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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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terlichen Amtes betreffend, vor, durch dessen 3te §. den Rechts candidaten, welche die academischen Studien zurückgelegt, und das Examen bei der Zuristenfacultät bestanden hatten, das Be- fugniß beigelegt wurde, auch noch vor Fertigung und Approba tion der zur gerichtlichen Praxis erforderlichen Probeschriften, bei Justiz- und administrativ-richterlichen Behörden, unter Leitung eines mit richterlicher Qualifikation versehenen Beamten der Be hörde, zu registriren. Aus diesem Entwürfe ist das Gesetz vom 30. Juli 1840 (Gesetz - und Verordnungsblatt von 1840, S. 128 flg.) hervor- aegängen, durch solches aber (Z. 3) das vorbesagte Befugniß der Rechtscandidaten zum Registriren, zufolge eines ständischen An trags, annoch auf reine Verwaltungssachen ausgedehnt worden. Uebergehend nunmehr zur Begutachtung des vorliegenden Gesuches, so verkennt auch die Deputation ebenso wenig, wie es schon bei dem Landtage von 18ZH verkannt worden, daß die der- malige Lage der sächsischen Rechtscandidaten eine sehr mißliche und drückende ist, die sich auch in den seitdem verflossenen sechs Jahren, wenigstens soviel aus den hier einschlagenden Zahlen verhältnissen geschlossen werden kann, nicht eben merklich ver bessert zu haben scheint. Denn was zuvörderst die Zahl der jähr lichen Rechtscandidatenprüfungen bei der leipziger Juristenfacul- tät anlangt, von welchen die Petenten beim Landtage 18ZH an führen, daß sie von 1827 bis 1835 stets über 100 angestiegen seien, seitdem aber deren Zahl zu sinken angefangen habe, so ge ben dagegen die jetzigen Petenten an, daß, wenn auch die Zahl dieser Prüfungen seit 1835 einige Jahre hindurch etwas gefallen, dieselbe doch auch bald wieder gestiegen sei, indem sie zwar im Jahre 1840 nur 70, im Jahre 1841 aber schon wieder 84 be tragen habe, und die Zahl der im Sommerhalbjahre 1842 auf der Universität Leipzig die Rechte stüdirenden Inländer 261 be trage. Wenn die Deputation keine Gelegenheit gehabt hat, die Richtigkeit dieser Angaben zu prüfen, so hat sie doch auch keinen Grund, selbige zu bezweifeln, hat aber hiernächst vom hohen Ju- stizministerio auf diesfallsige Anfrage folgende hier einschla gende Nachrichten mitgetheilt erhalten. Während früher die Zahl derjenigen, welche ihre Probe schriften bei demselben eingereicht gehabt, gewöhnlich nur 90 und etliche betragen habe, sei solche in den Jahren 1835—1837 auf 118 —120 angestiegen. Zur Zeit aber haben sich, .außer den 35, welche für dieses Jahr bereits zur Admission designirt worden seien, 82 zur Advocatur gemeldet, von denen der Einreichung ih rer Probeschriften nach, 11 dem Jahre 1838, 35 - - 1839, 13 - - 1840, 16 - - 1841, 7 - - 1842, angehören. Die Exspectanzzeit aber, vom Lage des bestande nen Facultätsexamens bis zur Immatrikulation als Advocat, habe seit dem Jahre 1832, wo die letztere an das Justizministerium übergegangen sei, durchschnittlich fünf Jahr bis fünf Jahr neun Monat betragen. Wenn nun hieraus hervorgeht, daß, so lange diese Verhält nisse sich nicht ändern, ein Rechtscandidat in der Regel 26 bis 27 Jahr alt werden wird, bevor er die Erlaubniß zur selbstständi gen Betreibung der Advocatenpraxis erlangt, so ist dieser Eintritt der bürgerlichen Selbstständigkeit allerdings ein etwas später zu nennen, und es wird ohne Zweifel vielen Rechtscandidaten sehr schwer fallen, nach vollendeten kostspieligen Schul - und Univer sitätsstudien die Mittel ihres Unterhalts auch noch die