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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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der Oberlausitz vom 25. Januar 1836 ausgesprochen worden ist, nur auf solche Grundstücke, bei denen, ohne daß sieLehns- eigenschast haben, doch ein getheiltes Eigenthum stattsindet, wie solches bei wirklichen Erbzinsgütern (Emphyteusen) der Fall ist, dergestalt, daß der Besitzer daran nur ein nutzbares Eigen- thum (clowmium utile) hat, wahrend das Obereigenthum (äowi- uium äireLtuiii) einem Andern zusteht, und es geht dieselbe dahin, daß, wenn dieser Obereigenthümer (clominus llirectus) nicht zu gleich die Gerichtsbarkeit über das Grundstück, wohl aber das Recht der Lehnsreichung in Ansehung desselben hat, zur Gültig keit einer Hypothekenbestellung neben dem Consens des die Ge richtsbarkeit über das Grundstück ausübenden Richters auch der Consens des Obereigenthümers und zugleich Lehnsherrn erforder lich sein soll. Die gedachte Vorschrift bezieht sich dagegen nicht auf ge wöhnliche, oder sogenannte schlechte Zinsgüter, an,denen dem Besitzer, vergleiche die 39. Constitution im II. Eheile, das volle Eigenthum zusteht, und bedarf es mithin bei dergleichen Gütern auch dann, wenn sie von einer andern Behörde in Lehn gereicht werden, als von,welcher die Gerichtsbarkeit über sie ausgeübt wird, zur Gültigkeit einer Hypothekenbestellung nur des Con senses dieser letztem Behörde "in Gemäßheit der Vorschrift der er läuterten Proceßordnung sei tit. XI.IV. §. I. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unter schrieben und das königliche Siegel beidrucken lassen. Dresden, am 1. Mai 1841. Friedrich August. von Lmdenau. von Könneritz, von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. von Nostitz-Wallwi'tz. von Wietersheim. Der Bericht der ersten Deputation lautet folgender gestalt: In der Proceßordnung vom Jahre 1622, tit. XI.V1. §. 5, ist folgende Vorschrift enthalten: würde sichs auch zutragen, daß M bonis empb^teuticis oder censiticis der vloimmiL ckireetus nicht zugleich Ge richtsherr wäre, sondern ein Andrer die Jurisdiction über den üinclum empbz-teuticuw oder csrisiticum hätte, soll zu Erlangung einer beständigen gerichtlichen Hy pothek, und damit sich der äowinus iurisäietioois her nach der Hülfe desto weniger zu verweigern, des Lehn- und Gerichtsherrn Consens zugleich und conjunctim erhoben werden. Nun ist es zwar sehr zweifelhaft, ob bei Erlassung dieses Gesetzes unter den genannten bonis empbxteuticis oder ceusitieis nur Erbzinsgüter oder auch sogenannte schlechte Zinsgüter ver standen worden sind, da nach dem Gesetz in beiden erwähnten Fällen das Vorhandensein eines clomioi clirecti vorausgesetzt wird, welcher bei schlechten Zinsgütern, die sich im vollen Eigenthume des Zinsmanns befinden, nicht concurrirt. Wäre dieses aber auch der Fall, so würde doch diese Vorschrift durch die Bestimmungen der erläuterten Proceßordnung aufgehoben worden sein, indem diese »6 tit. XI.lV. §. I, zur Gültigkeit einer aüf einem Grund stücke bestellten Hypothek den alleinigen Consens des Richters, unter dessen Jurisdiction dasselbe gelegen, und nur ausnahms weise bei Lehngütern den Consens des Lehnsherrn erfordert. Daß man auch in der neuern Gesetzgebung von dieser Ansicht ausge gangen ist, zeigt unstreitig das Gesetz, die Einführung der das Pfandrecht angehenden gesetzlichen Bestimmungen in der Ober lausitz betreffend, vom 25. Januar 1836, nach dessen Z. 9 der Consens des Gerichtsherrn allein nur bei Lehnen und andern sol chen Gütern, wovon dem Besitzer nur das nutzbare Eigenthum, 1. 