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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Einem selbstständigen Rechtssubjecte kann man aber auch das Recht nicht abschneiden, seine Rechte selbstwahrzunehmen, und, insofern es eine Collectivperson ist, durch Stimmenmehrheit Be schlüsse zu fassen, sowie zu Wahrnehmung seiner Rechte Ver treter zu wählen. Die Deputation hat nun aber, wenn auch "gegen ihre Ansicht eine solche Vertretung rechtlich möglich wäre, die Nothwendigkckt einer Vertretung der Kirchen- und Schulgemein den in Zweifel gezogen. Ich will aufWiderlegung dieses Punktes nicht weitläufig eingehen, weil schon der Staatsminister gründ lich nachgewiesen hat, daß die meisten Kirchengemeinden eben deshalb einer selbstständigen Vertretung bedürfen, weil ihr Bezirk nichtidentisch ist mildem Bezirk cinerpolitischen Gemeinde. Es fin det aber auch die geehrte Deputation die Errichtung von besonder» Kirchengemeindereprafentationen in mehrer Beziehung bedenklich. Zuerst deshalb, weil Repräsentanten einer Kirchengemeinde ver sucht sein würden, ihren Geschäftskreis zu erweitern. Die Depu tation beabsichtigt aber selbst eine Art von Repräsentation der Kirchengemeinden, die Vertreter der politischen Gemeinden, die zu einer Kirchengemeinde gehören, sollen dieselbe übernehmen, sie sollen nur nicht zu einer Gcsammtvertretung sich vereinigen und nach Stimmenmehrheit Beschlüsse, fassen. Wird eine solche Repräsentation der Kirchengemeinden eingeführt, so könnte man demselben Bedenken Raum geben, daß dergleichen Repräsentanten über ihren Geschäftskreis hinausgehen würden. Ein zweites Be denken der Deputation, daß es an Personen fehlen werde, welche Zeit, Lust und Fähigkeit hätten, ein solches Amt zu übernehmen, wird durch die speciellen Bestimmungen des Gesetzentwurfs widerlegt; denn es geht ja auch die Absicht der Regierung dahin, den Vertretern der politischen Gemeinden auch die Vertretung der Kirchengemeinden aufzutragen, wo es nur die Verhältnisse gestatten. Wenn ferner das Bedenken ausgesprochen wird, daß die Einführung einer solchen Repräsentation eine gänzliche Um änderung sehr vieler wichtiger, bis jetzt unangefochtener und mit dem Volksleben verwachsener Verhältnisse Hervorrufen müßte, so gestehe ich, daß ich mir diese Verhältnisse nicht habe denken können, welche die Deputation hier im Auge gehabt hat. Die Kirchengemeinden haben ja schon jetzt das Recht gehabt, ihre In teressen selbst wahrzunehmen, sie mußten aber, wenn etwas Wich tiges zu beschließen war, Mann für Mann zusammenkommen, und wenn nichtAlle einstimmig waren, so entschied die Stimmen mehrheit. Rach dem Gesetzentwurf soll dies aufhören und gewisse Vertreter sollen für die Kirchengemeinden beschließen und handeln, ganz nach Analogie der für alle politischen Gemein den des Landes getroffenen Einrichtungen. Dadurch ändert sich aber das Verhaltniß der Kirchengemeinden zu dritten Personen auf keine Weise. Die Verhältnisse in den Kirchengemeinden wer den sich aber auch nicht anders gestalten, als wie sie sich jetzt her ausgestellt haben. Dem fernem Einwurfe, daß sich im ganzen Lande noch kein Verlangen nach Kirchenausschüffen kund gegeben hat- stelle ich die einzige Lhatsache ent gegen, daß die zweite Kammer auf dem Landtage im Jahre 1837 die Errichtung einer selbstständigen Vertretung der Kirchengemeinden beantragt hat. Es stellt endlich die De putation das Bedenken auf, daß bei der von der Regierung vor geschlagenen Repräsentation der Kirchengemeinden eine richtige Ermittelung des Gesammtwillens kaum werde erreicht werden können, und zwar aus dem Grunde, weil bei der verschiedenar tigen Zusammensetzung der Kirchengemeinden aus mehren poli tischen Gemeinden die größer» Gemeinden die kleinern durch die Zahl ihrer Stimmen erdrücken würden. Dieses Uebergewicht der großem Gemeinde über die kleinere ist zugegeben; aber es ist ja jetzt auch nicht anders. Wenn die Kirchengemeinden Mann für Mann sich versammelten, um Beschlüsse zu fassen, so könnte die größere Gemeinde, wenn ihre Mitglieder einer Meinung wa ren , die kleinere überstimmen. Man kann aber nicht einmal be haupten, daß dadurch die kleinere Gemeinde in ihren Rechten gekränkt würde. Denn in der Regel sind die Interessen aller Parochianen gleich, sie haben alle gleiche Verbindlichkeiten und Rechte. Wenn also die Vertreter der Kirchengemeinden in ihrer Versammlung einen Beschluß fassen, dem sich die Minorität fügen muß, so kann man nicht annehmen, daß die Minorität in ihren Rechten gekränkt werde; kommen aber Separatinteressen in Frage, hat die Majorität ein von der Minorität verschiedenes Interesse, dann hat tz. 10 des Gesetzentwurfs dem schon vorge sehen, indem sie Separatstimmen zulaßt und für den Fall ge trennter Meinung der Minorität vorbehält, auf die Entscheidung der Behörde zu provociren. Die Deputation hat an diesem Auskunftsmittel Anstoß genommen, weil dadurch dem Principe der Gemeindevertretung wesentlich Eintrag geschehe. Sie will aber das als Regel festgestellt sehen, was sie an dem Gesetzent wurf schon als Ausnahme verwerflich findet. Besser ist es doch gewiß, wenn man auch Ausnahmen zulassen muß, die selbststän dige Vertretung der Kirchengemeinden als Regel festzuhalten, daß nicht allemal die Behörde eintreten und entscheiden muß, wenn nicht die Vertreter aller politischen Gemeinden in der Kir chengemeinde über einen Beschluß einstimmig sind. Nach den Ansichten der Deputation haben in einer aus mehren politischen Gemeinden zusammengesetzten Kirchengemeinde die Vertreter jeder politischen Gemeinde unter sich durch Stimmenmehrheit zu beschließen; weichen aber diese Beschlüsse von einander ab, so soll die Behörde entscheiden. Ich übergehe das Bedenken, daß den Behörden dadurch viel Arbeit aufgebürdet wird; sie wer den sich aber oft in großer Verlegenheit befinden, wie sie entschei den sollen, weil es ihnen in vielen Fallen an leitenden Grund sätzen fehlen wird. Wenn z. B. die Kirchengemeinde einen Pro test führt und es wird ein Vergleich in Vorschlag gebracht, es sind die in derKirchengemeinde betheiligtm politischen Gemein den verschiedener Ansicht, so kann die Behörde nicht anordnen: Ihr sollt Euch vergleichen, der Protest muß fortgehen, vielleicht zum größten Nachtheil der Kirchengemeinde, deren Mehrzahl den Vergleich gewünscht hat. Der Herr Staatsminister er wähnte, daß die Kirchengemeinden, wenn man ihnen die Eigen schaft selbstständiger Rechtssubjecte abspreche, nicht nur kein Ei- genthum erwerben könnten, sondern auch der Rechtswohlthaten entbehren würden, welche die Gesetze den Gemeinden zum Schutz des Eigenthums und ihrer Rechte zugestehen, namentlich des
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