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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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v. Gross: Nach dem Beuchte der Deputation haben sich die Petenten blos darüber beschwert, daß einem vierten Indivi duum in ihrer Nähe Concession zum Bier- und Branntwein schank ertheilt worden ist, ohne ihnen die Gründe dafür mitzu- theilen. Nun hat aber-ssowohl der Herr Referent, als Herr Bürgermeister Wehner angeführt, und es geht auch aus dem von Sr. Excellenz dem Herrn Staatsminister mitgetheilten Be richte der Kreisdirection hervor, daß den Petenten ein Wider- spruchsrechtgegen dieErtheilung der Concession an einen Dritten nicht zusteht. Insofern sie aber ein solches Recht nicht haben, sehe ich nicht ein, warum der Regierung angesonnen werden soll, ihnen die Gründe dafür anzugeben, daß einem Dritten eine Concession ertheilt worden ist. v. Welck: Auch ich muß dem beitreten, wasvon Seiten des Herrn Secretair v. Biedermann in dieser Beziehung geäu ßert worden ist; ich erkenne in dieser seiner Aeußerung Vas Re sultat einer langjährigen Geschäftserfahrung, einer noch lang jährigem, als ich zu machen Gelegenheit gehabt habe; aber auch während der Jahre, in denen ich einen amtshauptmannschast- lichen Posten bekleidete, bin ich zu der Ueberzeugung geführt wor den, daß eine Vorlegung der amtshauptmannschastlichen Be richte an die Parteien durchaus nicht stattsinden kann ohne we sentliche Nachtheile M den Dienst. Ich muß noch dem, was vom geehrten Herrn Bürgermeister Wehner entgegnet wurde, Einiges entgegenstellen. Derselbe äußerte, daß die Parteien das Recht hatten, die Vorlegung der amtshauptmannschaftlichen Acten zu verlangen; können nun aber die Amtshauptleute nicht genöthigt werden, ihre Berichte vorzulegen, so kann man wohl noch weniger die Vorlegung ihrer Acten verlangen, denn in ei nem solchen Aktenstück können sich vielleicht 10 Berichte befin den; jenes ist das minus, dieses würde das majns sein. Er sagte ferner, es könne sehr leicht der Fall vorkommen, -aß in einem dergleichen Berichte mehre factische Umstände ganz mit Still schweigen übergangen wären und daß sonach die höhere Behörde aus,dem Berichte allein nicht ganz genau von der Sachlageüber zeugt werden könnte. Nun ist mir, so oft wie ich in dergleichen Schenkangelegenheiten zu concurriren Gelegenheit hatte, auch nicht ein Fall vorgekommen, wo, wenn von einem Individuum um Concession nachgesucht wurde, die umliegenden Schenkwirthe nicht schon Kenntniß davon erlangt gehabt hätten und dagegen eingekommen wären. Also liegt es immer in ihrer Hand, die Gründe, welche sie gegen die Concessionirung haben, vollständig zur Kenntniß der höhern Behörde zu bringen. Die sogenannte Strohschenke, von der in der vorliegenden Petition die Rede ist, liegt in dem Bezirk, der mir früher anvertraut war, und es ist mir sehr wohl erinnerlich, daß, wenn von dem Besitzer derselben von Zeit zu Zeit damals um Concession nachgesucht wurde, je desmal die umliegenden Schenkwirthe mit Widersprüchen ein kamen. Ich bin nicht so genau von dem Inhalte der Petition unterrichtet; aber wenn vielleicht in selbiger angeführt sein sollte, daß diese Concession ohne Wissenschaft der benachbarten Schenk wirthe ertheilt worden ist, so kann ich kaum glauben, daß dies der Fall gewesen sei. Ich kann nicht beurtheilen, ob es im letz tem Falle geschehen ist,, aber früher ist es geschehen. Also auf merksam hätten sie jedenfalls sein können. Bürgermeister Wehner: Em Wort zur Entgegnung. Die Deputation hat nämlich in ihrer dargelegten Ansicht gegen die Richtigkeit des amtshauptmannschastlichen Berichts, der hier vorliegt, keinen Zweifel; allein aus -er Petition schien es her vorzugehen, als ob die Petenten von den Gründen weder vorher noch nachher etwas erfahren hätten, was freilich durch die Mit theilung Sr. Excellenz des Herrn Staatsministers sich zu verän dern scheint. Was nun der Sprecher vor mir in Bezug auf Ac ten gesagt hat, so bemerke ich, daß die Amtshauptleute eine Stellung haben, welche doppelter Art ist, und ich will dahin ge stellt sein lassen, ob solche passend für unsere jetzige Verfassung noch sein könne. Sie sind nämlich nicht allein Mitglieder der Kreisdirectionen, sondern auch gewissermaßen Behörden, geben Bescheide, Resolutionen und dergleichen mehr. Daß solche Ac ten keine öffentlichen wären und deren Vorlegung nicht gefor dert werden könnte, werde ich aber nie zuaeben. Prinz Jo Hann: Ich glaube, durch eine kleine Aufklärung durch den Herrn Staatsminister oder ein Mitglied der Deputa tion würde sich die Sache leicht erledigen. Uetzer den ersten Lheil des Deputationsgutachtens hat Niemand gezweifelt; der zweite Khcil verlangt nur Vorlegung der Gründe an die Petenten. Ha ben sich nun die Pete.nten beschwert gegen das Verfahren der Kreisdirection, so würde wohl, an sich genommen, die Vorlegung der Gründe nach der betreffenden Paragraphe der Verfassungs urkunde nicht verweigert werden können, ,wo es heißt: daß Jeder das Recht hat, über gesetz - und ordnungswidriges Verfahren ei ner Behörde Beschwerde zu führen, und im Fall letztere von der vorgesetzten Behörde ungegründet gefunden worden, selbige ver pflichtet sei, die Gründe ihrer Entscheidung anzugebcn. Nun zweifle ich gar nicht, daß das Verfahren der Kreisdirection gesetz mäßig war ; es fragt sich nur: Haben die Petenten von Seiten des Ministerii Gründe angeführt bekommen? Ich kann das nicht bezweifeln, daß Niemand ohne Gründe abgewiesen wird; es brauchen diese auch gerade nicht weitläufig zu sein. Sind ih nen diese nun gegeben worden, so haben sie keine Ursache, sich zu beklagen, und die Beschwerde erledigt sich. Darüber kann uns der Herr Minister am besten Auskunft geben. Referent v. Nostitz: Man hat die Frage, ob in Fällen, wie der vorliegende, amtshauptmannschastlsche Berichte mitzutheilen sind, als die Hauptsache anzusehen gehabt und sich diesfalls ab fällig entschieden, ohne für nöthig zu finden, zuvor die Conimu- nication mit dem hohen Gesammtministerio in Bezug auf die Concessionsertheilung selbst zu beantragen. Die Eingabe der Petenten ließ den Zweifel übrig, ob die Kreisdirection bei der Concessionsertheilung an Lehmann, ihrer diesfallsigen Verord nung Gründe beigefügt-habe. Dies war nun zwar als schlechter dings nöthig hier nicht anzusehen. Da jedoch den Beschwerde führern jedenfalls kein Verbiet'ungsrecht zustehet, so glaubte man, den Fall vorausgesetzt, daß Gründe nicht gegeben worden, eS werde die Hinweisung auf das ermangelnde Verbietungsrecht den Petenten genügen und sie von fernem Anträgen in Beziehung
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