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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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der Gemeinden verbunden, daß jene Angelegenheiten nicht ruck in Verbindung mit diesem politischen Haushalt, also auch von den Verwaltern desselben , ganz füglich besorgt werden können, son dern daß es fast unmöglich ist, sie getrennt von jenen gehörig zu besorgen. Ich wende mich zu der allerdings wichtigen Frage, ob von den Einrichtungen, welche ins Leben treten werden, wenn die Gesetzvorlage zum Gesetz erhoben wird, ein Nutzen zu erwar ten sein würde, Der Hauptsatz des Entwurfes ist der, und darauf beruht sein ganzer Inhalt, daß der kirchliche Verband durch beson dere Vertreter repräsentirt werden soll; durch besondere Vertreter, nicht nur in Fällen von gemischten oder zusammengesetzten Kir chenbezirken, sondern auch in Fällen des einfachen Kirchenbezirks. Wenn das wahr ist, was soeben von mir über die Frage gesagt worden ist, ob eine besondere Kirchenvertretung nothwendig sei, — wenn es wahr ist, daß sie sich als nothwendig nicht dar stellt, so erwächst dadurch schon eine sehr starke Vermuthung gegen dieselbe; denn was in Dingen dieser Art nicht nothwendig ist, ist wohl nur in den seltensten Fallen für nützlich zu achten. Es hat aber auch außerdem die Deputation in ihrem Berichte eine nicht geringe Anzahl von Gründen entwickelt, warum sie die Einführung eines Kirchenausschuffes nicht nur nicht für nützlich, sondern sogar in mehr als einer Hinsicht für bedenklich halten muß. Diese Gründe liegen der Kammer zur Prüfung vor; ich darf mich daher der Wiederholung derselben überheben. Zwar hat der Herr Staatsminister bemerkt, daß nach dem Entwürfe auch die Vertretung der kirchlichen Interessen mit den politischen eng verbunden bleiben solle. Aber umsomehr glaube ich be haupten zu können, daß es einer besonder» Vertretung für selbige nicht bedürfe. Dazu kommt, daß, wenn man den Gesetzentwurf als ein eingeführtes Gesetz betrachtet, fast immer die eigenthüm- liche Erscheinung hervortreten würde, wo das, was dort als Ausnahme behandelt ist (die Separatstimme), zur Regel wird, das heißt, sich als diejenige Norm darstellt, welche in den aller meisten Fällen beobachtet werden muß. Somit würde die Idee einer Kirchenvertretung in der Mehrzahl der Fälle schon von selbst als aufgehoben erscheinen. Es ist zwar allerdings als Recht fertigung angeführt worden, daß selbst in der Landgemeindeord nung die Separatstimmen für gewisse Falle nachgelassen wären. Allerdings ist das geschehen; allein' es ist hier nicht der Ort, zu untersuchen, ob dies die glänzendste Seite der Landgemeindeord nung ist. Es muß natürlich das, was einmal dort gesetzlich festgestellt ist, so lange cs nicht durch die gesetzgebende Gewalt abgeändert wird, als Gesetz beachtet werden. Allein die Frage, inwieweit einzelne Theile einer politischen Gemeinde, die beson dere Interessen haben, nicht auch eine besondere Vertretung haben sollten, ist eine der allerschwierigsten im Rechte, und bis jetzt meines Wissens noch nirgends gehörig untersucht. Jedoch es ist, wie gesagt, nicht Zeit und Ort, hierauf näher einzugehen. Nur soviel sollte durch das Gesagte dargethan werden, daß die Hinweisung auf die Landgemeindeordnung wohl kaum zur Un terstützung von Maßregeln angesehen werden dürfte, wie sie im Gesetzentwu-rf ang kündigt sind. — Der Herr Minister hat ferner eine Schwierigkeit darin gefunden, daß in dem Berichte I. 19. nicht angedeutet worden ist, in welcher Form die gemischten Kirchenbezirke sich berathen sollten. Das hielt die Deputation allerdings für einen Gegenstand, der zu der von ihr zu bearbei tenden Frage nicht gehörte; sie glaubte dies vielmehr der hohen Staatsregierung überlassen zu müssen. Jndeß war sie an und für sich nicht zweifelhaft, daß hier eine bestimmte Form gar nicht vorgeschrieben zu sein braucht, sondern daß es in den einzelnen Kirchspielen den einzelnen Theilhabem gänzlich überlassen bleiben kann, wie sie sich mit den Andern vernehmen wollen. Wird doch auch nicht verlangt, daß, wenn Mehre ein Grundstück gemeinsam besitzen, eine Form vorgeschrieben werde, in welcher sie sich mit einander über ihre gemeinsamen Angelegenheiten, dasGrundstück betreffend, berathen! Nächst- dem ist dem Deputationsberichü die Ausstellung gemacht worden, daß in dem Punkte sub <Z nicht angegeben sei, nach welchem Principe die höheren Behörden bei vorhandener Verschiedenheit der Stimmen unter den Mitgliedern des Verban des entscheiden sollen, namentlich wenn cs in Frage steht, auf wclcheWei sc Etwas geschehen soll ? Allein ich glaube, ein Vor schlag , der sich hierauf bezöge, würde als etwas dem Berichte völlig Fremdes anzusehen gewesen sein. Das wäre ein Vorschlag gewesen, der sich auf das Materielle bezöge, während hier nur von der formellen Vertretung die Rede ist. Der Herr Staatsminister hat ein Beispiel angeführt, das allerdings nicht selten vorkommen mag, den Fall, wo man darüber einig ist, d aß eine Kirche gebaut werden soll, wo aber die Meinungen darüber verschieden sind, w i e sie zu bauen sei. In diesem Fallewird allerdings vonhöheren Behörden nach Rücksichten auf Zweckmäßigkeit, verbunden mit möglichster Wohlfeilheit, entschieden werden müssen, und dies ist in allen ähnlichen Verwaltungsangelegenheiten der Fall. Ich muß aber hierbei darauf aufmerksam machen, daß durch eine Einrich tung, wie der Kirchenausschuß ist, die Entscheidung jener Frage wenigstens nicht erleichtert werden wird; dies, glaube ich, wird so fort erhellen, wenn man sich den Fall einen Augenblick deutlich vergegenwärtigt. Wir wollen annchmen, daß in einer Stadt, die achtzehn Stadtverordnete stellt, fünfundzwanzig einzelne exemte Grundstücke sind, die zu keinem Gemeindeverband oder Dorfgemeinde gehören. Jetzt entsteht die Frage, in welcher Maße die gemeinsame Kirche wieder aufgebaut werden soll? Die Stadt ist für einen gewissen Bauplan entschieden; die einzelnen Grundstücksbesitzer sind, anderer Meinung; sie wollen die Kirche' in einer andern Maße bauen. Kann hier durch Stimmenmehr heit entschieden werden, wie die Kirche gebaut werden soll? Ge wiß nicht! Denn außerdem würde der Fall eintreten, daß der Wille von vielleicht 6000 Menschen, repräsentirt durch achtzehn Stadtverordneten, überstimmt würde von 200 Menschen, reprä- srmirt von fünfundzwanzig Besitzern einzelner Grundstücke. Es wird also hier immer auf die von dem Ministcrio in der Gesetz vorlageselbst beantragte Separatstimme, mithin auf Ertheilung der als schwierig bezeichneten Entscheidung hinauskommen, und diese würde pach der Lage der Sache mit Rücksicht auf die Noth- wendigkeit und Zweckmäßigkeit zu geben fern. So glaube ich, daß im Wesentlichen allen vom Herrn Staatsminister gegen das De- 3
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