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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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denen in jedem einzelnen Falle mit Leichtigkeit und Sicherheit be- urtheilt werden kann, wer- in kirchlichen Angelegenheiten sich zu erklären habe, und welche Wirkung seiner Erklärung beizulegen sei. Die Deputation hat die Ueberzeugung gewonnen, daß dies allerdings möglich ist. Sie hat sich jene Regeln in folgen der Maße gedacht: Der Hauptgrundsatz würde sein: a) Daß das Recht der Beschlußfassung in allen kirchlichen Angelegenheiten, in welchen solches der Gesammtheit der evangelisch-lutherischen Mitglieder einer politischen Ge meinde verfassungsmäßig zusteht — und ebenso das Recht, in deren Namen, eine für die Gesammthnt ver bindliche Erklärung abzugeben und selbige in gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften gegen dritte Personen zu vertreten, von den Organen der politischen Gemeinde, welcher dieselben angehören, auszuüben sei. Die Begründung dieses Vorschlags ergibt sich zur Gnüge aus dem Obigen. Die weitere Ausführung und Anwendung desselben würde in folgenden Sätzen enthalten sein: b) In zusammengesetzten Parochien bilden die verbundenen Gemeinden, Gemeindetheile oder Besitzer einzelner, zu keinem Gemeindeverbande gehörigen Grundstücke keine Collectivperson. Die Beschlußfassungen und Erklä rungen erfolgen vielmehr von den einzelnen Gemeinde vertretungen oder Grundstücksbesitzern von Jedem für sich- e) Die kn einer solchen Parochie begriffenen einzelnen Ge- - meindetheile werden von den Organen der Gesammrheit, deren Theil sie sind, vertreten, dafern nicht an einzelnen Orten eine besondere Form für die Willenserklärungen derselben (nöthigenfalls eine specielle Verlre.ung) von der vorgesetzten Consistorialbehörde für angemessen er achtet wird. Dasselbe gilt von dem Falle, wenn in ei ner politischen Gemeinde mehre Parochien befindlich sind. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, daß Fälle Vorkom men können, wo einzelne Theile einer Gemeinde, welche in das Kirchspiel einer andern Gemeinde eingepfarrt sind, oder die Mit glieder einer Parochie, die nur einen Lheil der Ortsgemeinde umfaßt, hinreichende Gründe haben, um zu wünichen, daß sie nicht durch die Organe ihrer politischen Gemeinde vertreten wer den. In solchen Fallen wüd es unstreitig der vorgesetzten Eon- sistorialbehörde nachgelassen werden müssen, entweder den Ein-' zelnen die persönliche Vertretung ihrer Interessen — gleich den B sttzern exemter Grundstücke zu gestatten oder eine beson dere Form der Repräsentation derselben anzuoidnen, jenachocm nun Vas Eine oder das Andere den Umstanden gemäß erscheint. Daß ein diesfallsiger Beschluß der Behörde eben sowohl aus eigner Bewegung, als auf vorgängigen Antrag der Kirchenin- speciion oder auf Bitte der betreffenden Individuen selbst gefaßt werden kann, bedarf keiner besvndern Erwähnung. Hierbei kann man nicht umhin, den Wunsch auszusprechen, daß die hohe Staatsregierung cr-ucht werden möge, die einzelnen Gemeinde theile, soweit es auf gütlichem Wege möglich, auch in Kirch m- sachen mit den Gemeinden, zu deren politischem Verbände sie gehören, zu vereinigen. ch Unte- den Mitgliedern eines zusammengesetzten Kirchen bezirks wiro über gemeinsame Angeleg-nh iten nicht durch Stimmenmehrheit entsch'eden, l-no es kann in der Regel der Ni hteinwiliigenoe zur Einwilligung nicht ge zwungen werten. Wenn es jecoch nicht die von Einigen I. 19. beabsichtigte, im Kirchcnwesen zu treffende Einrichtung oder Veränderung an sich ist, welche von den Uebrigen bestritten wird, sondern diese Letztem sich nur weigern, die hierzu erforderlichen Geldbeiträge zu verwMgen, so sind Jene hierdurch nicht behindert, die beschlossene Ein richtung oder Abänderung auf ihre alleinigen Kosten auszuführen. Wird aber dem beabsichtigten Zwecke selbst von Seiten eines der genannten Bestandthe'te eines zu sammengesetzten Kirchenverbandes widersprochen, oder bestehen die Zulammenstimmenden darauf, daß der Wi dersprechende einen Beitrag dazu geben solle, so entschei det über beide Fragen, auf Anrufen des einen oder des andern Lhei!s,die Kircheninspection, und wenn ein zu dem zusammengesetzten Kirchenverbande gehöri ger Stadtraty oder Rittergutsbesitzer zugleich Mitglied derKircheninspection ist, die vorgesetzte Consisto- r'albe Hörde. In beiden Fallen steht dem Theile, dec sich durch diese Entscheidungen für beschwert erachtet, derRecurs an die verfassungsmäßige höyereBehörde zu. e) Mitglieder der Gemeindevertretungen, welche einer an dern, als der evang lisch lutherischen Confessivn ange hören, können an der B-rathung und Beschlußfassung über kirchliche Fragen nicht Lheil nehmen. Dagegen sind die einer fremden Eonfession zugethanen Besitzer einz lner, durch keine Organe einer politischen Gemeinde vertretenen Grundstücke alsdann zu Angabe ihrer Er klärung berechtigt, wenn pecuniare Interessen ein schlagen. Dies sind die leitenden Ideen, auf welche nach dem Dafür halten der Deputation ein Gesetz über die Vertretung der Mit glieder der evangelisch-lutherischen Kirchenangelegenheiten zu bauen sein würde. Falls die erste Kammer denselben beitritt, so wird, da selbige kn allen hauvtsach'kchen Punkten von den in dem Geietzentwurfe ausgestellten Principien abweichen, der Antrag der Deputation gerechtfertigt erscheinen: Die geehrte Kammer wolle den kn Rede stehenden Ge setzentwurf abllhnen, und die hohe Staalsregierung er suchen, baldchunlichst den Ständen einen andern, mit den oben unter L, b, o, «I, 6 entwickelten Ansichten und Grundsätzen im Wesentlichen übereinstimmenden Gesetz- entwuff„überdie Vertretung o.rcvangelisch-lutherischen Glaubensgenossen in Parochialangelegenheiten" vorzu legen. Das Eingehen auf Specialitäten (z. B. auf die etwanige Theilnayme des Pfarrers an der Berathung der Gemeinderathe üb r Ki chensacben, ingleichen auf das Verfahren bei Abnahme von Kirchrechnungen — bei Abfoiderung der Erklärung der Parochianen über gehaltene Proben der Geistlichen — bei An fragen über andere Gegenstände, worüber die vorgesetzte Be- bö de die gutachtliche Meinung der Eingevfarrten zu wissen wünscht, und bei rmhren dergleichen Geickätten, hinsichtlich deren es wohl b i den bisher üvlichen Formen bew nden könnte) hat man nicht für zweckmäßig eraebtet, sondern vielmehr geglaubt, zuvörderst envanen zu müssen, was die hohe Siaatöregierung in eine künftige Ges tzoorlage hierüb. r auszunehmrn für gut fin den wird. Nur so viel will man -in besonderer Beziehung auf tz lA der j yigen Gesetzvorlage vorläufig bemecken, baß es nach vrr Meinung der Dcputa ion in einem künftigen Gesetze einer Vorschr'fl über das Verfahren, welches brobach'et werden soll, wenn Parochien Darlchne ausnehn.en, wohl kaum bedürfen 2*
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