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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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wird. Wenn nämlich um eines Kirchenbedürfnisses willen Geld erborgt werden muß, so wird dasselbe von der politischen Ge meinde und in zusammengesetzten Kirchenbezirken von jeder der einzelnen moralischen oder physischen Personen, aus denen er besteht, entweder auf ihren eignen Credit aufzunehmen sein, oder man wird, wenn Alle zusammen-das Darlehnsgeschäst machen wollen, den Antheil, zu welchem jeder Kheilhaber Schuldner werden will, in dem Schulddocumenke ausdrücken müssen, widrigenfalls jede der erborgenden Gemeinden oder Per sonen zu gleichen Theilen für verpflichtet zur Rückzahlung zu achten se'n wird. So ist auch bereits in einem Rescripte des vor maligen Appellationsgerichts zu Dresden vom Jahre 182!), L. Nr. 385 hinsichtlich einer von mehren Dorfgemeinden durch ihre besonders bestellten Syndicen zum Aufbau ihrer Parochial- kirche contrahirten Darlehnsschuld entschieden worden. Dort ist nämlich jede dieser Gemeinden pro rat» der Zahl Aller für das Darlehn zu hasten für verbindlich erklärt, und nur die solcher gestalt ausfallende Quote auf die einzelnen Glieder dieser Ge meinde repartirt worden. Staatsminister v. Wietersheim: Der soeben vorgetra- gene Bericht der verehrten Deputation umfaßt l) die theoretische und 2) die practische Frage über die Angemessenheit des vorlie genden Gesetzentwurfes. Was die theoretische Frage betrifft, so ist sie von der Deputation selbst theils als zweifelhaft, theils als der wissenschaftlichen Erörterung angehörig bezeichnet wor den, und es könnte sich daher die Staatsregierung des Eingehens darauf vielleicht überheben Allein da, wenn man den Bericht im Zusammenhänge liest, soviel daraus hervorgehen könnte, als habe die Staatsregierung die Gesetzvorlage auf einen wissen schaftlich unrichtigen oder wenigstens zweifelhaften Grundsatz basirt, so hält sich das Ministerium für verpflichtet, auch diese Frage nicht zu übergehen. Was diese nun betrifft, so hat die verehrte Deputation im Berichte den eigentlichen Gegenstand selbst scharf bezeichnet. Es ist übrigens die Frage: „ ob der in einem gemeinschaftlichen Kirchen- und Schulverbande stehende Perso nenkreis als eine selbstständige Collectivperson — als ein von der einen oder den mehren politischen Gemeinden, denen dir einzelnen Individuen angehören, getrenntes Rechrssubject zu achten sei oder nicht?" — Also Sein oder Nichtsein der Kirchen gemeinden als Gesammtpersönlichkeit oder Collectivpersonen, dies ist hier die Frage. Es scheint, als ob die geehrte Deputa tion, veranlaßt durch den Gesetzentwurf selbst, diese hauptsächlich von einer Seite aufgefaßt hat, aus welcher sie allerdings wohl problematisch erscheinen könnte. Allein wenn man sie gründlich erörtern will, so muß sie jedenfalls in zwei Fragen gespalten werden. Die erste Frage ist die: „Ist eine Kirchengemeinde nach den jetzt bestehenden Rechten und Gesetzen als uuiversitss oder Gesammtpersönlichkeit im rechtlichen Sinne zu betrachten oder nicht?" --- Die zweite Frage ist diese: „Folgt aus dieser Eigen schaft einer Gesammtpersönlichkeit, daß sie auch nothwendig durch rin aus freier Wahl der Gesammtgemeinde unmittelbar hervor gegangenes Organ vertreten werden - müssen, oder kann diese Vertretung auch mittelbar durch die Organe der dazu gehörigen politischen Gemeinden erfolgen? — Ich erlaube mir, zuvörderst