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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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schuß vertreten werden sollen, welche nach Analogie der städtischen Wahlen zu wählen haben. Nun muß ich bemerken, daß, wenn das Ministerium dies als Regel aufstellte, dies in der Natur der Sache liegt. Wer sollte nicht fühlen, daß die Stadtverordneten in Dresden nicht könnten die Specialinteressen der Friedrichstäd- ter Kirchengemeinde vertreten? Man hat hier das im Allgemei nen aufgestellt, was die Deputation selbst als Ausnahme nach lassen zu müssen geglaubt hat. Die Regierung würde nicht das geringste Bedenken dabei finden, wenn dis Verhältnisse der ein zelnen Parochien in großen Städten von der Art wären, daß sie sehr gut von der Gesammthcit der Stadtverordneten könnten ver treten werden, in den Localstatuten dies zu gestatten. Anderer seits gesteht die Deputation selbst vollkommen zu, „daß es in sol chen Fällen im Interesse der Parochien hinreichenden Grund ge ben könnte, um zu wünschen, daß sie nicht durch Organe der po litischen Gemeinde vertreten werden." Hier kommt man also wieder zusammen. Der einzige Unterschied ist, daß die Staats regierung als Regel hingestellt hat, was die Deputation als Aus nahme hingestellt wissen will. Eine wichtigere Verschiedenheit be steht in dem zweiten Grundsätze: „In zusammengesetzten Parocvien bilden die verbundenen Gemeinden, Gcmeindetheile oder Besitzer einzelner, zu keinem Gemeindeverbande gehörigen Grundstücke keine Collectivperspn. Die Beschlußfassungen und Erklärun gen erfolgen vielmehr von den einzelnen Gemeindevertretungen oder Grundstücksbesitzern von Jedem für sich." Das ist nun im Princip eine wichtige Differenz. In der Praxis aber auch inso fern nicht so wichtig, weil die Staatsregierung das Recht der Mehrzahl, die Minderzahl zu überstimmen, nicht unbedingt hat einräucken wollen. Wenn aber die Deputation sagt: „die Be schlußfassungen und Erklärungen erfolgen vielmehr von den ein zelnen Gemeindevertretungen oder Grundstücksbesitzern von Je dem für sich," so ist, da man dies wohl der Ausführung über lassen wollen, gar nicht gesagt worden, in welcher Form diese Beschlußfassungen erfolgen sollen. Wenn es sich um Kirchen gemeinden von dreißig Ortschaften handelt, soll die Erklärung je der einzelnen in jedem Falle schriftlich erfordert werden? Das wäre in der Lhat zu aufhältlich und kostspielig. Oder sollen sie mündlich zur Vorberathung zusammenberufen werden? Nun wenn das ist, so ist ja schon faktisch ein Ausschuß vorhanden, der über eine Sache berathet, und es ist nur die Frage, ob er soll de finitive Beschlüsse fassen können oder nicht. Die Negierung ging von der Ansicht aus: sie sollen Beschlüsse fassen; allein jeder Lheil behält für geeignete Fälle seine Separatstimme. Die Depu tation geht davon aus daß sie niemals Collectivbeschlüsse fassen sol len. Da ist denn dieDifferenz auch nichtsehrwichtig; denn es wer den sich Fälle finden, wo man doch Beschlüsse fassen wird, weil Niemand widerspricht. Größere Schwierigkeit scheint mir freilich in der Ausführung unter ä) zu liegen, worin bestimmt wird, „un ter den Mitgliedern eines zusammengesetzten Kirchenbezirks wird über gemeinsame Angelegenheiten nicht durch Stimmenmehrheit entschieden, und es kann in der Regel der Nichreinwilligende zur Einwilligung nicht gezwungen werden. Wenn es jedoch nicht die von Einigen beabsichtigte, im Kirchcnwescn zu treffende Ein richtung oder Veränderung an sich ist, welche von den klebrigen bestritten wird, sondern diese Letztem sich nur weigern, die hierzu erforderlichen Geldbeiträge zu vcrwilligcn, so sind Jene hierdurch nicht behindert, die beschlossene Einrichtung oder Abänderung auf ihre alleinigen Kosten auszuführen. Wird aber dem beabsich tigten Zwecke selbst von Seiten eines der genannten Bestandthcile eines zusammengesetzten Kirchenverbandes widersprochen, oder be stehen die Zusammenstimmenden darauf, daß der Widersprechende einen Beitrag dazu geben solle, so entscheidet über beide Fragen, auf Anrufen des einen oder des andern Shells, die Kirchenin- spectiyn, und wenn ein zu dem zusammengesetzten Kirchenver- bande gehöriger Stadtrath oder Rittergutsbesitzer zugleich Mit glied derKircheninspectionist, die vorgesetzte Consistorial- b eh ö rd e. In beiden Fällen steht dem Shells, der sich durch diese Entscheidungen für beschwert erachtet, der Recurs an die verfassungsmäßige höhere Behörde zu." Hierbei ist der Fall ganz außer Acht zu lassen, der viel öfterer vorkommt, als der, ob eine Bewilligung geschehen soll oder nicht: wieEtwas geschehen soll, wie Etwas ausgeführt werden soll, über dessen Nothwen- dkgkeit man schon einig ist. Was das Erstere betrifft, so wird in der Regel kein Shell eines zusammengesetzten Gcmeindebezirks geneigt sein, Etwas sür das kirchliche Wesen zu thun, was nicht von der Behörde selbst für nöthig erkannt worden ist; das sind seltene Ausnahmen. Ist es aber einmal für nöthig erkannt wor den, so wird es auch durchgesührt werden müssen, selbst nach An sicht der Deputation, wenn auch Einzelne widersprächen. Da gegen kommt der Fall sehr häufig vor, daß die größten Differen zen entstehen über die Art und Weise, wie Etwas geschehen soll. Ich nehme an, was leider sehr viel geschieht, wenn eine Kirche abgebrannt ist, so ist's keine Frage, daß sie wieder aufgebaut wer den muß; aber wie? Darüber entstehen große Streitigkeiten, und es haben sich solche oft Jahre lang hingezogcn. Hat man Or gane des Gesammtwillens, so haben sie den Ausspruch zu thun, und die Separatstimme wird nur insofern zulässig sein, wenn sich herausstellt, daß der betreffende Shell verletzt wird. Wenn aber kein Organ des Gesammtwillens vorhanden ist, so ist vorauszu sehen, daß über eine solche Frage Vereinigung nie stattfinden wird, und was wird übrig bleiben, als die Behörde muß entscheiden, cs wird also factisch die Beschlußfassung von den Gemeinden auf die Behörde übergehen. Es wäre das allerdings nur eine Er weiterung des Wirkungskreises der Behörde, wofür dieRegierung den Ständen dankbar sein könnte. Es würde aber sehr zeitrau bend für die Consistorialbehörden sein und sie werden in unange nehme Konflikte versetzt werden, und es bleibt doch immer zu wünschen, daß man den Gemeinden selbst soviel als möglich über läßt. — Das sind diejenigen Bedenken, die ich aus dem practi- schen Gesichtspunkte gegen den Vorschlag habe. Auf der andern Seite muß ich auch bekennen, daß sie in derThat nicht wesentlich von den Bestimmungen des Gesetzentwurfs abweichen, und daß ich für das kirchliche Interesse, was bei der Sache das Wichtigste ist, keinen erheblichen Nachtheil dabei sehen würde. Das Be-
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