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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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benutzen, sondern muß sie verpachten und kann auf sicherej,Ein- nahme nicht zählen. - v. Lhie lau (aufLaMpertswalde): Das heißt also, sicher ist die Gerechtsame, aber in ihrer Benutzung unsicher. Referent Bürgermeister Schill: Dieses ist richtig^nun dann ist es nur nicht deutlich ausgedrückt. Präsident v. Gersdorf: Ich glaube nunmehr die Frage stellen zu können über den mitgetheilten Antrag der Deputation, und frage die Kammer: ob sie die Zustimmung zu dem Verkaufe geben wolle? — Geschieht einstimmig. Staatsminister v. Zeschau: Ich höre so eben, daß ich bei Angabe des Kaufgeldes für erworbene Grundstücke 21 Lhlr. xr. Acker statt 71 Khlr. genannt habe, und bitte, dieses Versehen zu berichtigen. Referent Bürgermeister Schill trägt den letzten Satz aus dem Berichte vor. Schließlich hat die Deputation noch zu bemerken, daß ihr die Nachweisung über Sonderung des Domainenfonds von dem Staatsgute gegeben worden, und sie hiernach den am vorigen Landtage in dieser Beziehung gestellten Antrag für erledigt erachtet. Referent Schill: Ich habe noch zu bemerken, daß nach der uns zugekommenen Abrechnung unter der Einnahme die Summe von 19,108 Khlr. 29 Ngr. 7 Pf. begriffen ist, welche aus Staatsgute gelöset worden sind. Die einzelnen Gegenstände sind von der Deputation mit den Unterlagen^ verglichen worden und hat man nichts weiter dazu zu bemerken. Präsident v. Gersdorf: Um für alle Fälle die Sache ganz zur Erledigung zu bringen, werde ich mir erlauben, die Frage an die Kammer zu stellen: ob sie diesen Antrag für er ledigt erachtet? — Man ist allgemein einverstanden. Präsident v. Gersdorf: Verfassungsgemäß wird, wenn gleich alles bejahend beantwortet worden ist, die allgemeine Zu stimmung durch Namensaufruf zu bewirken sein. (Die königl. Commiffarien verlassen den Saal). — Der Namensaufruf erfolgt; von 38 anwesenden Mitglie dern ward mit I a geantwortet, und dies Resultat den wieder eintretenden Herren Staatsministern vom Präsidium bekannt gemacht. Präsident v. Gersdorf: Der Herr Bürgermeister Gross wird von mir ersucht, den Vortrag des Berichts über das aller höchste Decretvom 20. November 1842, die Ver ordnung zu Erläuterung einer in der Proceß- ordnung von 1622 enthaltenen privatrechtlichen Bestimmung vom 1. Mai 1841 betreffend, zu erstatten. Referent Bürgermeister V. Gross trägt hierauf das aller höchste Decret vor, wie folgt: Da über die Auslegung der in der Proceßordnung von 1622, tit. XI.VI. Z. 5, verbunden mit tz. 4, enthaltenen Be stimmung, nach welcher, wenn bei bonis empbxtentieis oder consitieis der dominus directus nicht zugleich der Gerichtsherr ist, sondern ein Anderer die Jurisdiction über den iundus teuticus oder censiticus hat, zu Erlangung einer beständigen ge richtlichen Hypothek sowohl des Lehnsherrn, als des Gerichts herrn Consens erhöhen werden soll, Zweifel erregt worden waren, indem einige Gerichtsbehörden angenommen hatten, daß diese Bestimmung nicht blos von Erbzinsgütern, sondern auch von gewöhnlichen oder sogenannten schlechten Zinsgütern zu verstehen sei, die hierunter zu bemerkende Nechtsunstcherheit aber um so bedenklicher erscheinen mußte, als bei Anwendung der angeführ ten Gesetzesvorschrift auf schlechte Zinsgüter eine möglicherweise beträchtliche Anzahl von Unterpfandsrechten, welche zeithcr aus dergleichen Gütern blos mit Consens des die Gerichtsbarkeit über letztere ausübenden Richters bestellt worden sind, würde er schüttert worden sein, so haben Se. Königliche Majestät bei der hieraus erkannten Nothwendigkeit einer sofortigen Ge setzeserläuterung Sich bewogen gefunden, auf Grund ß. 88 der Verfassungsurkunde die im 6. Stück des Gesetz- und Ver ordnungsblatts vom Jahre 1841 abgedruckte Verordnung vom I. Mai I84lzuerlassen, Allerhöchstdkeselbennehmenje doch in Gemäßheit der Bestimmung am Schluß des angezogenen Paragraphen der Vrrfassungsurkunde nicht Anstand, diese Ver ordnung in der Anfuge den zu gegenwärtigem Landtage ver sammelten getreuen Ständen annoch nachträglich vorlcgen zu lassen, und sehen deren Erklärung darauf entgegen, wobei Sie denselben mit Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan ver bleiben. Dresden, am 20. November 1842. Friedrich August. Julius Kraugott Jakob von Künneritz. Verordnung zu Erläuterung einer in der Proceß- ordnung von 1622 enthaltenen privatrecht- lichen Bestimmung; vöm 1. Mai 1841. Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden, König von Sachsen rc. rc. rc. - Die in der Proceßordnung von 1622) tit. X1-VI. Z. 5, ver bunden mit §. 4, enthaltene Bestimmung, nach welcher, wenn bei bonis empb^teuticis oder censitiois der dominus directus nicht zugleich der Gerichtsherr ist, sondern ein Anderer die Jurisdiction über den tundus empb^teuticus oder censiticus hat, zu Erlan gung einer beständigen gerichtlichen Hypothek sowohl des Lehns herrn, als des Gerichtsherrn Consens erhoben werden soll, wird, wie in Etfahrung gebracht worden ist, von einigen Gerichtsbe hörden dahin ausgelegt, daß dieselbe ohne Unterschied sowohl von Erbzinsgütern, als von gewöhnlichen oder sogenannten schlechten Ainsgütern, wenn bei ihnen ein derartiges Jurisdictionsverhält- niß stattsindet, zu verstehen sei. Da durch diese Meinung, wenn dieselbe Eingang in die Ge richtshöfe finden sollte, die Rechtsbeständigkeit einer möglicher weise beträchtlichen Anzahl von Unterpfandsrechten, welche zeit- her auf gewöhnlichen oder sogenannten schlechten Zinsgütem blos mit Consens des die Gerichtsbarkeit über letztere ausübenden Richters bestellt worden sind, in Gefahr gebracht werden würde, so hat sich die Nothwendigkeit dargestellt, jene irrige Meinung im Wege der Verordnung in Gemäßheit Z. 88 der Verfassungs urkunde sofort zu berichtigen, und wird demnach zu Erläuterung der angeführten Gefetzesoorschrift hierdurch Folgendes verordnet: Die in der Proceßordnung von 1622, tit. XI.VI. Z. 5 enthaltene Bestimmung bezieht sich, wie für die Oberlausitz be reits in ß. 9 des Gesetzes Aw Einführung mehrerer kreislän discher, das Pfandrecht betreffender gesetzlicher Bestimmungen in
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