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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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legitimirt erachteten, während ein auf diese Ansicht gegründetes Verfahren von den hohem Gerichten und Spruchbehörden, na mentlich von dem vormaligen Appellationsgerichte, und soviel be kannt, auch von dem jetzigen Oberappellgtionsgerichte zu Dresden für eine Nullität erklärt ward. v. Langenn und Kori a. a. O. S. 68 a. E. Ist es einerseits höchst wünschenswerth, daß diesem Zu stande der Ungewißheit und Rechtsunsicherheit ein Ende gemacht werde, so ist es auf der andern Seite gewiß, daß die unmittelbare Erreichung dieses Zweckes wohl kaum anders möglich ist, als wenn man sich für die eine oder die andere der vorhin erwähnten Ansichten entscheidet, also entweder selbstständige, von den poli tischen Gemeinden abgesonderte Kirchen- und Schulgemeinden annimmt, oder ihre Existenz leugnet, und dieVertretung der welt lichen Interessen der Localkirchen und Schulen den Repräsentan ten der politischen Gemeinden anhekmgibt. Die hohe Staats regierung hat sich jedoch nicht bewogen gefunden, eine ganz durch greifende Ansicht hierüber aufzustellen; vielmehr ist sie in Bezug auf die Schulgemeinden im Allgemeinen dem politischen Prin cipe, d. i. der Ansicht gefolgt, daß die Organe der politischen Ge meinde auch die Angelegenheiten der Schule zu vertreten haben— in Ansehung der Kirche aber hat sie dem kirchlichen Principe, also der Ansicht, daß die Interessen der Kirche durch besondere Reprä sentanten der Parochkanen, die hier als Gemeinde im juristischen Sinne gedacht worden sind, den Vorzug gegeben, wiewohl bei der Entwerfung des Gesetzes über die Vertretung der Schulan gelegenheiten die Idee einer besondern Schulgemeinde mitgewirkt zu haben scheint, (wie schon dessen Überschrift besagt,) wogegen wiederum in den Entwurf des Gesetzes über die kirchliche Ver tretung der dort angeordnete Kirchenausschuß, (was in den Mo tiven Seite 674 und 675 ausdrücklich bemerkt wird) auf die Vertretung der politischen Gemeinde, jedoch unter Hinzufügung mehrer anderer Personen, gegründet worden ist, und zwar deshalb, weil man es nicht angemessen fand, den kirchlichen Haushalt in die Hände einer von der politischen Gemeindevertretung ganz ver schiedenen Behörde zu legen. Da der Deputation gegenwärtig nur obliegt, den die Kir- chenvertretung betreffenden Gesetzentwurf zu begutachten, so setzt dieselbe, indem sie sich streng in den Grenzen ihres Auftrags hält, Alles, was auf den Schulverband Bezug hat, für jetzt bei Seite, und betrachtet den in Rede stehenden Gegenstand nur in Bezug auf die Vertretung der kirchlichen Interessen. Die Frage: welche von den beiden Behauptungen, die vorhin als zur Wahl stehend bezeichnet wurden, an und für sich betrachtet, die richtigere sei, ist ihrer Natur nach rein wissenschaftlich. Daß eine aus diesem Gesichtspunkte zu versuchende Erörterung der selben nicht Gegenstand eines von der Deputation an die Kam mer zu erstattenden Berichts sein kann, versteht sich von selbst. Nur die eine Bemerkung möge erlaubt sein, daß die Interessen der Kirche, insoweit ihre Zwecke einen ausschließend geistigen Charakter haben, schon dieses ihres eigenthümlichen Wesens hal ber kein Gegenstand sind noch sein können, der in den Bereich des Gesammtwillens fällt. In Bezug auf diese Zwecke also läßt sich kein Organ des Gesammtwillens, mithin auch keine Vertretung denken. Außer ihnen gibt es nun allerdings eine nicht geringe Anzahl von Gegenständen und Einrichtungen, die sich nur als materielle Mittel zur Erreichung der höhern geistigen Zwecke der Kirche ankündigen, und welche wirklich durch den Gesammtwillen derer bestimmbar sind, die jene Zwecke durch diese Mittel erreichen wollen. Indessen sind viele und wichtige derselben der Verfügung der Parochianen nach unserer Kirchenverfassung gar nicht