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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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puiationssitzung anwesenden königlichen Herren Commiffarien der §. 6, als zum Gesetzentwurf gehörig, folgenden Zusatz bei: „Uebrigens wollen und erklären Wir, daß in Bezug auf die Aufhebung der Steuerfreiheit und die deshalb gesetz lich zu gewahrende Entschädigung das landeslehnsherr- liche Interesse auf keinerlei Weise berücksichtigt wer den soll." Diesen Zusatz rathet die Deputation mit ehrfurchtsvollem Danke anzunehmen und ihm als Lheil der Paragraphe beizu stimmen. Präsident v. Gersdorf: Es scheint Niemand über den von der Deputation vorgeschlagenen ersten Zusatz sprechen zu wollen, und ich darf also wohl fragen: ob die Kammer densel ben annimmt?— Einstimmig Ja. Referent Freiherr v. Friesen: Im Berichte heißt es weiter: Was den übrigen Lheil der Paragraphe anlangt, so schien es der Deputation wünschenswerlh, daß das von der Hypothekenbehörde zur Wahrnehmung der Rechte dritter Per sonen einzuleitende Verfahren nicht erst nach Ablieferung des Entschädigungsbetrags an die Hypothekenbehörde, sondern, womöglich schon vorher beginnen könne, damit der Be theiligte so bald als möglich in den freien Besitz der ihm zukommenden Entschädigung gelange. Nach der Er läuterung der königlichen Herren Commiffarien wird nun der Wetheiligte von dem Zeitpunkte an, wo ihm die Entschädigungs berechnung zugefertigt wird, bis zum Zeitpunkte der wirklichen Ablieferung des Betrags an die Hypothekenbehörde Zeit genug haben, um seine Anträge bei der gedachten Behörde zu stellen, seine Vorschläge zur Sicherstellung dritter Interessenten, oder zur Beseitigung ihrer Rechte zu machen, vielleicht sogar schon um ihre Erklärungen herbeizuschaffen und um ihre Widersprüche gegen seine freie Disposition zu beseitigen. Es würde daher nur daraufankommen, daß die Hypothekenbehörden selbst die Anträge des Betheiligten noch vor erfolgter amtlicher MittheilUng des Finanzministern über die definitiv festgestellte Abrechnung an nähmen, und auf diese Anträge das nöthige Verfahren einzulei- ten sich nicht entbrächen. Es scheint dies um so unbedenklicher, als selbst, wenn der Betheiligte gegen die ihm zugefertigte Ab rechnung reclamiren sollte, der günstige Erfolg seiner Reclama- tion ihm nur einen hohem Entschädigungsbetrag verschaffen würde, und es in seinem Interesse läge, um die Einwilligung der dritten Interessenten desto eher zu erlangen, sowohl die ihm bereits zugestandene mindere, als die von ihm verlangte höhere Summe bei der Hypothekenbehörde anzuzeigen. Die Depu tation schlägt daher „einen Antrag in die Schrift vor, daß die Lehns- und Hypothekenbehörden angewiesen werden möchten, schon auf Antrag des Betheiligten und auf Production der ihm zugefertigten Entschädigungsberechnung das zu Wahrnehmung der Rechte dritter Interessenten nöthige Verfahren zu beginnen und einzuleiten." Im Uebrigen gibt diese ß. der Deputation keine weitere Veranlassung zu Erinnerungen. Referent v. Friesen: Meine Herren, dieser Antrag ist ein sehr wichtiger; ich wollte ihn daher noch zur besonderen Be rücksichtigung empfehlen, behalte mir auch vor, die Motive der Deputation noch näher zu erläutern, insofern noch einige, Bedenken dagegen erhoben werden oder er für nicht genügend erkannt werden sollte. Präsident v. Gersdorf: Es scheint nicht, daß Jemand bei diesem Zusatze Etwas zu bemerken habe. Referent Freiherr v. Friesen: „Die Deputation schlägt daher einen Antrag in die Schrift vor, daß die Lehns- und Hy- pvthekenbehörden angewiesen werden möchten, schon auf Antrag des Betheiligten und auf Production der ihm zugefertigten Ent schädigungsberechnung das zu Wahrnehmung der Rechte dritter Interessenten nöthige Verfahren zu beginnen und einzuleiten." Präsident v. Gers dorf: Ich darf nun wohl die Kammer fragen: ob sie diesen Antrag in die Schrift ausgenommen wissen will?— Einstimmig Ja. Präsidentv. Gersdorf: Wenn etwas Weiteres nicht zu bemerken ist, kann ich wohl die Kammer fragen: ob sie dieses, mit dem von ihr angenommenen Zusatz, da der letzte Zusatz mit in die Schrift kommen soll, annehmen wolle? — Allgemein Ja. - Referent Freiherr v. Friesen: Zu §. 7 des Gesetzentwurfs (siehe Mittheilungen II. Kammer, Nr. 11. S. 177) sagt die Deputation: Auch die 8- 7 ist jenseits ohne Abänderung angenommen worden. Sie scheint auch übrigens deutlich genug, um alle Zweifel auszuschließen. Da aber doch in Ablösungssachen Fälle vorgekommen sein sol len, daß Bezirksämter die ihnen von dem Lehnhofe aufgetragene Aushändigung von Landrentenbriefen, des Gesetzes vom 17. März 1832, tz. 277, ungeachtet, nicht ohneAushändigungs- und Depositkonsgebühren bewirkt haben, und da ferner die königli chen Herren Commissarien erklärt haben, daß es nicht in der Absicht des Gesetzes liege, dem Empfänger der"Entschädigungs capitalien für deren Aushändigung durch-die Bezirksämter Kosten ansinnen zu lassen, so dürfte es bei der§. in ihrer Fassung bewenden können und „eine Bitte in der Schrift genügen, daß die Behörden der §. 7 und der vorstehenden Erklärung gemäß ange wiesen werden möchten." Präsident v. Gersdorf: Es scheint Niemand über den Gegenstand zu sprechen. Ich erlaube mir daher zuvörderst den Antrag zur Annahme zu bringen, welcher von der Deputation zur Annahme empfohlen wird. Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag annehmen wolle? — Einstimmig Za. Präsident». Gersdorf: Nun richte ich noch die Frage auf die Annahme der §. 7 selbst, wie sie in dem Gesetzentwurf enthalten ist? — Wird einstimmig angenommen. Referent Freiherr v. Friesen: Bei tz. 8 des Gesetzent wurfs (s.,Nr. 11 der Mittheilunzen II. Kammer S-177) fand weder in der jenseitigen Kammer noch von der Deputation eine Erinnerung statt. Präsident v. Gersdorf: Auch über diese §. scheint Nie mand sprechen zu wollen; ich erlaube mir daher die Kammer zu
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