Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
auf die Lehmann'sche Concession ganz'abhalten. Indem daher die vierte Deputation ihrer geehrten Kämmer zugleich anem pfiehlt, die hohe Staatsregierung zu Bewirkung nachträglicher Bekanntmachung von Gründen an die Petenten durch die Kreis- direction zu Leipzig aufzüfordern, so lag darin nur ein vermit telnder Vorschlag für gegenwärtigen Fall; der Hauptantrag in Bezug auf die so eben vorgetragene Sache aber ging auf Zu rückweisung der gesuchten Communication des amtshauptmann schaftlichen Berichts. v. Polenzr Mir ist nur darum zu thun, zu wissen, welches Princip man bei solchen Fällen befolgen will, nicht um des con- creten Falles willen. Die Ertheilung von Concessionen ist doch Lem Ermessen der Verwaltungsbehörden überlassen. Ihnen steht es frei, sie ohne alles Weitere zu ertheilen oder zu versagen, nachdem sie untersucht haben, ob es nützlich, oder ob es nicht nothwendig ist. Es steht auch bei ihnen und muß bei ihnen steherr, wen sie darüber fragen wollen. Gewöhnlich geschieht dies bei den einschlagenden Gerichtsbehörden. Aber Gründe der Verweigerung zu verlangen, da es im freien Willen der Be hörde steht, die Concession nach dem Ermessen der Zweckmäßig keit zu ertheilen oder nicht, da sie'gewöhnlich nur auf Widerruf steht, und wenigstens in neuerer Zeit Niemandem ein Wider spruchsrecht eingeräumt wird, dazu können diese Leute ein Recht nicht haben. Hätten sie wirklich ein Widerspruchsrecht, so kön nen sie den Rechtsweg einschlagen; aber von den Verwaltungs behörden Gründe zu fordern, ist, glaube ich, nicht statthaft, denn was Se. Königl. Hoheit hinsichtlich einer Bestimmung in der Verfassungsurkunde bemerkte, ist nur auf Justizbehörden an wendbar. - Secretair Freiherr v. Biedermann: Ich bitte um Er- laubniß, die tz.'vorzulesen, apf die Se. Königl. Hoheit Bezug nahmen. Es ist die 36. der Verfassungsurkunde und lautet so: „Jeder hat das Recht, über gesetz- oder ordnungswidriges Ver fahren einer Behörde, oder Verzögerung der Entscheidung, bei der zunächst vorgesetzten, schriftliche Beschwerde zu führen. Wird selbige von der vorgesetzten Behörde ungegründet gefunden, so ist diese verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Gründe ihres Urtheils zu belehren. Glaubt derselbe sich auch bei der Entschei dung der obersten Staatsbehörde nicht beruhigen zu können, so, darf er die Beschwerde den Ständen mit der Bitte um Ver wendung schriftlich vortragen, welche dann zu beurtheilen haben, ob die Sache geeignet sei, von ihnen am Throne bcvorwortet zu werden., Uebrigens bleibt auch jedem unbenommen, seine Wünsche und Beschwerden bei dem Regenten unmittelbar anzu bringen." Nun aber kann von ordnungs- oder gesetzwidrigem Verfahren hier nicht die Rede sein, die Behörde hat ganz in ihrem Wechte gehandelt. Die zweite hierher gehörige Z. ist die 46., wo es heißt: „Alle Gerichtsstellen hab^n ihren Entscheidungen Gründe beizufügen." Prinz Johann: Nach der Auskunft des Herrn Referenten würde ich auch gegen das Deputationsgutachten sein. Ich glaubte, die Sache stünde so: Die Kreisdirection hat Concession ertheilt, die Petenten fühlen sich darüber beschwert, waren bei dem Ministerio deswegen eingekommen, abfällig beschieden worden, und der Minister habe darüber keine Entscheidungs gründe gegeben. Wenn aber die Kreisdirection die Concession ohne Gründe gegeben hat, so ist Nichts dagegen zu sagen. Bürgermeister Wehner: Es handelt sich hier nicht um Anfechtung des Concessionsrechts, sondern die Petenten wollen nur die Bitte rinreichen, daß die Concession wieder aufgehoben werde, weil sie Nachtheil davon haben, und sie sind der Ueber- zeugung, daß die Concession von der Regierung nicht wäre er theilt worden, wenn selbige von den Umständen hinlänglich un terrichtet gewesen wäre. Sie glauben aber, das sei der Fall nicht, und bitten um Angabe der Gründe, warum die Regierung die Concession ertheilt habe, weil sie der Meinung sind, daß letztere durch eine unrichtige Darstellung zur Concessionserthei- lung bewogen worden sei. Bürgermeister Gottschald: Ich könnte nun eigentlich ans das früher erbetene Wort verzichten, da das Deputationsgut achten theils vom Referenten, theils vom Vorstand hinlänglich unterstützt worden ist. Jndeß will ich mir nur eine Bemerkung erlauben und zwar als Berichtigung- Es wurde nämlich vom Herrn Bürgermeister v. Gross angenommen, daß die vorliegende Eingabe eine Beschwerde wegen Ertheilung der in Rede stehenden Concession enthalte; das ist nicht der Fall, sondern die Petenten beschweren sich blos darüber, daß ihnen der amtshauptmannschaft liche Bericht nicht vorgelegt worden sei, und verwenden sich bei der Ständeversammlung dahin, daß ihnen die Einsicht des Be richts ausgewirkt werde. Das als Nebensache. Uebrigens glaube ich, ist die Verhandlung über diesen Gegenstand auf einen ganz andern Standpunkt geführt worden, auf den sie gar nicht gebracht werden sollen. Es scheint, daß man Seiten der Kam-' mer in dem Schlußantrage der Deputation mehr sucht, als darin zu finden ist. Er geht blos dahin, daß die Petenten über die Gründe belehrt werden möchten, weswegen bei der Kreisdirection die fragliche Concession bewilligt worden ist. Die Deputation hat nun auch den Fall als möglich angenommen, daß, wenn die Kreisdirection Gründe vorzubringen wisse, diePetenten sich dabei beruhigen und zufriedenstellen und ihr Vorhaben gar nicht wei ter verfolgen werden. Ich müßte mich daher dafür verwenden, daß die Kammer den Schlußantrag der Deputation annehme, umsomehr, als ich voraussetze, daß, wenn ausreichende Gründe den Petenten mitgetheilt werden, sie dann von weitern Schritten absehen, die nach der dermaligen Eingabe dahin gerichtet werden sollen, daß die Concession zurückgezogen werde. v. Friesen: Ich kann zuvörderst versichern, daß, solange ich die amtshauptmannschaftliche Function versehen habe, ich in einigermaßen wichtigen Dingen mir nie erlaubt habe, durch den Gensdarm Erkundigungen einzuziehen, sondern ich bin selbst an Ort und Stelle gegangen, habe mit den Leuten, die bei der Sache ein Interesse hatten, Rücksprache genommen oder mit der betreffen den Obrigkeit schriftlich communicirt. Ob die Petenten oder Interessenten das Recht haben, die Acten, welche über Conces-' sionsgesuche gehalten werden, zum Einsehen zu verlangen, das scheint mir eine andere Frage zu sein, die hierher nicht gehört.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder