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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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schnften an die Commission wegen Ausmittelung des steuerfreien Grundeigenthums ein, letztere aber gibt solche, insofern sie die selben nicht sofort erledigt, in Gemäßheit des Gesetzes vom 8. November 1838, §. 14, an das Finanzministerium zur Entschei dung ab", hinzugefügt werde? — Einstimmig Ja. Präsident v.Gersdorf: Und nun würde ich zu fragen haben: ob die Kammer die erste tz. des Gesetzentwurfs mit den von ihr beliebten Zusätzen und Veränderungen annehmen wolle? -7— Einstimmig Ja. Referent Freiherr v. Friesen trägt §. 2 des Gesetzentwurfs vor (s. Mittheilungen II. Kammer, Nr. 11 S. 174). Hierbei ist weder von der zweiten Kammer, noch von Ihrer Deputation Etwas bemerkt worden. Präsident v. Gersdorf: Ich darf wohl fragen: ob die Kammer §. 2 des Gesetzentwurfs annehme? — Einstim mig Ja. Referent Freiherr v. Friesen: Auch bei §.3 des Gesetz entwurfs (s. Mittheilungen II. Kammer, Nr. 11 S.174) ist weder von Seiten der zweiten Kammer, noch von Ihrer Depu tation Etwas erinnert worden. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand dabei Etwas erinnert, darf ich wohl fragen: ob die Kammer auch tz. 3 des Gesetzes annimmt? — Einstimmig Ja. Referent Freiherr v. Friesen trägt Z. 4 des Gesetz entwurfs nebst Motiven vor (sieheMittheilungen II. Kammer, Nummer 11, Seite 174). Hierzu sagt der Bericht: Wenn in den Motiven zu §.4. gesagt wird, es werde zwar möglichst Sorge getragen werden, die Entschädigungssummen, sobald die Abrechnung mit den Bethei ligten feststehe, mit der Einfühkung des neuen Grundsteuersy stems an die Lehns- und Hypothekenbehörden auszuantworten, es lasse sich aber voraussehen, daß diese Ausantwvrtung bei der Um fänglichkeit des Geschäfts und ohne die Einführung der neuen Grundsteuer zu verzögern, gleichzeitig mit letzterer kaum möglich sein werde, so bätte die Deputation zwar gewünscht, ein Mittel Vorschlägen zu können, durch welches es möglich gemacht würde, diesen Aufenthalt zu beseitigen. Indessen konnte sie andrerseits die in der Sache selbst liegenden Schwierigkeiten nicht verkennen und glaubt, nach von den königlichen Herren Commissarien wie derholt gegebener Versicherung, daß, was zur Beschleunigung der Sache gethan werden könne, gewiß geschehen werde, der Kam mer die Annahme der Paragraphe ohne Veränderung Empfeh len zu dürfen, sowie dieselbe auch in der zweiten Kammer er folgt ist. Referent Freiherr v. Friesen: Ich muß hinzufügen, daß eine Beschleunigung der Aushändigung allerdings sehr zu wün schen ist, weil für eine Steuer von jährlich A Rthlr. nur eine Entschädigung von 3 Rthlr. oder 3Procent Zinsen eines Steuer- sch ins von 10V Rthlr. gegeben wird, also ein Verlust von 4V Procent bei der Steuerentschädigung unbedingt eintritt. Es muß also Jedem, der Sraatspapiere zur Entschädigung em pfängt, vortheilhafter erscheinen, diese Papiere, welche hoffent lich bei der Ausgabe pari stehen werden, sofort zu veräußern und den empfangenen Geldbetrag vielleicht zu 4 Procent anzulegen, vielleicht auch noch höher, so daß nach dem Verkauf des Papiers eine vollständigere Entschädigung stattsindet; indessen ist zu erwarten, daß die hohe Staatsregierung Alles anwenden werde, was zur Beschleunigung der Sache gethan werden könne. Staatsminister v. Ze sch au: Das Ministerium hat die schon in der Deputation gegebene Erklärung nur zu wiederholen, daß Alles, was zur Beschleunigung der Sache beigetrügen wer den könne, erfolgen werde. Das Geschäft ist allerdings sehr umfänglich, da für mehr als 40,000 Steuerbefteite. die Ent schädigung zu ermitteln und zu übermachen ist. Referent Freiherr v. Friesen: Sonst ist bei §. 4 Nichts zu erinnern gewesen; auch von der zweiten Kammer nicht. Präsident v. Gersdorf: Ich würde also fragen: ob die Kammer tz. 4 annehme? — Einstimmig Ja. Referent Freiherr v. Friesen: Zu §. 5 des Gesetzentwurfs (siehe Mittheilungen II. Kammer, Nummer 11, Seite 175) sagt die Deputation: Die §. 5. hat die zweite Kammer mit einerVeränderung angenommen, nach welcher am Schluß des ersten Satzes die Worte wegfallen: „wodurch sich die Verbindlichkeit des Staatssiscus gegen die Entschädigungsberechligten erledigt." wofür die Worte substituirt werden: „Durch die Empfangsbekenntnisse der gedachten Behör den erledigt sich die Verbindlichkeit des Staatssiscus ge gen die Entschadigungsberechtigten." Die Deputation stimmt dieser Veränderung bei und trägt auf deren Annahme an. Allein damit es auch den Betheiligten sofort bekannt werde, daß die für sie bestimmte Entschädigungssumme an ihre Lehns und Hypothekenbehörde ausgeantwortet sei, und damit es den Er steren möglich werde, sich an die gedachten Behörden zu wenden^ um von ihnen, nach Befinden, die ihnen vielleicht wünschens- werthe unmittelbare Aushändigung des Entschädigungsbetrags zu erlangen, stellt die Deputation zwei Anträge. Erstlich nämlich: „daß in der Schrift beantragt werde, daß das Finanzmi nisterium, sobald es die Entschädigungsbeträge an die Lehns-und Hypothekenbehörde ausgeantworret hat, die erfolgte Verabfolgung gleichzeitig in öffentlichen Blät tern bekannt machen wolle," und zweitens: „daß in derselben Schrift die Voraussetzung ausgespro chen werde, daß die Lehnhöfe zu Dresden und Budissin auf den Wunsch der Betheiligten die unmittelbare Aus händigung der Entschädigungssummen an diese selbst zu bewirken, nicht Anstand nehmen würden, sobald nämlich, diese Aushändigung nach §. 6 des Gesetzes zulässig ftk."
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