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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Christenthums, daß durch das Evangelium die Sorge für das sstttliche Gemeinwohl eben aufgehört hat, eine Sache für den Ein zelnen zu sein, daß sie eine gemeinsame öffentliche Angelegenheit geworden ist. Daß Allen geholfen werde, und daß Alle zur Erkenntniß der Wahrheit kommen, das ist die Haupttendenz des Christenthums. Nicht Egoismus ist sein Princip, sondern Gemeingeist, daß Jeder nicht blos auf das Seine sehe, sondern auch auf das, was des Andern ist. Gehe ich endlich von dem geschichtlichen Gesichtspunkte aus, so ist es doch keinem Zweifel unterworfen, daß die Kirche einen Gesammtwillen hat; sie hat ihn mehr als einmal ausgesprochen, durch die symbolischen Bücher, die Confessionsformeln und auf tausenderlei andere Weise, und in staatsrechtlicher Beziehung würde es gegen alle Geschichte laufen, wenn man die Kirche nicht als ein Ncchts- subject anerkennen wollte. Sie ist dafür von jeher, sie ist in dem westphälischen Frieden und in der neuern Zeit in der Bundesacte überall als Rechtssubject anerkannt worden, und'wir würden gradezu die Basis der evangelischen Kirche in Frage stellen, wenn wir unsere Skepsis soweit treiben wollten, um an dieser Grund lage zu rütteln. Ich bin daher der Meinung, daß allerdings die Deputation in ihren praktischen Vorschlägen manches sehr Beachtungswerthe aufgestellt hat, und namentlich würde ich dafür stimmen, daß auf möglichste Vereinfachung der Ver tretungsformen von Seiten des hohen Ministeril hingearbeitet werde; allein dagegen müßte ich mich durchaus erklären, daß diese Principe als geltend angesehen, oder daß damit einer künf tigen Kirchenverfassung präjudicirt, oder daß, welches auch im mer das Schicksal des Entwurfs sein möge, die Vertretung auf mehr als blos äußere Verhältnisse, und vor Allem auf das Peku niäre bezogen werden möge. Königlicher Commissar v. Hübel: Die Ansichten der ge ehrten Deputation weichen allerdings von dem Gesetzentwürfe fast nur in einem Punkte ab; es ist dies aber ein sehr wesentlicher Punkt, es ist das Princip, auf dem der ganze Gesetzentwurf be ruht. Das Gesetz geht von der Ansicht aus, daß Kirchenge- meinden selbstständige Rechtssubjecte sind, die Deputation bestrei tet diesen Satz. Ich kann mich nicht von der Ueberzeugung tren nen, daß die Ansicht der Negierung die allein richtige sei. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unterliegt es keinem Zweifel, daß jede zu einem bestimmten Zweck unter Genehmigung des Staats bestehende Gesellschaft ein selbstständiges Rechtssubject ist, wie jede physische dispositionsfähige Person. Wollte man nach dem Antrag der geehrten Deputation die Eigenschaft eines selbststän digen Rechtssubjects den Kirchengemeinden entziehen, so würde die Kirchengemeinde eine Ausnahme von der Regel machen, der kein Beispiel zur Seite stünde. Die geehrte Deputation hat zugestanden, daß die Praxis die Kirchengemeinden als selbststän dige Rechtssubjecte anerkannt habe. Diese Praxis ist aber viel älter, als von der geehrten Deputation angenommen wurde. Schon im 16. Jahrhundert, als man nach der Reformation in allen Parochien Kirchenmatrikeln errichtete, zog man die Kirchen gemeinden zu Wahrnehmung ihrer Rechte zu. Da man aber nicht mit allen Mitgliedern Mann für Mann unterhandeln konnte, so ließ man die Gemeinden durch Abgeordnete,- Dorfrichter und Gemeindevorsteher vertreten. Allerdings war dies keine regel mäßige Vertretung. Aber gerade aus dieser Form, die man bei der Vertretung der Kirchengemeinden wählte, läßt sich erkennen, daß man nicht die Absicht hatte, die einzelnen, politischen Gemein den in den Kirchengemeinden vertreten zu lassen, sondern, daß man die Kirchcngenm'nden als ein anderes, von den politischen Gemeinden verschiedenes Rechtssubject ansah, außerdem hätte man nicht Abgeordnete, Gerichtspei sonen und Gemeindevorsteher, welche nicht legitimirt waren für die politischen Gemeinden zu handeln, berufen, sondern man hätte die einzelnen politischen Gemeinden durch Szmllicos müssen vertreten lassen.. Die neuere Praxis hat sich noch bestimmter über diese Frage ausgesprochen, und die Ge setzgebung des letzten Jahrzehnts hat vollständig entschieden, daß die Kirchengemeinden selbstständige Rechtssubjecte sind. Die Deputation will zwar darin, daß mehre Gesetze die Gesammtheit der zu einer Kirchengemeinde gehörigen Parochiancn als Kirchen gemeinde bezeichnen, keinen Beweis finden gegen ihre Ansicht, weil man das Wort Gemeinde auch in einem weiteren, nicht ju ristischen Sinne auffassen könne. Es scheint mir jedoch unzwei felhaft, daß die betreffenden Gesetze den Begriff Gemeinde im engeren, juristischen Sinne gebrauchen. So sagt die allgemeine Städteordnung in der 25- §., daß dkParochialgemeinden selbststän dige, von den politischen Gemeinden getrennte Gesellschaften seien, und in tz. 273 spricht sie von abgetheilten städtischen Parochial- gemeinden. Das Competenzgesetz vom 28. Januar 1839 gedenkt tz. 9 der Streitigkeiten zwischen Kirchen - und Schulgemeinden als solchen, bezeichnet mithin diescGemeinden ausdrücklich als selbst ständige Rechtssubjecte; die Landgemeindeordnung spricht in >72 von Immobilien der Kirchengemeinden, und das Parochial- gesetz vom 8. März 1838, welches nach der Ueberschrift schon von den Verbindlichkeiten der Kirchengemeinden handelt, in mehren tztz. die Kirchengemeindm als verpflichtete Collectivper- sonen darstellt, gedenkt namentlich in der 23. und 26. Z. der auf den Credit der ganzen Kirchengemeinde gemachten Schulden und des Eigenthums der Kirchengemeinde. In allen diesen Stellen können die nurgedachten Gesetze das Wort Gemeinde nicht im weitern Sinne gebrauchen, sondern müssen unter dem Ausdrucke Kirchengemeinde ein selbstständiges Rechtssubject ver stehen. Bei der Berathung des letzterwähnten Gesetzes in den Kammern war man sich wohl auch des rechtlichen Begriffs einer Gemeinde völlig bewußt; denn die zweite Kammer beantragte damals, daß noch mehre §§. über die Vertretung der Kirchen gemeinden in das Gesetz ausgenommen werden möchten. Die Regierung entsprach diesem Anträge, legte noch einige §Z. vor, in welchen eineselbstständigeVertretung der Kirchengemeinden ge ordnet war, und die zweite Kammer nahm solche mit wenigen Ab änderungen an. Sie waren auch in der ersten Kammer zur Br- rathung gekommen, wenn nicht der nahe bevorstehende Schluß des Landtags die Abkürzung des Gesetzes nothwendig gemacht hätte. Aus diesen Gründen scheint es mir nicht mehr bezweifelt werden zu können, daß unsere neuere Gesetzgebung die Kirchen gemeinden als selbstständige Rechtssubjecte anerkannt habe.
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