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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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also nur noch die Besitzer einzelner exemter Grundstücke übrig; diese werden freilich keine Restitution haben. Allein sie haben ja diese Rechtsbegünstigungen in anderen Fällen auch nicht. Warum denn, wenn sie über Kirchenprästationen streiten? Ich kann also unmöglich annehmen, daß dieser ohnehin sehr untergeordnete Gesichtspunkt ein wesentliches Hinderniß sein sollte, die von der Deputation gemachten Vorschläge anzunehmen. — Hiermit glaube ich das, was bis jetzt gegen das Deputationsgntachtcn vorgebracht würden ist, soweit ich es vermocht, widerlegt zu ha ben, und beziehe mich nur noch wiederholt darauf, daß auf eine Erörterung des Wissenschaftlichen hier durchaus nicht cingegan- gen werden kann, daß übrigens die Deputation nicht den Satz, daß es Kirchengemeinden gebe, als streitig bezeichnet, oder gar be stritten hat, sondern nur die Frage: ob die Kirchengemeinde für eine von der politiscken Commun getrennte Gemeinde zu achten sei, streitig genannt hat — daß sie sich in dieser Hinsicht für keine der ausgestellten wissenschaftlich streitigen Ansichten entschieden, sondern eben nur jene verschiedenen Ansichten aufgestellt und erklärt hat, daß, wenn man auch der Behauptung beipflichte, daß die Gesammtheit der Eingepfarrtcn als eine von der Politischen Ge meinde gänzlich getrennte Kirchengemeinde zu betrachten sei, doch noch die hier allein zu erwägende Frage übrig bleibe: ob eine besondere Vertretung für sie als nöthig und nützlich angesehen werden müsse? Es ist mir hiergegen eingehalten worden, daß, wenn einmal eine Kirchengemeinde ein selbstständiges Rechtssub- ject sei, ihr auch eine selbstständige Repräsentation zugestanden werden müsse; —ihre Natur als Rechtssubject aber folge aus ihrer Natur als Gesellschaft, und diese wieder daraus, daß die ganze christliche Gemeinde aus dem Gesichtspunkt einer großen und über die ganze Erde verbreiteten Gesellschaft anzusehen sei. Allein dies Letztere zugegeben, so kann man doch gerade hieraus nichts Anderes, folgern, als daß die Kirche keine besondern Ver treter haben müsse. Denn weder die christliche Gesammtge- meinde, noch die protestantische evangelich-lutherische Kirche hat eine solche Vertretung. Behauptet man nun von diesen, daß sie als Gesellschaften, als Collectivpersonen betrachtetwerden müssen, und muß man dennoch zugeben, daß sie keine Vertretungen ha ben, so muß 'man auch einräumen, daß nicht für jede Gesellschaft oder Corporation Vertreter existiren müssen. Es scheint mir also jedenfalls die Behauptung, daß die Localkirchengemeinden um deswillen nothwendig Vertreter haben müssen, weil sie Gesell schaften wären, auch aus dem so eben Gesagten als eine uner wiesene und unzureichende sich Herausstellen. Staatsminister v. Wietersheim: Ich will die geehrte Kam mer nicht aufhalten; ich will nur einige Äußerungen acceptiren, welche bei Gelegenheit gefallen sind. Es haben sowohl der Re ferent, als ein anderes hohes Mitglied der Kammer gesagt, daß, . wenn es sich darum handle, die innern Interessen der Kirche zu vertreten, man die Nothwcndigkeit einer andern Repräsentation gefühlt hätte. Ich muß bemerken, daß in der Gesetzvorlage allerdings auch den Vertretern der politischen Gemeinden, den zusammengesetzten Kirchenausschüssen,, das Recht der Vertre tung in innern kirchlichen Angelegenheiten beigelegt worden ist.' Die Staatsregiürung war also schon in dieser Rücksicht verpflich tet, zu sorgen, daß das kirchliche Bewußtsein im KirchenauS- schusse nicht ganz untergehe. Es wird aber gewiß nothwendig sein, und ich freue mich, daß die geehrte Deputation sich vor läufig damit einverstanden erklärt, daß, wenn es bei den vorge- schlagenen Grundsätzen verbleiben sollte, diese Vertretung auf diejenigen Fälle beschränkt werde, wo Leistungen von Geld oder Geldeswerth in Sprache kommen. Auf das Uebrige gehr ich nicht ein, bemerke nur noch, daß ich nicht glaube, daß nach dem Vorschläge der-Regierung jemals der Fall hätte eintreten können, daß die Minorität die Majorität überstimmen könnte. Es ist das etwas Hypothetisches, und ich erlaube mir, gegen diesen Satz zu protestirey. O. Großmann: Zur Widerlegung des geehrten Referen ten möchte ich doch eine kleine Bemerkung machen. Er sagt zuerst, das Deputationsgutachten habe über die wissenschaftliche Frage nicht entschieden. Allerdings, es bedingt sich die Form einer Prärerition Seite 215 des Berichts, wo es heißt: „daß eine aus diesem (dem rein wissenschaftlichen) Gesichtspunkte zu versuchende Erörterung derselben (der Frage, welche von den beiden zur Wahl gestellten Behauptungen die richtigere sei) nicht Gegenstand eines von der Deputation an die Kammer zu erstat tenden Berichts sein kann, versteht sich von selbst. Nur die eine Bemerkung möge erlaubt sein, daß die Interessen der Kirche, insoweit ihre Zwecke einen ausschließend geistigen Cha rakter haben, schon dieses ihres eigentümlichen Wesens halber kein Gegenstand sind, noch sein können, der in den Bereich des Gesammtwillens fällt." Hier hat allerdings die Prä tention die formelle Entscheidung mehrer Fragen beseitigt, aber die materielle Entscheidung folgt unmittelbar darauf, indem dort die Möglichkeit eines Gesammtwillens geleugnet wird. Gibt es keinen Gesammtwillen in den einzelnen Gemeinden, so gibt's auch keinen in der Kirche, und gibt es keinen in der Kirche, so giku's auch überhaupt keine sociale Religion. Das sind not wendige Conscquenzen, die aus jenen Prämissen hervorgehcn, die dem Deputationsberichtc in verhüllter Gestalt zur Grundlage dienen. Ich unterstütze diese Behauptung noch damit: der Herr Referent hat 1832 oder 1833 eine Abhandlung im Pölitz'- schen Journal ganz in diesem Sinne gegeben, deren einzelne Punkte ich noch deutlich aus dem Deputationsgutachten heraus blicken sehe; daher habe ich subjectiv auch nicht den mindesten Zweifel über den Sjnn seiner gegenwärtigen Darstellung. Eine zweite Bemerkung betrifft die Behauptung, es handle sich bei der ganzen Frage blos um Geld oder Geldeswerth. Ich will das nicht ganz in Abrede stellen; allein ich muß auch noch, wie der Herr Minister eben gethan hat, darauf Hinweisen, daß' es sich doch auch handelt um Dinge, welche nicht nach Geldeswerth zu schätzen sind, z. B. das Votum der Gemeinde bei Pfarrpro ben, bei'Einführung von Gesangbüchern und bei ähnlichen Din gen. Eine dritte Bemerkung ist die, daß ein solcher Kirchen vorstand, wie er hier vorgcschlagen ist, seinen Wirkungskreis erweitern, daß er mit den Patronen in vielfältigen Conflict tre ten, daß er mit denCommunvertreter n Proceffe anfangen
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