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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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die hohe Kammer sich entschließt, alle diejenigen Vorschläge zu adoptiren, welche schon in den Jahren 18ZH von der zweiten Kammer gethan worden und in dem jetzt vorliegenden Berichte unter I. II. III. zusammengestellt sind. Ich behalte mir auch vor, nach beendeter Discusston dies als besonder» Antrag zu wieder holen. v. Schönberg auf Eommerau:Zch bin einverstanden mit der verehrten Deputation, daß sich die Rechtscandidaten in einer bedrängten Lage befinden; mir scheint jedoch der Vorschlag einer außerordentlichen Admission derselben zu der Advocatur nur ein Palliativmittel zu sein, welches blos auf kurze Zeit sich wirksam zeigt. Ist der Zudrang derjenigen, welche sich der Rechtswissen schaft widmen, wirklich steigend, so kann nach der Erfahrung ei nes Nachbarstaates nur ein Mittel nachdrückliche Hülfe bringen; dieses ist: eine Steigerung der wissenschaftlichen Anforderungen an diejenigen, welche sich zu der Rechtscandidatur angemeldet haben. Es würde dieses für den Stand der Advocaten ehren voll, für die Erspectanten selbst aber von wahrem Nutzen sein, da die schnelle Beförderung der ausgezeichnet befähigten Rechts candidaten zur Advocatur sodann wohl vorausgesetzt werden könnte. v. Crusius: Das, was so eben von Herrn Bürgermeister Starke ausgesprochen worden ist, überhebt mich dessen, was ich in der Kammer auszusprechen mir vorgenommen hatte. In dem ich mich also auf dieses beziehe und meine völlige Einstim mung damit erkläre, erlaube ich mir blos zu erwähnen, daß ich mit dem Schlußantrage desselben, der, wenn ich recht gehört habe, ganz auf einen Beschluß der zweiten Kammer bei der Ständeversammlung I8AA basirt werden soll, zwar im Ganzen einverstanden bin,- jedoch wünsche, daß er einige Modisicationen erleiden möchte. Sehr schlagend und bezeichnend sprach Herr Bür germeister Starke die Nachtheile aus, welche sich aus der Sicher heit ergeben, die entsteht, wenn junge Rechtsgelehrte bald nach überstandener Prüfung bei der Juristenfacultät ihre Probearbeiten zur Advvcatenpraxis geliefert und deren Approbation in Erfah rung gebracht haben. Er bezeichnet diese Sicherheit als einen Nachtheil, weil sie ihnen gewissermaßen für die Zukunft eine Garantie gewahre für ihre Zukunft, nämlich daß sie, wenn Zeit und Stunde gekommen sei, nun ohne Weiteres in die Reihe der jenigen eintrcten dürfen, welchen die advocatorische Praxis ge stattet ist; und es liegt in der Schwäche der menschlichen Natur, daß eine solche Sicherheit gewiß nicht der Fortbildung und dem Streben nach Vervollkommnung förderlich und angemessen ist. Ich erlaube mir daher, indem ich mich wiederholt im Allgemei nen auf die Gründe beziehe, welche von dem geehrten Sprecher angeführt worden sind, eine Modifikation seines vorbehaltenen Schlußantrags zu bevorworten, welche dahin geht, daß jene nachtheilige Sicherheit vermieden werden möge, nämlich daß man Rechtscandidaten erst nach dreijähriger Frist zu den Advo- catenprobearbeiten, dann aber sofort zur Praxis selbst zulasse. Dies würde meiner Ueberzeugung nach ein kräftiger Impuls für sie sein, diese Zeit fleißkgst noch zu benutzen, um sich sowohl in pracrischer, als in wissenschaftlicher Beziehung zu vervollkomm ¬ nen, um mit desto größerer Ruhe der Entscheidung über ihre gereifteren Probearbeiten entgegensehen zu können, und ich ge statte mir daher, zur Erreichung dieses Zweckes folgenden Antrag in Vorschlag zu bringen: „Die hohe Kammer wolle in -Vereini gung mit der zweiten Kammer die hohe Staatsregierung ersu chen: in Erwägung zu ziehen, ob es nicht eben so zulässig sei, als es wünschenswerth erscheine, alle Nechtscandidaten nach Approbation ihrer Probeschrifte», welche jedoch erst nach Ablaufvon drei Jahren nach dem vor der leipziger Iuristen- facultät bestandenen Examen gefertigt werden können, als Sachwalter zu immatriculiren und zur vollen Ausübung der Advvcatenpraxis zu zulassen, insofern dieselben nachzuweisen ver mögen, daß sie diesen dreijährigen Zeitraum entweder durch den Acceß bri einer Gerichts behörde oder in der Expedition eines bewähr ten Advocaten zu ihrer praktischen Ausbildung fleißig benutzt haben." Es sind nur zwei Gründe in der gedruckten Beilage von den Petenten angeführt worden, welche gewöhnlich der unbeschränkten Zulassung zur Advocaten- praxis entgegengestellt werden, und auch ich kann mir außerdem keine denken. Der eine wird aus Rücksicht auf dir Rechtscandi- daten selbst, der andere aus Rücksicht auf das Publicum hcrge- leitet. Ich habe die Ueberzeugung, daß weder der eine, noch der andere dieser Gründe stichhaltig sei, wie wohlgemeint auch immerhin die nurgedachten Rücksichten sein mögen, und glaube, die Entwickelung und Widerlegung dieser Gründe, wie sie in der gedruckten Beilage enthalten, sind so vollständig, daß es Verrath an der Zeit wäre, wenn ich darauf ausführlich zurückkommen wollte. Nur darauf will ich mit einigen Worten aufmerksam machen, daß die höhe Achtung, die man-vor dem Advocatenstande haben und die mit Zunahme der politischen Volksbildung in konstitutionellen Staaten wachsen muß, sich nicht mit den Be sorgnissen vereinbaren läßt, die man vielleicht theilweise noch hegt, daß eine zu große Concurrenz der Advocaten auch «ine nachtheilige Proceßhäufung veranlassen könne. Die Concurrenz ist der Hebel aller Fortbildung, sowohl in industrieller als intel- lectueller Beziehung, und ich glaube, dieses spricht so für die Sache, daß man nicht nöthig hat, zum Beweise irgend Etwas beizufügen. Ich glaube demnach des Eingehens in die speciel- len Gründe, welche meinen Antrag hervorgerufen haben, über hoben zu sein, und erlaube, mir, denselben dem hohen Präsidio mit der Bitte, solchen zur gefälligen Unterstützung zu empfehlen, hierbei zu überreichen. Präsident v. Gersdorf: Der Antrag ist zuvörderst zur Unterstützung zu bringen. Er lautet so: „ Die hohe Kammer wolle in Vereinigung mit der zweiten Kammer die hohe Staats regierung ersuchen: in Erwägung zu ziehen, ob es nicht ebenso zulässig sei, als es wünschenswerth erscheine, alle Nechtscandi daten nach Approbation ihrer Probeschristen, welche jedoch erst nach Ablaufvon drei Jahren nach dem vor der leipziger Juristen- facultät bestandenen Examen gefertigt werden können, als Sach-
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