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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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tition und in der gedruckten Beilage naher entwickelt worden sind, da diese Gründe doch von der Art sind, daß sie eine sorgliche Be achtung verdienen. Dieses Verfahren unserer Deputation würde aber wohl nur dann gerechtfertigt sein, wenn entweder der Sach stand noch der nämliche wäre, wie er bei der Berathung vorgewesen, oder wenn wenigstens von der Deputation hätte nach gewiesen werden können, daß durch die Maßnehmungen, welche damals beantragt und in Ausführung gebracht worden sind, dem bedauerlichen Zustande der sächsischen Rechtscandidaten auf eine genügende Weise Abhülfe geleistet worden sei, oder daß über haupt eine solche Abhülfe durch diese Maßnehmungen hätte ge troffen werden können. In dieser Beziehung wird zwar bemerkt, daß durch das Gesetz vom 3. Juli 1840 eine Verbesserung in den Rechtsverhältnissen der Rechtscandidaten unleugbar herbeigeführt worden sek, und das das Feld der ihnen hiernach und sonst ange wiesenen Lhatigkeit keineswegs ein so beschränktes sei, daß ihnen darin ein Fortschrekten in ihrer practischen Ausbildung absolutver hindert und ihre Existenz durchgehend gefährdet werde; allein eine nähere Prüfung dieser Ansicht, verglichen mit denRelationen derPe- tenten über die wirklich vorseienden Verhältnisse, führt zu der Ueber- zeugung,daß sich im günstigsten Falle Behauptung gegen Behaup tung einander gegenüberstehe, und mandarfwohl »priorianneh men, daß derjenige, welcher in einer bestimmten Lage sich zu bewegen genöthigt ist, weitbesser imStandesei, diese und die Einwirkungen von außen'auf dieselbe zu b rurlheilen, als jeder Dritte, der sie nur nach theoretischen Principien und ohne selbsteigne Erfahrung zu be- urtheilenvermag.Mankömmt daher,wenn man es hierbei bewenden laßt, zu keinem bestimmten und überzeugenden Resultat, sondern man wird die Gründe für und wider, welche die Petenten in der gedruckten Beilage auseinandergesetzt haben, einer besondern Prü fung zu unterwerfen haben. Dem will die geehrte Deputation auch keineswegs entgegentreten; allein sie hält dafür, daß es ge genwärtig nicht gerathen erscheine, sich auf diese Gründe näher einzulassen, weil demnächst die Petition des Finanzprocurators Blechschmidt zur Beralhung kommen werde, welche auf eine bessere Organisation des Advocatenstandes gerichtet sek, und hier bei der jetzt fragliche Gegenstand mit in Betracht gezogen werden könne und müsse. Aber ich muß dem freilich einhalten, daß das Gesuch der Petenten weder in einem nothwendigen noch wirkli chen Zusammenhänge mit der Blechschmidt'schen Petition stehe, daß im Gegentheil das Gesuch der Petenten dieser Petition direct entgegentrete; denn der Verfasser jener Petition sucht gerade in der möglichsten Beschränkung der Zahl der Nechtscandidaten und in der möglichsten Erschwerung der Admission derselben zu der ju ristischen Praxis das Hauptmittel, um dem Advocatenstand eine Verbesserung angedeihen zu lassen. Uebrigens ist wohl auch nur die einzige Alternative denkbar, daß entweder die Gründe der Pe tenten wirklich Beachtung verdienen, oder nicht. Ist Letzteres der Fall, so wird jeder Versuch zur Vertheidigung vergeblich sein; eS bedarf dann keiner Ajournirung, sondern es genügt eine sofortige directe Zurückweisung. Ersternsalls aber erscheint eine Verta gung ebenso unbillig als ungeeignet, und der «»jetzt darüber zu fassende Beschluß wird gerade wes.ntlich dazu beitragen, um die Berathung über die zu erwartende Petition angemessen zu begren zen. Ich vergönne mir daher auf die Gründe näher einzugehen; allein da sie ausführlich in der gedruckten Beklage enthalten sind, 'o werde ich mich nur auf einige Bemerkungen beschränken, aus denen die Nothwendigkeit einer Abhülfe des jetzigen Zustan des der Nechtscandidaten hervorgeht. Hier steht meiner Ueber- zeugung nach nun oben an: diegroßeHärteder Gesetzgebung, welche sich ausschließlich gegen diesen Stand der Staatsbürger ausspricht, und die sich vornehmlich dadurch äußert, daß man auch nach Approbation der. Speciminum ihnen blos die Befähi gung zur Ausübung der erworbenen und bewährten Kenntnisse -beilegt, dagegen die Berechtigung dazu erst wieder von einem bestimmten Zeitablauf und Turnus abhängig macht. Zu einer solchen Maßregel hat man bis jetzt bei keinem andern Stande seine Zuflucht nehmen zu müssen geglaubt; aber der Grund der selben, nämlich die Besorgniß, die man aus einer zu großen Con- currenz der Sachwalter schöpft, und die wohlgemeinte Absicht, dadurch alle die Nachtheile abwenden zu wollen, welche eine zu große Concurrenz in ihrem Gefolge haben könne, ist wohl kein aus reichender. Hegt man nämlich die Ansicht, wie sie 18Z^ ausgesprochen worden, daß bei einer zu großen Concurrenz das Publicum insofern gefährdet werde, als sich ein Theil des selben von arbeitslosen Sachwaltern zu unnöthigen Processen werde verleiten lassen, so kann ich zwar nicht ermessen, welche Erfahrungen zu einer solchen Präsumtion berechtigen; allein in Los! glaube ich kaum annehmen zu dürfen, daß von einer zu, großen Concurrenz der Sachwalter absolut eine demoralisirende Wirkung zu befürchten sei. Sodann aber vernichtet man ja mit der Entfernung des vermeintlichen Uebels zugleich auch alle die Vortheile, welche das Publicum aus einer solchen Concur renz zu ziehen berechtigt ist. Was diese Vortheile anbelangt, so sind sie in der gedruckten Beilage unter Beziehung aufdieAu torität Mittermaier's naher auseinandergesetzt worden. Ich be ziehe mich daher darauf und vergönne mir blos, diesen dort an geführten Vortheilen noch den einzigen beizufügen, daß die ver mehrte Concurrenz eine kostbare Bürgschaft für Verminderung eines andern Uebels gewährt, welches auch die beste Staatsre gierung ganz zu unterdrücken nicht in ihrer Macht hat, und wel ches auch hier und da wohl noch bei den sächsischen Gerichtshöfen und Verwaltungsbehörden sich einschleicht; ich meine die Be amten- und Bureaukratie. Ob irgend Jemand in diesem Saale Erfahrungen hierüber gesammelt, ist mir unbekannt; al lein wen» die 54ste tz. der Landtagsordnung mich nicht befürch ten ließe, daß mir wider meinen Willen die Rolle eines gehässi gen Denuncianten aufgebürdet würde, so würde ich mit Bei spielen dieser Art zu dienen im Stande sein. Ließe sich aber auch die gerügte Härte wirklich in iliasi, und um eine nachtheilige Concurrenz zu verhindern, entschuldigen, so wird doch nicht in Abrede zu stellen sein, daß sie in ihrer Anwendung gegen die Candidaten vielzuspat angewendet wird; denn wenn ein jun ger Mann seine Studien bereits absolvirt hat, so ist es wohl ohne die empfindlichsten Nachtheile nicht möglich, daß er seinen Lebensplan total andern und einen andern ergreifen könne, und
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