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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Gesetzvorlagen von der hohen Staatsregierung zurückgenommen worden sind , gleichwohl der Fall noch nie vorgekommen ist, daß man nicht auch die bei Gelegenheit der Berathung einer Gesetz vorlage auf die Bahn gebrachten Wünsche und Anträge zugleich mit für erledigt erachtet hatte. Es möchte aber auch ein nutzloses fern; denn die Ansicht der hohen Staatsregierung in dieser Ange legenheit scheint mir viel zu fest zu stehn, als daß man sich der Hoffnung hingeben könnte, es werde dieselbe, selbst wenn die erste Kammer nachträglich noch der zweiten beiträte, sich dahin ent-, scheiden, eine Gesetzvorlage an die Stände zu bringen, die auf Einführung der Oeffentlichkeit, der Mündlichkeit und des An» klageverfahrens bei dem Criminalproceffe berechnet wäre. Man sagt nun zwar in der andern Kammer, ofsiciell seien die Wünsche der Stände zur Zeit noch nicht an die Regierung gelangt. Das muß ich allerdings zwar anerkennen; wäre es möglich, daß die hohe Staatsregierung noch, das geringste Detail nicht ausgenom men, ununterrichtet wäre von den Ansichten, wie sie sich in beiden Kammern über dieseAngclegenheit herausgestellt haben, nachdem doch selbst die Geringsten im Volke, durch eiye Menge von Tages blättern unterrichtet, die Resultate der Abstimmung anzugeben wissen und die Majoritäten in beiden Kammern kennen? und weiß dies die Regierung, was kommt darauf an, ob sie es ofsiciell erfahren? Im Uebrigen ist der Fall schon früher vorgekommen, daß man, ohne ständische Anträge ofsiciell an die hohe Staatsre gierung gebracht zu haben, dennoch und mit allem-Rechte an nehmen zu dürfen glaubte, es habe schon die Regierung aus den Verhandlungen in den Kammern eine zu Fassung von Be schlüssen ihrerseits hinreichende Kenntniß erlangt. Ich entsinne mich namentlich unserer Verhandlungen über das Strafgesetz buch. Ehe noch unsere Beschlüsse mittelst einer besondern Schrift an die hohe Staatsregierung gebracht werden konnten und gebracht wurden, erklärte sich die hohe Staatsregierung um der Abkürzung des Gegenstandes willen bereit, schon voraus und unerwartet der Schrift den Ständen ihre Entschließungen mitzutheilen, und theilte sie ihnen auch in der That mit, ohne daß man dies weder für verfassungswidrig noch für zwecklos gehalten hat. Nach diesen Vorgängen kann ich nun zwar allerdings nicht dafür stimmen, daß die Eingabe der jenseitigen Kammer, die heute auf der Negistrande steht, ganz unbeachtet bleibe, ich halte dies nämlich für unvereinbar mit der Achtung, welche die erste Kammer der zweiten schuldig ist; allein ich bin nur der Ansicht, daß, wenn diese Eingabe auch einer Deputation zugewiesen wer den soll, diese Deputation nicht die erste, wie in der zweiten Kam mer, sondern die dritte sein müsse. Die jetzt in Frage befange nen Beschlüsse stehen nämlich mit der zurückgenommenen Gesetz vorlage eben dieser Zurücknahme halber in keinem Zusammen hangs weiter und sind daher jetzt nur noch als eine Petition zu be trachten. Ob eine Petition von einem einzelnen Mitglieds aus geht oder von mehren Mitgliedern, oder selbst von der bereits ent schiedenen Mehrheit der Kammer, das kann in Bezug auf die Frage keinen Einfluß haben, welche Deputation darüber zu be- rathen habe? Auch in der ersten Kammer ist schon der Fall vor gekommen, daß sich für eine Petition, ehe sie noch an eine Depu tation, ja selbst zur Negistrande gelangte, die Mehrheit der Kam mer entschied; aber man hat hier demungeachtet dafür gehalten, daß eine solche Eingabe Nichts weiter, als eben eine Petition sek. Handelt es sich nun auch hier von einer Petition, so unterliegt es auch keinem Zweifel, daß nur die dritte Deputation die kom petente sei. In gewisser Mäße scheint es mir auch, als ob man gegen das Recht der Regierung wenigstens indirect verstoßen würde, das Recht, zu jeder Zeit eine Gesetzvorlage zurückzuneh men, wollte man den Gegenstand an die erste Deputation, die sich mit Verfassungsfragen zu befassen hat, verweisen. — Mir scheint aber auch weiter, als ob die zweite Kammer wenigstens in einer Hinsicht dieser meiner Ansicht, daß der Gegenstand jetzt mit der Regierungsvorlage in keiner Verbindung mehr stehe, gehuldigt habe. Auch sie erklärte nach Zurücknahme des Gesetzentwurfes, daß die zu dessen Begutachtung niedergesetzte außerordentliche Deputation aufgehört habe, daß ihr Wirkungskreis erloschen sei. Sie gab daher indirect zu, daß die Frage auf einen ganz andern Standpunkt gebracht worden sei, seitdem das Decret zurückge nommen worden, als auf welchem sie vorher sich befunden. Wie es gleichwohl gekommen ist, daß man in der zweiten Kammer das allerhöchste Decret nicht an die dritte,- sondern an die erste Depu tation gelangen ließ, darüber bin ich mir in derThat nie ganz klar geworden. Ich kann diesem Beschluß, obwohl ich mich hierin irren kann, da meine Ansicht nur auf Vermuthung beruht, nur drei Motive unterstellen, die ich aber keineswegs für haltbar und als geeignet, zu einer.Richtschnur für die erste Kammer bei ih rem Verfahren zu dienen, anerkennen kann. Möglich erstens, daß, als das allerhöchste Decret einkam, man im Geheimen den Zweifel hegte, ob sich die hohe Staatsregierung bei Erlassung des Decre- tes, insbesondere bei der Art und Weise der Erlassung und bei dem Inhalte desselben in den verfassungsmäßigen Grenzen gehal ten habe, und daß man, um diesen Zweifel aufzuklären, die Sache an die erste Deputation zu verweisen vorzog, die be kanntlich competent in Verfaffungsfragen ist. Möglich aber auch zweitens daß man sich dadurch irre führen ließ, daß es bei diesen ständischen Anträgen auf eine künftige Gesetzvorlage abge sehen ist. Möglich endlich auch, daß man die erste Deputation deshalb vorzog, weil sich die Mehrzahl der Mitglieder der auf gelösten außerordentlichen Deputation in der Mitte der ersten Deputation befindet. Allein allen diesen drei Motiven kann man Folgendes entgegenhalten: Zuvörderst wird, ich glaube dies wenigstens von unserer Kammer behaupten zu dürfen, auch nicht der leiseste Zweifel darüber obwalten, daß sich die hohe Staatsregierung in ihrem vollkommenen Rechte befand, wenn sie die Gesetzvorlage zurücknahm. Ist dem nun aber so, so weiß ich auch nicht, wie die erste Deputation beauftragt werden könnte, die Frage in Erwägung zu ziehen, ob die Regierung bei dieser Gelegenheit gegen die Verfassung verstoßen habe oder nicht? Was den zweiten möglichen Grund anlangt, so scheint er in der That auf eine Verwechselung der Begriffe hinauszulaufen. Es ist nämlich ein himmelweiter Unterschied zwischen einem Anträge auf-Vorlage eines Gesetzentwurfs in einem gewissen Sinne, und zwischen der Berathung dieses Gesetzentwurfs, wenn er, bereits
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