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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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säuerlichste würde sein, daß die Localautonomie den Gemeinden zu viel entnommen und den Behörden zu viel in die Hande ge legt würde. Referent Domherr 0. G ü n t h e r: Zuvörderst habe ich dank bar anzunehmen, wenn der Herr Staatsminister erklärt, daß er in den. von der Deputation gemachten Vorschlägen Etwas nicht gefunden habe, was dem kirchlichen Interesse entgegen sei. Auch ist die Deputation bewußt, dergleichen weder gewollt, noch gesagt zu haben. Dagegen muß ich Einiges auf das erwiedern, was der Herr Minister theils in theoretischer, theils in praktischer Beziehung den von der Deputation gemachten Vorschlägen ent gegengesetzt hat. Was das eigentliche Wissenschaftliche der Frage betrifft, ob dieKirchengemeinde als eine von der politischen Gemeinde abgesonderte Collectivprrson zu betrachten sei, so darf ich mich wohl darauf beziehen, was schon im Deputationsbcricht gesagt worden, daß dies eine Frage ist, die sich kaum zur Dis kussion in einer politischen Versammlung, wie die geehrte Kam mer ist, eignen möchte. Nur das Eine will ich hknzufügen, daß die Idee, nicht einer Kirchengemeinde überhaupt, Wohl aber einer von der politischen Gemeinde abgesonderten Kirchenge meinde, — einer solchen, die einen Gegensatz zur politischen Ge meinde bildete, — früher in Sachsen in der Lhat völlig unbekannt war, und daß man vor dem Jahre 1780, vielleicht vor 1786 bis 1790 kaum irgend eine Spur finden wird, wo Gesetze oder Schriftsteller oder Entscheidungen der Behörden eine von der po litischen Commun getrennte, ihr gleichsam gegenüberstehende Kirchengemeinde angenommen haben. Wenn frühere Gesetze von Eingepfarrten sprechen, — von Verpflichtungen derselben gegen die Pfarrkirche, — wenn von der Kirchfahrt die Rede ist, und von der Frage, wie die verschiedenen Gemeinden dazu bei steuern sollen, so ist nirgends gesagt, daß ein besonderer Steuer fuß, oder richtiger gesagt.- Beitragsfuß, für diese Kirchsprengel angenommen werden soll, sondern es ist nur gesagt, daß die sämmtlichen Gemeinden, welche eingepfarrt sind, zu den Kir chenbedürfnissen beizutragen haben. Wie sie dies unter sich aus bringen sollen, darüber ist Nichts bestimmt. Auf das Verhält- niß der sächsischen reformirten Gemeinden laßt sich nicht Bezug nehmen, weil sie sich in einem durchaus andern Verhältnisse zum Staate befinden, als die lutherischen Gemeinden. Diese standen vom ersten Augenblicke der Reformation an in enger und genauerVerbindung mit dem Staate. Es wurde sogar sehr bald das Bekenntniß des christlichen Glaubens nach lutherischer An sicht eine Bedingung der Staatsbürgerschaft, was bei den Re formirten nie eingetreten ist. Kurz die lutherische Kirche identi- sicirte sich in Sachsen mit dem Staate, die reformirte nicht. Die neuern Gesetze brauchen allerdings den Ausdruck: „Kirchenge- meinde", aber allenthalben nur im weitern und allgemeinem Sinne. Nirgends sprechen sie ausdrücklich aus, daß diese Ge meinden als besondere, von den politischen Gemeinden abgeson derte Collectivperson angesehen werden sollen. Wenn von Ei- genthum zusammengesetzter Kirchen - und Schulgemeinden die Rede ist, so läßt sich das ganz füglich so verstehen, daß gewisse körperliche Gegenstände, namentlich Grundstücke, im Gesammt- eigenthum mehrer politischen Gemeinden sind, die aber deshalb nicht eine besondere moralische Person zu bilden brauchen; wenn ferner darauf Bezug genommen worden ist, daß den Kirchenge meinden in Processen eine restitutio in integrum bewilligt worden ist, so glaube ich nicht, daß dieser Umstand Etwas für die Exi stenz der Kirchengemeinden beweist. Denn da sie als politische Gemeinden bestanden, so mußte ihnen schon deshalb restitutio iu integrum gegeben werden. Doch lassen wir dies Alles dahin gestellt sein. Möge es sich auch anders verhalten, als ich es eben angedeutet habe, dies ist gleichgültig. In dem Berichte hat ja die Deputation die Behauptung, daß die Kirchengemeinde keine besondere Gemeinde sei, gar nicht aufgestellt, sondern sie hat diese Frage, wie ihr nach ihrer Stellung geziemte, unentschie den gelassen, und hat nur untersucht, wie sich die Sache aus dem praktischen Gesichtspunkte alsdann gestalte, wenn man annimmt, es sei rechtlich möglich, die Kirchengemeinde als besondere, von der politischen Gemeinde getränte Collectiv person zu betrachten. Die Deputation ist also in der Lhat von dem Gesichtspunkte ausgegangen, den die hohe Staats regierung selbst nimmt, nämlich: daß die Kirchengemeinde ein für sich bestehendes Rechtssubject sei. Zwar ist in dieser Be ziehung erwähnt worden, daß ein Lheil derjenigen Zwecke, welche die Kirche verfolgt und gerade die höchsten und wich tigsten derselben sich zur Vertretung nicht eignen, und dabei muß die Deputation auch unabänderlich beharren. Dagegen ist zugestanden, daß es andere Gegenstände gibt, die allerdings durch Vertretung, das heißt, durch ein für den Ausdruck des Ge- sammtwillens bestimmtes Organ festgesetzt werden können. Allein von dem, was in der schottischen Kirche und in andern Kirchen in dieser Beziehung den Gemeinden zu bestimmen überlassen ist, davon ist nach unserer Kirchenverfassung, deren Abänderung durch die Gesetzvorlage doch gewiß in keiner Weise beabsichtigt wird, der Entscheidung der Gemeinde Nichts, am allerwenigsten den Localgemeinden Etwas überlassen, und ich hoffe allgemeines Ein- verständniß zu erlangen, wenn ich behaupte, daß nur ein sehr geringer Kreis von Gegenständen übrig ist, innerhalb dessen bei uns von einer Vertretung der Kirchengemeinde, wenn man sich auch eine solche als eine von der politischen Gemeinde abgeson derte Gesellschaft denkt, die Rede sein könnte. Ich weiß in der Lhat nichts Wesentliches, was nach unserer Kirchcnverfassung, sowie sie gegenwärtig besteht (und davon kann doch immer nur die Rede sein), durch dieGemeinde oder deren Vertreter bestimmt werden könnte, als Gegenstände des pekuniären Interesse, beson ders insofern es sich auf etwaige Beiträge der Einzelnen bezieht. Denn jenes andere, zwar auch pekuniäre Interesse, was die Lo calkirche als besondere Anstalt haben könnte, das ist der Disposi tion der Gemeinden durchaus nicht anheimgestellt. Somit also wird die Frage, die in dem Berichte selbst aufgeworfen ist: Ob eine besondere Vertretung der Gemeinden nothwendig sei? kaum anders beantwortet werden können, als in dem Berichte geschehen ist. Die einzigen Interessen, bei denen eine Äeußerung des Gc- sammtwillens theils möglich, theils nach unserer ganzen Kirchen verfassung zulässig ist, sind so eng mit dem politischen Haushalt
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