2. das Obereigenthum aber einem Dritten zusteht, für nicht nusrei chend erklärt wird. Demungeachtet haben noch m neuerer Zeit, wie in dem allerhöchsten Decrete angeführt wird, einige Gerichts behörden, auf die Autorität von Grinborn in dem Diseurs über die erläuterte Proceßordnung zu tit. XI.VI. tz. 5, und Curtius im Handbuch des in Sachsen geltenden Civilrechts, §. 1067, ange nommen, daß die Bestimmung der Proceßordnung auch gegen wärtig noch auf schlechte Zinsgüter anwendbar sei. Wenn nun die zu Berichtigung dieser irrigen Ansicht am 1. Mai 1841 er lassene, dem allerhöchsten Decrete beigefügte erläuternde Verord nung materiell als durchaus richtig und mit den bestehenden ge setzlichen Vorschriften übereinstimmend anzuerkennen ist, so er scheint auch formell die ohne vorherige ständische Zustimmung nach tz. 88 der Verfassungsurkunde erfolgte Publikation derselben völlig gerechtfertigt, da bei fernerer Anwendung der erläuterten Gesetzstelle auf schlechte Zinsgüter die Gültigkeit einer großen Zahl von Hypotheken, welche auf solchen Gütern ohne Consens des Zinsherrn bestellt sind, gefährdet sein würde. Die Deputation kann daher nur den Antrag stellen: die gedachte Verord nung zu genehmigen. Referent v. Groff: Ich habe den Erläuterungen, welche sowohl im allerhöchsten Decrete, als im Berichte gegeben sind, nichts hinzuzufügcn, und muß nun erwarten, ob die geehrten Mitglieder der Kammer zu einer Bemerkung sich veranlaßt finden. Präsident v. Gersdorf: Wenn von keiner Seite über das Gutachten der Deputation etwas geäußert wird, so glaube ich, sofort, da es hier blos auf einen Punkt ankommt, zum Na mensaufruf schreiten zu können. Bürgermeister Starke: Auch ich habe weder gegen den Bericht, noch gegen den Antrag der geehrten Deputation irgend etwas zu bemerken, vergönne mir aber die Anfrage, ob über die nachträgliche Genehmigung der hohen Verordnung vom 1. Mak 1841 in dem Gesetz-und Verordnungsblatt etwas bekannt ge macht wurde, und würde, jedoch nur für diesen Fall, die weitere Anfrage stellen, ob nicht diese Gelegenheit benutztwerden könnte, um einen Druckfehler der Proceßordnung selbst zu verbessern, indem es tz.5 im ersten Eitel nichtheißt: „über den lulläurnem- Pd^teuticuin", sondern „oder den luuäuw ern^Ii^teuticum". Der wahre Sinn kann allerdings kein anderer sein, als daß es heißen muß: „überden ümäum rc. Referent Bürgermeister v. Gross: Ich sollte glauben, daß über diesen Druckfehler nicht ein besonders zu erledigender Zwei fel obwalten könnte. Auch ist, so viel ich weiß, bisher nicht die Form beobachtet worden, bei der nachträglichen Genehmi gung einer provisorisch erlassenen Verordnung Seiten der Stände eine besondere Bekanntmachung wegen dieser erfolgten Geneh migung zu erlassen, und ich halte nicht für nothwendig, einen besonder» Antrag darauf zu stellen, diesen Druckfehler durch ei nen speciellen Erlaß zu verbessern. Bürgermeister Wehner: Ich bin ganz der Meinung des geehrten Referenten, und zwar hauptsächlich aus dem Grunde, weil es sich von selbst versteht, daß der Druckfehler verbessert worden ist; wenn man das Deputationsgutachten annimmt, so ist durch den Bericht schon der Druckfehler ausgeglichen. Es kann auch ein Mißverständniß nicht entstehen, denn durch das 2*
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