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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Verfassung sind die Consistorialbehörden fortgegangen, und in Weber's Kirchenrecht II. Seite 708 sind mehre Falle angeführt, daß die Landesregierung selbst noch bis zum Jahre 1823 dieses Princip anerkannt hat, indem sie Appellationen, - wenn sie um deswillen eingewendet worden waren, weil die Vertretung der Gemeinden nicht richtig erfolgt sei, verworfen hat. Es wird selbst eine Entscheidung vom Appellationsgericht von 1798 an geführt, welche auf derselben Basis beruht haben soll. Allein wie der Fall auch sei, so kann man annehmen, daß schon seit längerer Zeit, gewiß seit mehr denn 40, Z0 Jahren der Grund satz bestanden hat, daß in förmlichen Processen die Kirchen gemeinden immer durch Syndiken vertreten worden seien, wah rend man bei andern Verhandlungen, welche nicht in Form des Processes eingeleitet worden, dem alten Grundsätze treu geblie ben ist- In dieser Rücksicht kann also das Ministerium sich mit dem, was in dem Deputationsberichte gesagt ist, einverstan den erklären. Allein von dieser Frage ganz verschieden ist die zweite Frage, ob überhaupt den Kirchcngemeinden die Rechte einer Gesammtpersönlichkeit zugestanden werden oder nicht. Diese Frage kann das Ministerium nicht für.zweifelhaft ansehen. Man kann doch unter einer Gemeinde nichts Anderes verstehen, als eine zu Erreichung eines öffentlichen Zweckes, hier des kirch lichen, verbundene Mehrzahl, von Personen, die vom Staate als solche anerkannt ist, und als solche gemeinschaftliche Rechte auszuüben und gemeinsame Pflichten zu erfüllen hat. In dieser Beziehung sind die Kirchengemeinden von jeher als umvorslws, juristische Personen, als besondere Nechtssubjecte betrachtet wor den. Ich erlaube mir, dies aus den ältesten Kirchengesetzen nachzuweisen. Der Generalartikel 32 vom Jahre 1580 lautet so: „Die.Pfarrkirchen, Pfarrhäuser und Kirchyercien sollen, nach Gelegenheit jedes Orts, soviel möglich, von dem Kirchen einkom- men erbaut werden. Wo aber dasselbe füglich nicht geschehen könnte, soll von denen Eingepfarrten, ob sie gleich nicht unter .einer, besonders vielen Herrschaften gesessen, eine gemeine Anlage zu solchem Bau gemacht, dazu sie auch von ihren Erbherren ernst lich und unweigerlich sollen gehalten werden." Sie sehen, hier liegt gerade der Fall einer combinirten Kirchengemeinde vor, wo mehre Orte verbunden sind, und es heißt ausdrücklich, sie sollen eine gemeinsame Anlage zu diesem Zweck machen; nicht die einzelne politische Gemeinde, soll ihre Quote dazu bei tragen, sondern eine gleichmäßige, über alle Mitglieder der Kirchengemeinde sich erstreckende Anlage soll erhoben werden. Bei allen Gelegenheiten, wo von dem Verhältniß der Parochianen die Rede ist, bedienen sich die alteren und neueren Gesetze des Ausdrucks: „die Eingepfarrten," und wenn sie diese als Collectivperson bezeichnen wollen, des Ausdruckes: „ Kirch fahrt." Ich unterlasse, die einzelnen Gesetzstellen, die 250 Jahre hindurch sich hierüber finden, zu citiren; ich erlaube mir nur die neusten.anzuführen. Das Regulativ von 1799. Hier kommen sehr viele Stellen vor über die Kosten bei Anstellung und Ver setzung der Kirchen- und Schuldiener. Es heißt gleich die 1. h. „Die bei den Versorgungen und Versetzungen der Kirchen - und Schuldiener auflaüfenden