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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Vorbehalt, den Ständen am nächsten Landtage, wo irgend möglich, ohnehin vorzulegen sein wird. Nur in einigen wenigen Punkten §. 13, 14, 15 und 22 schien es nothwendig und angemessen, auf die materiellen Rechte der Gemeinden einzügehen, theils zu Vermeidung von Mißver ständnissen, damit der Kirchenausschuß sich nicht für ermächtigt ansehen könne, ganz nach seinem Ermessen Darlehne auf den Credit der Kirchengemeinde aufzunehmen (tz. 13) und in die Rechte der Kircheninspectionen und Kirchenpatrone einzugreifen (Z. 22), theils aber auch, um die Form der Mitwirkung des Kirchenausschusses bei dem kirchlichen Rechnungswesen zweckent sprechend zu regeln (§. 14 und 15). Was die Organisation einer Vertretung der Kirchengemein- den anlangt, so wäre, nach den Anforderungen der Theorie und -em Vorgänge anderer Staaten, in welchen das Kirchengemeinde wesen rationell geordnet worden ist, den Kirchengemeinden wohl eine ganz selbstständige Vertretung zu geben, da dieselben in der Mehrzahl der Fälle nicht nur in ihrem räumlichen Umfange und ihrer subjectiven Zusammensetzung von den politischen Gemeinden verschieden sind, sondern auch der Zweck der Kirche ein ganz an derer und weit höherer ist, als der fast rein materielle der Orts gemeinden. Da jedoch die Fälle, in welchen eine Vertretung -er Kir chengemeinden nöthig wird, nur selten vorkommen und in der Regel materielle Angelegenheiten betreffen, so konnte man es nicht angemessen finden , für so wenige Falle in' allen Kirchen gemeinden .des Landes eine complicirte und kostspielige Vertretung zu organisiren und den kirchlichen Haushalt in die Hände einer, von der politischen Gemeindevertretung ganz verschiedenen Be hörde zu legen. Aus diesen praktischen Rücksichten ist in dem vorliegenden Gesetzentwürfe die Vertretung der Kirchengemeinden auf die Ver tretung der politischen Gemeinden gegründet, den politischen Ge meindebehörden aber nicht nur in allen Fällen der Geistliche, über dessen Zuziehung bei der Verhandlung kirchlicher Angelegenheiten, da solcher nachdem ältesten Kirchenrechte, wie nach allen neuern Kirchenverfassungen, als wesentlichstes Mitglied der Kirchenge meinde betrachtet wird, wohl kein Zweifel obwalten kann, son dern auch in Orten, wo die Schutzverwandten einen großen und intelligenten Theil der Kirchengemeinde ausmachen, ein Aus schuß derselben beigesellt worden. Dabei hat man zugleich gesucht, umständliche Wahlen kirchlicher Vertreter durch die Kirchengemeinden thunlichst zu ver meiden, und wo solche nicht zu umgehen waren, wenigstens die Anfertigung besonderer Listen der Stimmberechtigten und Wähl baren entbehrlich gemacht. Erscheint demungeachtet die Bildung des Kirchenausschus ses hier und da etwas complicirt, so war dies, wie sich bei nähe rer Prüfung ergeben wird, die unvermeidliche Folge des Man gels an räumlicher und subjecriver Uebercinstimmung der Kirchen gemeinden mit den politischen Gemeinden. Der hierüber erstattete Bericht lautet nun, wie folgt: Zu den mannichfaltigen R echtszweifeln, welche in neuerer Zeit durch die wissenschaftlichen Forschungen über das Verhält- niß der Kirche zum Staate hervorgerufen worden sind, ge.