gedachte fünf- bis sechsjährige Exspectanzzeithindurch aufzubringen. Allein eines Lheils sind ihnen doch nicht alle Wege hierzu abgeschnitten, indem sie einstweilen als Protokollanten bei Gerichtsstellen, oder als Mitarbeiter bei älteren praktischen Juristen sich einigen Er« werb zu verschaffen vermögen werden. AndernTheils wird man aber auch zugeben müssen, daß ihre bedrängte Lage nicht eine Folge der hinsichtlich der Admission zur juristischen Praxis beste henden Einrichtung, sondern lediglich des in den letzten Jahren eingetretenen übermäßigen Zudrängens zu den juristischen Stu dien ist. Denn in früheren Jahren hat man nie über eine solche Ver- spatigung dieser Admission klagen hören, ungeachtet die Beschrän kung der jährlich zu admittirenden Sachwalter auf eine bestimmte Zahl bereits seit dem Jahre 1723 besteht. Wenn also trotz dessen, daß die nach der Landesthrilung unterm 29. April 1818 für das ganze Königreich auf 25 be stimmte Anzahl der jährlich zu immatnculirenden Advvcaten un term II.Mai 1825 auf30 und unterm 6.Juli 1836 auf35erhöht worden ist, jene Verspätigung dadurch immer noch keine Abhülfe gesunden hat, so kann die letztere, wie gedacht, nur in einer un- verhaltnißmäßig großen Anzahl der jährlich neu hinzukommcnde» Rechtscandidaten ihren Grund haben. Dies scheint sich auch zu bestätigen, wenn man die Zahl derer, welche jährlich neu admit- tirt werden, mit'der Zahl der im ganzen Lande vorhandenen Ad- vocaten vergleicht. Die letztere wurde nämlich von dem Herrn Regierunoscommiffar auf 870—900 angegeben. Es erscheint also der gegenwärtig festgesetzte jährliche Zuwachs von 35 noch etwas höher, als der, nach der gewöhnlich angenommenen mitt leren Lebensdauer muthmaßlich bei der vorangegebenen Gesammt- zahl durch Todesfälle jährlich entstehende Abgang. Uebrigens finden wir dieselbe Erscheinung, welche die Kla gen der Petenten veranlaßt hat, auch bei anderen Berufsarten wieder, bei welchen eine Zeit lang ein größerer Zudrang der Heran wachsenden Jugend eingetreten ist. Namentlich sind wohl auch diejenigen jungen Rechtsgelehrten, weiche sich dem Staatsdienste widmen, um nicht viel besser daran, als diejenigen, welche sich für die Sachwalterpraxis bestimmen. Denn auch die ersteren tre ten wohl nur selten unter vier Jahren in eine feste Besoldung ein, und müssen dann vielleicht zu Anfänge mit einer geringeren vorlieb nehmen, als das Einkommen ist, welches sich der ange hende Sachwalter durch die ihm nunmehr gestattete selbststän dige Praxis zu verschaffen vermag. Wenn hiernächst die Petenten auch Nachtheile angeführt ha ben, welche das allzulange Harren auf die Erlaubniß zur selbst ständigen Ausübung ihrer Wissenschaft in Beziehung auf ihre praktische Ausbildung für sie herbeiführe, so ist, was die ersten Jahre nach ihrem Eintritte ins practische Leben anlangt, noch- inals darauf hinzuweifen, daß schon durch das obenerwähnte, unterm 3. Juli l840 erlassene Gesetz eine Verbesserung in den Verhältnissen der Rechtscandidaten wohl-unleugbar herbeigeführt worden ist. So viel hingegen die spätem Jahre betrifft, so kann man den Petenten nicht so ganz beistimmen, wenn sie das Feld der ihnen angewiesenen Thatigkeit als ein so beschränktes darstel len, daß ihnen darin ein weiteres Fortschreiten in ihrer practischerr Ausbildung unmöglich sei. Denn hat der dieAdmission zur Sach- walterpraxis suchende Candidat einstweilen eine Anstellung bei ei- nea Gerichtsbehörde gefunden, so wird die längere Betreibung der bei dieser vorkommenden Geschäfte, der damit verbundene
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