Transport-, Investitur- und andere der artige Kosten sind fernerhin in der Regel von den Eingepfarrten zu übertragen. Die 6. §.: „Das Hausgerath und die Biblio thek des Neuversorgten müssen die Eingepfarrten Zehen Meilen weit unentgeldlich herbeiholen." Dieselben Bestimmungen kom men in diesem Regulativ vielfältig vor. Es ist eine eigenthüm- liche Erscheinung, daß derAusdruck: „Eingcpfarrte" und „Kirch fahrt" im Wesentlichen bis zu Anfänge des jetzigen Jahrhunderts ohne eine einzige Ausnahme fortwährend beibehalten worden ist. In den ersten Jahrzehnten dieses Jahrhunderts wird er zwar noch ferner gebraucht, es kommen aber auch als Ausnahmen ein zelne Fälle vor, wo von Kirchengemeinden die Rede ist. Ganz besonders ist dies in dem Regulative von 1818 der Fall, welches die Verhältnisse der Reformation ordnet und in welchem fortwäh rend von Kirchengemeinden die Rede ist, auch kommt dieser Aus druck schon in der Verordnung der Oberamtsregierung zu Budis- sin vom 18. April 1826 wegen der Kirchenmatrikeln vor. Allein eine wesentliche Veränderung ist eingetreten, seitdem die Verfas sungsurkunde erlassen worden ist, indem seit dieser Zeit überall ausschließlich der Ausdruck „Kirchen und Schulgemeinden" ge wählt ward. Zuerst in dem ersten Nescript wegen des Verfah rens bei Anstellung von Geistlichen von 1833, im zweiten vom Jahre 1834; endlich in dem Compctenzgesetz vom 28. Januar1835 ist derAusdruck „Kirchen- und Schulgemeinde." Das Schulgesetz spricht stets von der Schulgemeinde. Das Parochialgesetz vom 8. März 1838, was hier ganz entscheidend ist, geht schlechterdings davon aus, daß Kirchen- und Schulgemeinden wirkliche univer- simtes und rechtliche Collectivpersonen sind. Es schreibt solches ausdrücklich vor, daß auch der Anlagefuß, der emgcführt ist, sich auf das vereinigte Kirchspiel erstreckt, und es ist der Fall, wo Ausnahmen davon sind, wo Exemtion zugestanden ist, ausdrück lich in den ߧ. 25 und 26 nur als beschränkte Ausnahme nachge lassen. Ebenso ist es bei der Praxis gehalten worden. ES sind Differenzen zwischen gemischten Parochien, Stadt- und Landgemeinden vorgekommen, woHne Vereinigung nicht zu be. wirken war, und es hat die Entscheidung der Administrativju- stizbehörden nicht anders erfolgen können, als daß man den ge meinschaftlichen Anlagefuß auf die ganze Parochie angewendet hat. Selbst in zwei am gegenwärtigen Landtage den Kammern vorgelegten Gesetzen, welche sie angenommen haben, ist diese Frage als zweifellos angenommen und anerkannt worden. DaS erste ist das Gesetz wegen der Parochiallasten, wo man sich dieses Ausdrucks bedient hat, die Kammern haben aber noch einen Zu satz zu §. 4 vorgeschrieben, welcher so heißt: „Eine Realbefrei ung steht zu allen Grundstücken, welche sich im Eigenthume derjenigen Kirchen- oder Schulgemeinde befinden, in welcher die Anlage erhoben wird." Nun, wenn eine Kirchengemeinde Eigenthum hat, so muß sie nothwendig die Eigenschaft einer Collectivperson haben, sonst kann sie kein Eigenthum erwerben. Dasselbe ist in dem Gesetz wegen des Sportulirens in Kirchen- und Schulsachen angenommen. Hieraus, glaube ich, dürfte hervorgehen, daß allerdings in her Theorie die Kirchengemekn- den unrvorsimws sind, und die Regierung hinsichtlich dieses Grundsatzes vollkommen gerechtfertigt sei. Ich erlaube mir
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