ört auch der, welcher sich in der Frage ausspricht: Ob die Interessen der Kirche und Schule g-wahrt werden sollen durch die Organe der politischen Gemeinden, denen sie angehören — oder ob sie durch besondere Repräsentanten vertreten werden müssen? vergl. Kees Handbuch des protestantischen Kirchenrechts, H.48S.239. Weber, systematische Darstellung des im Königreich Sachsen geltenden Kirchenrechts, Th. H. Abth. H. S. 693,698 — 700. v. Langenn und Kori, Erörterungen, Ausg. II. Th. II. Nr. V. S. 67 ff. Die hohe Staatsregierung hat gegenwärtig dieser Frage ihre Aufmerksamkeit zugewendet und eine gesetzliche Entscheidung der selben für nöthig erachtet. Sie hat daher den Ständen mittelst der allerhöchsten Decrete vom 20. November und 24. December 1842 (Landt.-Act. I. Abth. I. Band, S. 340, und S. 663) zwei Gesetzentwürfe, den ersten: „Die Vertretung der Schulge meinden betreffend" — den zweiten: „Ueber die Vertretung der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden" vorgelegt, davon jener so eben von der zweiten Kammer beratyen, der letztere aber zunächst der ersten Kammer übergeben, und von dieser an die un terzeichnete Deputation zur Begutachtung und Berichtserstattung gewiesen worden ist. Daß es nothwendrg sei, den eingangserwahnten Zweifel auf dem Wege der Gesetzgebung zu lösen, muß unbedingt einge räumt werden. Es beruhet aber die Bestimmung: durch wen die Interessen der Kirche wre der Schule vertreten werden sollen, im. Wesenilichen auf Beantwortung der höher stehenden Frage: ob es außer den politischen Gemeinden auch noch selbstständige Kirchen- und Schulgemeinden im rechtlichen Sinne gebe; d. i. ob der in einem gemeinschaftlichen Kirchen- und Schulverbande stehende Personenkreis als eine selbstständige Collectivperson — als ein von der einen oder den mehren politischen Gemeinden, denen die einzelnen Individuen angehören, getrenntes Rechtssub- ject zu achten sei, oder nicht? Verneint man diese Frage, so wird eine besondere Vertretung derer, welche in einem gemeinschaft lichen Kirchen- oder Schulverbande stehen, als unzulässig er scheinen. Bejahet man sie, so bejahet man auch zugleich wenig stens die rechtliche Möglichkeit einer besondern Vertretung, wiewohl damit immer noch nicht über die praktische Nützlichkeit oder gar Nothwendigkeit einer solchen Einrichtung entschieden ist. Bis vor wenigen Jahrzehnten bestand in Lachsen über den vor liegenden Gegenstand eigentlich keine Meinungsverschiedenheit. Nirgends war ausdrücklich, am wenigsten gesetzlich ausgesprochen, daß es eine besondere Kirchen- und Schulgemeinde gebe, und wenn auch bekanntlich in einigen neueren Gesetzen hin und wieder der Ausdruck:' „Parochialgemeinde" „Schulgemeinde" vor kommt, so ist doch das Wort „Gemeinde" hier offenbar nur im weiteren Sinne gebraucht, wo es überhaupt eine Mehrzahl von Personen bedeutet, die ein gleichartiges, zumal religiöses Interesse vereinigt, wie man auch die in der Kirche versammelten Personen „die christliche Gemeinde" nennt, ohne ihnen deshalb die Rechte einer universim» im juristischen Sinne beilegen zu wollen. Viel mehr ließ man all nthalben, mindestens in der beiwe'item größten Mebrzahl der Fälle, die Organe der politischen Gemeinden auch als Organe der kirchlichen Interessen gelten. Nur erst in der neuern Zeit wurde die Nichtigkeit dieser Ansicht durch die hohem Justizbehörden bestritten. Man nahm dort die Existenz selbst ständiger Kirchen- und Schulgemeinden an, und gründete darauf die Forderung einer selbstständigen Repräsentation derselben. Dieser Zwiespalt der theoretischen Ansichten hatte in practischer Hinsicht nothwendig eine Verschiedenheit der Resolutionen und Entscheidungen zur Folge, — und so geschah es denn, daß viele Gerich e und Nechröcollegien und mit ihnen die meisten Verwal tungsbehörden die Organe der politischen Cvmmunen auch zur Behandlung kirchlicher Interessen nach innen und außenhin für
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