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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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<s ist dann fast grausam, ihn lndirect dazu zu nöthigen. Es ließe sich vielleicht noch weit eher rechtfertigen, wenn nach dem Beispiel der österreichischen Gesetzgebung die Zahl der Studiren- den auf Gymnasien und Universitäten beschrankt, hier eine Nor mativzahl in Verhältniß der Bevölkerung festgestellt, und sonach zu einer Zeit, wo es noch möglich ist, den Verhältnissen sich zu fügen und den Lebensplan zu ändern, der Weg zum Studiren erschwert würde. Ich billige eine solche Maßregel keineswegs, und schon um deswillen nicht, weil sie die Existenz der Gymna sien und Universitäten selbst gefährden könnte; aber eine solche Maßregel dürfte gewiß weit humaner sein, als di e große Sorge, welche namentlich unbemittelten Eltern aufgebürdet wird, wenn sie nach vielen und großen Opfern, welche sie der Ausbildung ih rer vielleicht hoffnungsvollen Söhne gebracht haben, noch der höchsten Verlegenheit dadurch preisgegeben werden, daß man das Fortkommen ihrer Söhne so außerordentlich erschwert. Wenn unter diesen Umständen die von mir gerügte Härte sich aber weder in ihrem Zwecke, noch in ihrer Anwendung rechtfertigen läßt, so empfiehlt sie sich noch weit weniger als eine künstliche Operation. Es ist schon bei der Be- rathung auf der Ständeversammlung von 18A§- bemerkt worden, daß das hohe Justizministerium sich bereits seit dem Jahre 1789 siebenmal bewogen gefunden hat, auf einmal 40 — 60 Candida- len extraordinär zu immatriculiren, und unsre Deputation schlägt ein gleiches Palliativmittel vor; diese Abweichung vom Princip beweist aber doch unwiderleglich, daß das Princip selbst in seinem Fundament an irgend einem Fehler leide, und man wird auch künftig zu gleichen Inkonsequenzen verschreiten müssen, wenn man nicht radicale Abhülfe leistet, d. h. wenn man nicht die natür lich e Freiheit als den besten und einzigen Ableiter für eine unangemessene Concurrenz substituirt. Ja das Princip, eine an geblich nachtheilige Concurrenz durch künstliche Mittel verhindern zu wollen, steht schon um deswillen mit sich selbst im Widerspruch, weil man noch bis jetzt Bedenken getragen hat, irgend einem jun gen Candidaten vorzuschreiben, wohin er sich wenden solle, mithin eine örtliche Concurrenz zu verhindern, wie sie namentlich in großen Städten ftattsindet, ohne den Nachtheilen derselben zu begegnen. Hierzu kommt aber auch noch, daß man bei unbe dingter Verfolgung des Princips sich einer Jnconsequenz schuldig macht; denn wenn es jemals gelingen könnte, durch die bestehen den Verbote den Zudrang zu dem juristischen Studio zu vermin dern, und wenn man es namentlich dahin bringen könnte, daß in einem Jahre weniger als 35 Rcchtscandidaten vorhanden wären, so würde natürlich daraus folgen, daß die Regierung dann ge zwungen wäre, jeden jungen Mann ohne Rücksicht auf Alter, Brauchbarkeit und Fähigkeit zu immatriculiren, weil die Nechts- candidaten nach der jetzigen Gesetzvorlage ein Recht haben, zu ver langen, nach der Reihenfolge immatriculirt zu werden. Unmög lich kann es aber in der Idee des Gesetzgebers liegen, die Imma trikulation der Sachwalter nur nach der bloßen Zahl vor sich gehn lassen zu wollen. Aller weitern Gründe, welche für das Gesuch der Petenten angeführt worden, will ich nicht geden ken, denn sie