodann die Summe von 1,400,000Thlr. auf diese Gesammtzahl repartirt werde. Eine andere Absicht läßt sich auch wohl auf Seiten der Staatsregierung nicht voraussetzen, man müßte denn annehmen, daß die Abrcchnungey mit den Steuer befreiten zu verschiedenen Zeiten vorgenommcn würden, wo es sich dann wohl zutragen könnte, daß eine Abrechnung, welche rin halbes Jahr später vorgenommen würde, als die erstere, ein anderes Resultat ergäbe, weil sich in diesem halben Jahre die Zahl der Einheiten vermehrt oder vermindert haben könnte. In dessen kann es wohl nur in der Absicht der Staatsregieruyg lie gen, die Abrechnung zu ei ner Zeit vorzunehmen und zu diesem einen Zenpunkte diejenige Gesammtzahl der Einheiten zu be nutzen, welche die Summrrung sämmtlicher Ortsfummen erge benhat. Allein damit würde sich die Deputation nicht ein verstanden erklären können, daß bis zu jenem Zeitpunkte der Ab rechnung die Summe des Ortscatasters, welche bei der er sten Aufstellung desselben eingetragen worden ist, unverän dert beibehalten werde, obgleich sich vielleicht eine Veränderung an dem Ortsquanto zugetragen hatte; denn es würde dann die Gesammtzahl des ganzen Landes aus einzelnen Ortssummen zusammengesetzt sein, welche vielleicht seit mehren Jahren nicht mehr richtig wären. DaS Hauptcatafter des ganzen Landes, es werde nun zu diesem oder zu jenem Behufe, früher oder später abgeschlossen, kann aber nur diejenigen Orts- oder einzelnen Summen repräsentiren, welche zur Zeit des Abschlusses für Vie.richtigen zu halten sind. Ein anderes Bedenken ließe sich bei den Worten: „in run der Summe" vielleichtrechtfertigen, da dieser Ausdruck immer eine Veränderung der wirklichen Summe, eine Erhöhung oder Verminderung voraussetzt, diese Abrundung aber, sie ge schehe nun durch Abzug oder Zusatz, immer ven Einfluß sein kann. Jedoch hält die Deputation dieses Bedenken nicht für erheblich genug, um deshalb in der von der zweiten Kammer beantragten Fassung eine Aenderung vvrzuschlagen, da ihr von Seiten der künigl. Herren Commissarien erklärt worden ist, daß eine solche Abrundung, der Absicht der Regierung nach, nicht eine bedeutendere Summe, welche das Resultat der Abrechnun gen wesentlich verändere, zum Gegenstände haben werde, dieser Ausdruck vielmehr nur zur Sicherstellung gegen Einwendungen dienen solle, die gegen die Gesammtzahl der Steuereinheiten bei den fast nie aufhvrenden Veränderungen, welchen dieselbe unter liegt, erhoben werden könnten. Wenn dieselbe nun übrigens des Dafürhaltens ist, .daß die Zeit des Abschlusses der Gesammtzahl der Steuereinheiten des ganzen Landes der Staatsregierung zu überlassen sei, wenn man nur darüber einig ist, daß eine solche Feststellung der Ge sammtzahl der Abrechnung mit den Steuerbefreiten vorangehen müsse, und aus welchen Summen dieselbe bestehen soll, so em pfiehlt dieselbe anstatt des von der zweiten Kammer vorgeschla genen Zusatzes folgenden nach „Abgabenbeträge" anzunehmen: „Bei Ermittelung der Entschädigungsbeträge (Land tagsabschied vom 30. October 1834, unter v. tz.20.4.) ist diejenige Zahl von Steuereinheiten in runder Summe zum Grunde zu legen, die sich nach vollendeter Zusam menstellung der Resultate der sämmtlichen Ortssteuer cataster im Finanzministerium herausstellt." Ferner hat die zweite Kammer im Interesse der Betheilig ten, für welche nach Ablauf der Erklärungsfrist jedes Recht ei nes Einwandes und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegfällt, beantragt, die sechswöchentliche Frist in eine achtwö chentliche zu verwandeln, die Deputation stimmt derselben , hierin bei und rathet daher
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