bei der zweiten Frage stehen zu bleiben. Die Idee der Vertre tung im heutigen Sinne dieses Wortes ist offenbar modernen Ursprungs; sie beruht auf dem Gegensätze des philosophischen Rechtes zum historischen. Sie ist aus derselben Wurzel hervor gegangen, aus welcher im Staatsleben das Nepräsentativsystem entsprossen ist. Dieses System ist allerdings nicht das der alten deutschen Verfassung. Nach der alten deutschen Verfas sung, wie sie sich sowohl in der ersten Periode der deutschen Ge schichte, der Volksgenossenschaft, als in der zweiten Hälfte, dem Lehnsystem, entwickelte, bestand unbezweifelt der Grundsatz, daß derjenige, welcher Gewalt über Andere hatte, auch deshalb daS Recht und die Pflicht hatte, vorGericht für sie aufzutreten, stow IN juäicio, woher der Ausdruck: „ Vertretung " gekommen ist. Dieses Verhältniß gilt heut zu Tage noch in dem Familien rechte, wo der Vater die Gattin und die Kinder vertritt. Nach dem alten deutschen Rechte ist bekannt, daß der Freie die Hörigen,, der Dienstherr die Ministerialen, her echte Eigenthümer dir auf seinem Eigenthume angesiedelten Hintersassen sowohl vor Ge richt, als auch zum Kheil dritten Personen gegenüber vertrat. Aus dieser Wurzel ist auch die Vertretung im öffentlichen Leben in staatsrechtlicher Beziehung hervorgegangen, indem die stän dische Verfassung auf derselben Grundlage beruht. Nach dieser wurde die Stadtgemeinde von den Magistraten, die Gutsunter- thanen von den Rittergutsbesitzern, und die unmittelbaren Unter- thanen von dem Landesherrn selbst vertreten. Neben diesem, in dem alten deutschen Rechte wurzelnden Grundsatz der historischen Re präsentation , - um mich dieses Ausdrucks zu bedienen, — hat sich — aber in welcher Zeit, dürfte schwierig zu entwickeln sein, vielleicht bald nach Einführung des römischen Rechts — längst schon im Gebiete des Privatrechts zugleich das Prineip der phi losophischen Repräsentation Bahn gebrochen. Um nicht in unnöthige wissenschaftliche Erörterungen einzugehen, erlaube ich mir zu bemerken. Schon in der alten Proceßordnung vom Jahre 1622 heißt es Kit. VII. §. 5: „auch soll sonsten ein Z/uäicus, wenn er gleich aus der Gemeinde, oder 6« umversi- mlk ist, zugelaffen werden." In der erläuterten Proceßord nung Kit. VII. sä §. 6 heißt es: „die Gemeinden und andern uuiversilstes sollen per 8/uäicos zu erscheinen verbunden sein." Es ist bekannt, daß Rechtslehrer dasselbe sagen. Ich erlaube mir Wiener zu citiren, er sagt: „§.33. Lorpors, «ollegis et univorsilstes, suctoritsle publics Instituts, personsm stsuäi in jnäiciu non Iisbont, nisi per szmäicos legitime conslilu- tos." Neben diesem Principe der philosophischen Repräsenta tion, wie ich es zu nennen mir erlaube, ist aber, was die spe- cielle Kirchenverfassung betrifft, allerdings das Princip der hi storischen Repräsentation fortwährend in Geltung geblieben. Es -ist keinem Zweifel unterworfen, daß die Verwaltungsbehörden, namentlich Consistorialbchörden, fortwährend bis auf die neueste Zeit darauf gehalten haben. Es gründet sich das auch auf alte Kirchengesetze. Schon der Generalartikel von 1580 bestimmt, daß die Eingepfarrlen durch Berufene und Verordnete zu hören seien. Unter diesen verstand man die von Ber u fs wegen dazu Bestimmten, von der Obrigkeit dazu Eingesetzten oder Verord neten; in späteren Gesetzen hat man meist die AMdrücke: .Ge richtspersonen, Schöppen, Aelteste, gebraucht. Auf Grund dieser
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