sind in der gedruckten Berlage ausführlich berührt, I. 18. der Kammer bekannt und sprechen für sich selbst; dagegen sei eS mir noch erlaubt, dernachtheiligenFolgenzu gedenken, von welchen die jetzigen Gesetzesvorlagen begleitet sind. Wenn jetzt ein junger Mann sein Probejahr überstanden hat, gelangt er zu Vorlegung der Acten, um seine Specimina zu fertigen, und wenn diese approbirt werden, so wird ihm, wie schon erwähnt, die B e- fahigung ertheilt, seine erlernten und bewahrten Kenntnisse auszuüben. Von diesem Augenblicke an trägt die Negierung für diese jungen Männer keine weitere Sorge. Sie überläßt sie ihnen sich selbst, sie verfolgt lediglich das Princip, die zu große Concurrenz zu verhindern; sie fragt weiter nicht darnach, ob sie ihre Fortbildung vernachlässigen, ob sie physisch oder moralisch verderben; sie fragt nicht, ob sie auf Abwege freiwillig oder ge zwungen gerathen, und die Folge davon ist meist die, daß, wie die Erfahrung gelehrt hat, ein großer Lheil dieser jungen Männer theils aus Leichtsinn, theils aus wahrhafter Noch die eigentliche und wesentlich nothwendige Fortbildung in ihrem Beruf gänzlich vernachlässigt. Werfe man deshalb nicht zu voreilig den Stein des Vorwurfs auf sie. Das Siegel der Befähigung, welches einem jungen Mann aufgedrückt wird, verleitet gar zu leicht zu dem Wahnglauben, daß er ein gemachter Mann sei, und das Be wußtsein, daß er kein Examen, keine weitere Prüfung zu befürch ten habe, verbunden mit den Reizen des socialen Lebens, in daS er so zeitig eintritt, zieht wohl unwillkürlich mehr von dem Fort studio ab, als es sein sollte, und läßt so häufig für den Sachwal terstand weit mehr unreife, als wirklich fähige Zöglinge gewinnen. Aber auch die Noth zwingt häufig dazu, das fernere Studiren aufzugeben. Selbst unsre Deputation hat nicht ganz in Abrede stellen können, daß den jungen Rechtscandidaten auf dem ihnen angewiesenen Felde der Lhätigkeit ein durchaus gnüglicher Er werbszweig nicht geboten werde, und in der gedruckten Beilage ist näher und überzeugend dargethan, daß weder der Acceß bei Aemtern und Patrimonialgerichten, noch der Eintritt in die Expedition eines Sachwalters ihnen eine angemessene und gnügende Erwerbsquelle biete. Die ärmeren, oft viel leicht fähigsten jungen Männer müssen daher zu Nebenbeschäf tigungen ihre Zuflucht nehmen, um nur leben zu können, und werden dadurch nothwendig ihrem Beruf entfremdet. Insbe sondere muß ich in Abrede stellen, daß das Gesetz vom 3. Juli 18-tO dem Uebelstande auch nur einigermaßen abgeholsen habe, oder abhelfen könne, und muü namentlich der in der gedruckten Beilage entwickelten Ansicht beipflichten, daß eine noch so lange Hinausschiebung der Frist bis zur Admission zur Praxis nie im Stande sei, den Rechtscandidaten, welche sich dem Advocaten- stande widmen wollen, eine geeignete Gelegenheit zur Vorbildung für ihxen Beruf darzubieten, weil, wenn sie auch alle mechanische Geschäfte erlernen, ihnen doch die Gelegenheit abgeht, den Ver kehr als Sachwalter vor dem Gericht und den Verkehr mit den Parteien durch Selbstübung zu erlernen. Nur eine solche, möglichst zeitige Uebung kann sie zur Meisterschaft vorbereiren, und das einzige Mittel, um den Wünschen der Petenten zu ent sprechen, und gleichzeitig das höhere Lutereffe des Staats nicht auS den Augen zu setzen, vermag ich nur darin zu finden, wenn 2
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