über-' I, iS. lassen, sondern diese Verfügung steht den Staatsbehörden und zum Theil den Patronen zu. In Bezug auf sie würde also schon aus diesem Grunde eine auch nur durch Repräsentanten geübte Wirksamkeit der Kirchenmitglieder nicht denkbar sein. Dahin ge hört sogar gewissermaßen das Kirchenvermögen im engem Sinne -- der Inbegriff dessen, was eine Localkirche als. solche besitzt. Wenigstens ist den Kirchengenossen eine eigentliche Disposition hierüber nicht zugestanden. Es bleibt also von allen kirchlichen Angelegenheiten nur ein verhältnißmäßig geringer Lheil übrig, bei dem überhaupt von Vertretung die Rede sein könnte, und hier nehmen wiederum die vermögensrechtlichen Verhältnisse, namentlich die von den Lheilnehmern im Kirchenverbande zu kirchlichen Zwecken zu gewährenden Leistungen, und, rücksichtlich, die deshalb entstehenden Streitigkeiten, die erste und hauptsäch lichste Stelle ein. Angenommen nun, was man dahingestellt sein lassen will, daß die Gesammtheit der Parochianen aus Gründen der Wissenschaft überhaupt als eine Gemeinde im juristischen Sinne angesehen werden könne, so wäre es allerdings rechtlich möglich, diese Elaste von Gegenständen durch Vertreter der selben besorgen zu lassen. Allein mit dem Zugeständnisse der für gewisse Fälle stattfindenden rechtlichen Möglichkeit einer Ver tretung der Kirchengenossen istdoch immer noch nicht ausgesagt, daß es nothwendig oder auch nurrathsam sei, deshalb einen besondern Kirchenausfchuß zu bilden. Vielmehr ist anzuerkennen, daß es gerade hierüber sehr verschiedene Meinungen geben kann. So hat die hohe Staatsregierung die hier zum Grunde liegende Frage durch den Inhalt des Gesetzentwurfs bejahend beantwortet. Die Deputation hingegen steht sich nach reiflichster Prüfung der Sache genöthigt, sich für die entgegengesetzte Meinung zu erklären. Nach ihrem Dafürhalten ist es nicht genug, daß ein gewisser Personenkreis ein gemeinschaftliches Interesse habe, um sofort zu verlangen, daß er als besondere Corporation oder Gemeinde im Staate anerkannt und hauptsächlich, daß er mit besondern Ver tretern versehen werde. Vielmehr ist, um eine Mehrzahl von Per sonen, die durch ein gleiches Interesse verbunden sind, zu berech tigen, als universltss austreten zu wollen, und ihr einen Anspruch auf Repräsentation zu geben, nothwendig erforderlich, daß diese Interessen außerdem nicht, oder nicht hinreichend gewahrt sein würden. Nun sind aber diejenigen kirchlichen Interessen, welche bei der Vertretungsfrage allein in Betracht kommen, mit den In teressen der politischen Communen, wie die Motive des Gesetz entwurfs selbst anerkennen, auf das Engste und Innigste verbun den. Es ist nicht nur ganz füglich möglich, sie zugleich mit ihnen, sondern es ist sogar fast unmöglich, sie getrennt von ihnen wohl zu besorgen. Fragt man sich also, ob für diese Gattung kirchlicher Angelegenheiten eine besondere Vertretung nothwendig sei, so scheint die Antwort kaum anders als ver neinend ausfallen zu können. Aber auch gegen die Nützlichkeit der beabsichtigten Kir chenrepräsentation erheben sich nicht unwichtige Bedenken. Vor Allem ist zu erwägen, daß die eigentlichen Geschäfte eines Kir chenausschusses bei der oben nachgewiesenen Beschränkung der zu vertretenden Interessen in der Wirklichkeit nur wenig bedeu tend sein können. Nun hat aber die Erfahrung gelehrt, daß, sobald nur eine Behörde, sei sie höhern oder niedern Ranges, überhaupt erst geschaffen ist, dieselbe sich auch einen möglichst weiten Kreis für ihre Thätigkeit zu bilden sucht. Auch Kirchen ausschüsse, wenn dergleichen gebildet werden, möchten diesen Charakter wohl kaum verleugnen, und sie werden dadurch un streitig eines Theils mir den Obrigkeiten und Patronen, andern Lheils mit den Vertretern der poli.ischen Gemeinden in mannig faltiger Weise unangenehm zusammenstoßen. — Ferner wird 2
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