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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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putationsgutachten angeführten Ausstellungen begegnet und der Bericht hinreichend dageg n ^>ertheidigt worden ist. v. v. Ammon: Ich sehe, daß wir uns immer weiter von dem Gegenstände entfernen, welchen der Herr Staatsmini- ster selbst als den wichtigsten der Discussion bezeichnet hat. Es ist das der (S. 214 des Berichts) hervortretende Grundsatz von der ausschließenden Selbstständigkeit der politi- schenGemeinde, dessen Haltbarkeit oder Unhaltbarkeit zu letzt entscheiden wird. Ich mache ihm keine dieser Eigenschaften streitig, und werde mich darauf beschränken, das kürzlich nach zuweisen. — Sichtbar neigt sich der Bericht unserer Deputation zu der Behauptung, daß nurdiepolitische und nichtdie kirchliche, oder Schulgemeinde im rechtlichen Sinne des Wortes als selbstständig zu betrachten sei. Zn der That hat auch diese Ansicht etwas Befreundendes, weil man sonst in dem Verhältnisse des Staates zur Kirche über den Politischen Dualism, oder Nestorianism nicht hinauskommt, un aufhörlich zwischen Hierarchie und Cäsaropapism schwankt und so niemals zur bemessenen Einheit der Kirche und des Staates gelangt, welche allein den alten Zwiespalt beider zu heben ver mag. Von dieser Seite würde ich Nichts zu erinnern haben, wenn man sagen wollte, daß die politische Gemeinde die allge meine Trägerin des Rechts auch für die Kirchen - und Schulge meinde sei; denn die Idee des Rechts ist constitutiv, wie die Zdee der Natur, während die kirchliche und religiöse Idee nur regulativ auf dem Gebiete der innern Freiheit ist, und folglich des Rechtes einer unmittelbaren, äußeren Repräsentation erman gelt. Von einer andern Seite aber erscheint uns der Mensch (nach Aristoteles) nicht blos als ein politisches Thier; es würde sogar das größte Unglück für unser Geschlecht sein, wenn er nur das wäre, keine Billigkeit, kein Wohlwol len, keineLiebe, Hoffnung und keinen Glauben Härte. Aller dieser Güter erfreut er sich aber, nicht als Angehöriger des Staates, der sich als solcher, um eine göttliche Ordnung der Dinge wenig bekümmert, sondern als Bürger einer höhern und unsichtbaren Welt, die er bei reiferem Nachdenken als sein wah- ; es Vaterland und das Ziel seiner irdischen Laufbahn anerkennt. Das Christenthum hat ihm höhere Ansichten der Welt und des Lebens eröffnet, ihm höhere Güter und Verheißungen dargebo ten, mit dem Kreise seiner Pflichten auch den Umfang seiner Rechte erweitert; keineswegs um dadurch seine politische Stellung zu verletzen, sondern um sie zu erhöhen, zu veredeln, zu beleben und die irdische Gemeinde, wel cher er angehört, durch religiöse Verbrüderung zur Würde einer geistigen, sittlichenund himmlischen zu erheben. Wer jemals sein Inneres durchschaut, einen tieferen Glick dem Neuen Testamente, oder auch nur dem herrlichen Buche Augustins vom Staate Gottes zugewendet hat, der wird sich auch überzeugen, daß die christliche Kirche nicht etwa nur eine zufällige und mit einem Patente zu versehende, sondern eine nothwendige, zur Allgemeinheit aufstrebende, die höchsten und edelsten Bedürfnisse der Menschheit befriedigende Gesellschaft -ist, die in dem Worte Gottes und seiner heiligen Weltordnung ihre Wurzel hat/ Diese Ansichten eines ch r i st l i ch e n S t a a- tes, welcher begreift, was er an der Kirche hat, was sie ihm leistete, und wie dringend er ihrer in der Gegenwart bedarf, glaube ich aber in dem Berichte unserer verehrten Deputation zu vermissen. Er achtet nicht auf die Fortschritte der Wissen schaft, die doch allein das Verhältnis! des Staates zur Kirche bestimmen kann; er scheint die Entscheidungen unserer oberen Gerichtshöfe zu mißbilligen, welche die politische Gemeinde von der kirchlichen unterscheiden; er spricht dieser den Gesarnmt- willen ab, da doch überall Beispiele vorliegen, daß sich ka tholische Gemeinden zum Protestantksm, oder protestantische zum Katholicism wenden; er räumt der Kirchengemeinde kein Rechtem, über ihr Vermögen zu disponiren, welches doch nur gesetzlich beschränkt, abeb nirgends aufgehoben ist; er weiß von keinem Rechte der Kirche, das Wort Gottes zu lehren, die D i e n e r desselben zu berufen und zu weihen und die innere Kirchenverfassung selbst anzuordnen, obschön die gesetzlich unter uns bestehenden Symbole ausdrück lich bemerken, es geschehe das nach göttlichem Rechte, welches keine menschliche Gew alt der Kirche jemals entreißen dürfe. Diese Ansichten des Berichtes sind nicht Lehren, oder Wahrheiten, sondern Meinungen, die aller ra tionalen Begründung ermangeln und gegen die ich mich im In teresse des Staates und der Kirche ausdrücklich verwahren muß. Aus dem -Princip des Berichtes kann folglich kein hinreichender Grund abgeleitet werden, den Gesetzentwurf der hohen Staats regierung ab zu lehnen; die übrigen Momente lasse ich jetzt noch unberührt, und behalte mir vor, nach ihrem naher zu prü fenden Gewichte meine Abstimmung zu bemessen. PrinzZohann: Nur um mit einigen Worten dem Vor wurfe zu begegnen, der aus der Rede des geehrten Sprechers vor mir gegen.den Deputationsbericht gezogen werden könnte, erbitte ich mir das Wort. Es kann mir nicht beikommen, der Kirche ihre Selbstständigkeit zu entziehen, da ich einer Kirche angehöre, die sich vom Staate gänzlich getrennt betrachtet. Darum handelt eS sich hier nicht. Es fragt sich blos, wer sich zu erklären hat, wenn Belastungen gefordert werden, und in diesem Falle scheint es mir besser, wenn ein Organ da ist, das im Namen der Kirchenge meinde Erklärungen abgibt. Daß aber in Bezug auf das eigent liche höhere kirchliche Leben keine Vermischung stattsinden soll, davon bin ich vollkommen überzeugt; ich glaube, daß die Äuße rung im Berichte vielleicht mißverstanden worden ist. Wenn eine ganze Gemeinde zu einer andern Konfession übergeht, so kann das nicht durch Majoritätsbeschluß geschehen, denn es würde den Anderen immer frei stehen, bei ihrem früheren Glauben zu be harren. Das scheint mir dafür zu beweisen, daß den einzelnen Gemeinden ein Gesammtwille in Bezug auf höchste Interessen nicht zustehen kann; daß dies aber auf einzelne Einrichtungen möglich ist, will ich nicht in Abrede stellen. In dieser Beziehung wollte man es bei dem Bisherigen lassen, und es kann sich künftig einmal fragen, ob es wünschenswerth sei, den evangelisch-lutheri schen Gemeinden eine größere Selbstständigkeit zuzugcstehen. DaS ist ein Gegenstand, der nicht vyrlag und den die Regierung auch
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