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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Mitt Heilungen über die Verhandlungen des Landtags. I. Kammer. 21. Dresden, den 25. Februar 1843. Zwanzigste öffentliche Sitzung am 20. Februar 1843. Vortrag aus der Negistrande (dabei Berathung darüber, an welche Deputation der Protokollextract der II. Kammer in Bezug auf die Berathung über das allerhöchste Dekret wegen Zurücknahme des Entwurfs einer Criminalproceßordnung ab zugeben sei). --- Beschlüsse über mehre Eingaben, welche eine achttägige Frist ausgelegen. — Mündlicher Vortrag über die Beschlüsse der II. Kammer in Bezug auf das allerhöchste Dekret, gewisse auf Grund des Münzausgleich- ungsgesetzes vom 21. Juli 184Ü §.12 zutreffen gewesene besondere Bestimmungen betre — Die Sitzung beginnt um ^12 Uhr Vormittags in Gegen wart der Staatsminister v. Lindenau, v. Könneritz und v. Zeschau und 37 Mitglieder mit Vorlesung des Protokolls über die letzte Sitzung, welches genehmigt und von dem Viceprä sidenten v. Carlowitz und dem Secretair Freiherr» v. Bieder mann mit vollzogen wird. Hierauf wird zu dem Vortrag aus der R e g i st r a n d e üb ergegangen. 1. (Nr. 138.) Protokollextract der zweiten Kammer vom 7. Februar 1843, die Petition des Abg.Scholze wegen der obrig keitlichen Leitung der durch die Landgemeindeordnung vorge schriebenen Wahlen betreffend. Präsident v. Gers darf: Diese Angelegenheit gehört an die dritte Deputation und wird dieser zu zuweisen sein. 2. (Nr. 139.) Beschwerde Karl Gottlob Klieber's zu Win gendorf bei Pirna in Straßenbauangelegenheiten. Präsident v. Gersdorf: Auch hierbei ist es unzweifelhaft, wohin diese Beschwerde gehört, und würde daher dieselbe sofort an die vierte Deputation abgegeben werden. 3. (Nr. 140.) Protokollextract der zweiten Kammer vom 8. Februar 1843, die Petition des Abg. Braun auf Errichtung von Friedensgerichten betreffend. Präsident v. Gersdorf: Hier trat ein ähnlicher Fall ein, und es ist die hierher gehörende Schrift sofort an die dritte De putation gegeben worden. 4. (Nr. 141.) Petition des Pastor Ll. Hammer kn Döben, und mehrer anderer Geistlichen und Gemeindevorstände, die Ver tretung der Schulgemeinden betreffend. I. 2U Präsident v. Gersdorf: Es ist dies ein Gegenstand, der zur Gesetzgebung gehört, und daher der ersten Deputation be reits zugewiesen worden ist. 5. (Nr. 142.) Protokollextract der zweiten Kammer vom 10. Februar 1843, das allerhöchste Decret wegen der Zurück nahme des Entwurfs einer Criminalproceßordnung betreffend. Präsident v. Gersdorf: Hier trat ein besonderer Fall ein, denn es konnte zweifelhaft sein, wohin dieser Gegenstand gehöre. Wenn man die einschlag enden §tz. der Verfassungsurkunde sowohl, wie der provisorischen Landtagsordnung durchging und mit ein ander verglich, so konnte man zu sehr verschiedenen Resultaten gelangen. In der zweiten Kammer war der Fall folgender. Die geehrten Herren wissen alle, daß der Gesetzentwurf über die sen Gegenstand zurückgenommen worden ist, und daß somit die für denselben niedergesetzten außerordentlichen Deputationen ihre End schäft erlangt haben. Man hat daher in der zweiten Kammer die Sache der ersten Deputation zugewiesen; das Re sultat ihrer Beratungen ist uns mittelst Protokollextract der zweiten Kammer übergeben worden, und es fragt sich nun, was hier damit zu thun sei. Erwäge ich alle die hier einschlagenden so möchte ich mich mehr der einen Ansicht zuneigen; indessen betrachte ich auf der andern Seite die andern §§., so stellt sich ein anderes Verhältniß heraus, rücksichtlich des Verfahrens der zwei ten Kammer, und ich würde diesem zufolge den Vorschlag machen, diesen Gegenstand der ersten Deputation zuweisen zu wollen. Vicepräsident v. Carlowitz: Wenn man sich die Frage beantworten soll, an welche Deputation dieser Gegenstand zu ver weisen sei, so kann man fast nicht umhin, einen prüfenden Blick auf das von der zweiten Kammer bei dieser Angelegenheit, na mentlich auch in materieller Hinsicht beobachtete Verfahren zu werfen: insofern als nämlich dieses Verfahren zur Absicht hat, ständische Anträge, die mit einer Gesetzvorlage zusammenbingen, und bei Gelegenheit dieser Vorlage und ihrer Berathung auftauch ten, auch nachdem das Gesetz von der Staatsregierung zurückge nommen worden ist, selbstständig auf dem Wege der Petition an die hohe Staatsregierung gelangen zu lassen. Kann ich nun auch ein solches Verfadren keineswegs für verfassungswidrig er klären, weil ich in der Verfassungsurkunde kein Verbot finde, wo nach die Stände verhindert wären, Petitionen über irgend einen beliebigen Gegenstand und zu jeder beliebigen Zeit an die hohe Staatsregierung zu bringen, so muß ich gleichwobl das Verfah ren als ein neues und in der Lhat auch nutzloses bezeichnen. Neu ist es insofern, als, wenn auch schon auf früheren Landtagen 1
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