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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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aber, noch zwei Argumente anzuführen, die mir schlagend zu sein scheinen. Es ist unbezweifelt, daß den Kirchen- und Schulgemeinden das Privilegium der resiituiin in integrum zu steht. Es sind mir selbst mehre derartige Fälle bekannt worden, wo diese ohne Weiteres solchen zugestanden worden. Endlich ist mir aus langjähriger Erfahrung im weltlichen Verwaltungs kreise , aus der Landesregierung, Landesdirection und Kreisdi- rection bekannt, daß von andern Seiten her unzählig ost die Frage aufgetaucht ist, daß die politischen Gemeinden zu Verein fachung der Verwaltung wünschten, ihren kirchlichen Haushalt mit dem politischen Haushalt zu verbinden, weil sie identisch seien. In allen diesen Fallen ist ohne Ausnahme jederzeit von der obersten Verwaltungsbehörde der Grundsatz ausgesprochen worden, daß das ganz unstatthaft sei, namentlich um deswil len, weil zu der politischen Gemeinde auch Bekenner andrer Confessionen gehören, welche nie Mitglieder der evangelischen Kirchengemeinde sind. Die Landesbehörde hat den Grundsatz der Selbstständigkeit und Getrenntheit der politischen Gemeinde von der Kirchengemeinde ohne Ausnahme aufrecht erhalten, wie dies mehren Abgeordneten bekannt sein wird, und ein gegenwär tiger Bürgermeister selbst einen solchen Fall anführen könnte. Das dürste wohl die Regierung rechtfertigen, wenn sie diese An sicht gefaßt hat. Ehe ich nun auf die practische Frage übergehe, erlaube ich mir, einige wenige Bemerkungen, zu beleuchten. Auf der S 215 des Berichts (s. o. S. 319) ist gesagt, die Negie rung sei in dem Gesetze wegen Vertretung der Kirchengemein den und dem wegen Vertretung der Schulgemeinden nicht von gleichen Grundsätzen ausgegangen. Dem muß ich aber wider sprechen. Das Ministerium ist sich bewußt, daß es bei beiden Gesetz n ganz denselben Grundsatz im Auge gehabt bat, und wenn die Bestimmungen etwas verschiedenartig lauten, so grün det sich das nicht auf die Verschiedenheit der Grundsätze, sondern auf oie Verschiedenheit der factischen Verhältnisse, welche eineMo- dification hervorgerufen haben. WennamSchluffeverselbenSei-- te gesagtlst: „daß dieInte'essen der Küche, insoweitihreZwecke einen ausschli. ßend geistigen Charakter haben, schon dieses ihres eigentpümlichen Wesens halber kein Geg-nstand sind noch sein können, der in den Bereich des Gesammtwillens fällt", so muß ich, obgleich das ohne praktischen Werth ist, darauf aufmerksam machen, daß das der Kirchengeschichte nicht entspricht. Be kanntlich sind die Bekenntnchschriften der christlichen Kirche auf Conci.ien verfaßt wo-den. Concilien haben über alle geistlichen und kirchlichen Fragen entschieoen, und selbst in neuern Zeiten haben in ter evangel-schen Kirche vielfach die Generalsynoden über gastliche Fragen und Interessen Beschlüsse gefaßt. Die folgenden Auseinandersetzungen sind allerdings von der Art, daß, abgeuhen vvn dec scharfsinnigen und gründlichen Entwickelung derselben, die Regierung allerdings nicht umhin kann, solchen beiz «pflichten. Ich muß aber freilich bemerken, daß Sie gegen einen Grundsatz ankampfen, den die Regierung gar nicht zu dem ihrigen gemacht hat und nicht' hat machen wollen, wie sich das aus der Be'e lcktu"g de- praktischen F age ergeben w'rd. Was das S.2 >9 (s. o. S. 320) h.rvorgehobene Beispiel eines sehrcom- plicirten Verhältnisses beirifft, wo zu den Vertretern der Stadt rc. eine Menge Specialvertreter hinzukommt, so hat das Ministerium in der That nicht- verkennen können, daß sich bei der praktischen Ausführung in solchen Fallen Schwierigkeiten ergeben werden, die sehr erheblich sind, und die man nicht unerwogen gelassen hat. Einmal sind aber Falle, wie hier erwähnt, außerordentlich selten, weil in großen Städten Kirchenanlangen fast nicht vor kommen, da in der Regel das Kirchenvermögen ausreicht. Zwei tens hat das Ministerium in dem Gesetze selbst und in den Mo tiven ausdrücklich anerkannt, daß, wo örtliche Verhältnisse etwas Anderes festsetzen, das im Wege der Localstatuten anzuordnen sei. Ohne diesen Zusatz würde man in der That eine Regel aufgestellt haben, von deren Unangemessenheit man überzeugt ist. Endlich ist hier auch sehr richtig bemerkt wor den, daß eine angemessene Bestimmung der Berechnung der Stimmenzahl ein unlösbares Problem ist. Dafür hat aber die Regierung das Schutz - und Hülfsmittel in §. 20 des Gesetz entwurfs bestimmt, welches den in solchen Fällen benachtheilig- ten Gemeinden eine Separatstimme zuläßt. Es ist gesagt, „daß hierdurch dem Principe einer Gemeindevertretung wesentlich Eintrag gethan wird." Das'kann in der Theorie richtig sein; aber die Regierung wollte nicht ein Princip konsequent durch führen, sondern nur sachgemäße Vorschriften geben. Niemand wird behaupten können, daß die Landgemeindeordnung nicht auf demPrincip der Gemeindevertretung ruht; aber dennoch hat der Gesetzgeber Z. 47 für gewisse Fälle für nöthig befunden, Sepa ratstimmen einzuräumen, weil in Bezug auf die einzelnen Gas sen der Hüfner, Häusler, Hausgenossen rc.-, wollte man solche unbedingt dem Majoritätsbeschlüsse unterwerfen, sich eben solche Ungerechligkeiten Herausstellen könnten. Ich komme nun auf- die practische Frage zurück. Je weiter sich der Deputations bericht von der Ansicht des Ministeiii in theoretischer Be ziehung zu entfernen schien, jemehr rücken sie im Prakti schen zusammen; und ich muß gestehen, daß die Differenz sehr unerheblich ist. Zuvörderst ist hervorzuheben, was in den Motiven deutlich ausgedrückt ist, daß die Staatsregierung auf's Innigste durchdrungen gewesen ist von der Nothwendigkeit, die kirchliche Verwaltung und Beschlußfassung mit der in politischen Angelegenheiten so vollständig als möglich zu identificiren. Die ser Grundsatz ist auch durchgeführt. Was sind denn nun die Aus nahmen von dem Grundsätze, und worin besteht die Gefahr von den Kirchcnausschüssen, die so drohend geschildert werden ? Von dem Namen rede ich nicht; denn das ist gewiß, wenn der Stadt rath und die Stadtverordneten allein entscheiden, wenn der Ge meinderath allein Beschlüsse faßt, so ist es gleichgültig, ob man ihn Kirchenausschuß nennt oder nicht; man kann den Namen auf geben. Nun welche sind denn die Abweichungen? Von den Pfarrern will ich hier absehen, die Deputation hat das unter die Specialitäten verwiesen, und es würde ebenso eine gänzliche Aus schließung nach den eigenen Ansichten des Ministern thunlich sein. Die Hauptabweichung ist hier, daß in großen Städten welche mehre Parochien umfassen, diese einzelnen Parochien nicht durch die Stadtverordneten, sondern durch einen besondern Aus-
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