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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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den Ständen vorgelegt worden ist. Wie nämlich der erstere zu dem Geschäftskreise der dritten Deputation gehört, so wird die letztere dem Geschäftskreise der ersten Deputation zuzuweisen sein, sehnliches haben wir sogar heute schon auf derRegistrande gesehen; denn wie hätte man sonst die Braun'sche Petition auf Errichtung von Friedensgerichten an die dritte Deputation, und nicht an die erste verweisen können? Die Absicht des Petenten geht offenbar auch dahin, eine Gesetzvorlage zu erhalten, durch welche Friedensgerichte eingeführt werden sollen; aber eben weil es hier nur erst darauf ankam, ein Gesetz zu erhalten, nicht eine Gesetzesvorlage zu begutachten, konnte dieser Gegenstand der er sten Deputation nicht zugewiesen werden. Dasselbe Verfahren mußte man heute mit der Petition des Abgeordneten Scholze ein schlagen. Auch dieser Petent wünscht eine §. eines Gesetzes in- terpretirt oder abgeändert, und doch ging dem Direktorium durch aus kein Zweifel bei, daß diese Petition sich für die dritte Depu tation eigne. Ich wiederhole also, von hundert Petitionen wer den 99 den Zweck haben, eine gewisse Gesetzvorlage von Seiten der hohen Staatsregierung an die Ständeversammlung gebracht zu sehen, und es würde, wenn man diesen Unterschied nicht streng festhalten wollte, der Geschäftskreis der dritten De putation fast auf Nichts zurückschwinden, wahrend sich der der ersten ungeheuer erweitern müßte. — Was endlich das dritte Motiv anlangt, das man dem Beschlüsse der zweiten Kammer unterlegen könnte, so muß ich bemerken, daß ich ihm ebenfalls kein Gewicht beilegen kann. Es ist wahr, auch bei uns findet sich die Mehrzahl der Mitglieder der aufgelösten außerordentli chen Deputation jetzt im Schoße der ersten Deputation verei nigt; allein mir scheint das kein ausreichender Grund, um gegen die klare Bestimmung der Landtagsordnung zu verstoßen, hier umsoweniger, als sich auch ein Mitglied jener außerordentlichen Deputation der dritten zugetheilt findet, ein Mitglied, das nach seiner bürgerlichen Stellung, das als Richter vollkommen be fähigt ist, über diese Frage ein sachgemäßes Urtheil zu fällen, ein Mitglied, das sich bis jetzt stets so unbefangen, so erhaben über alle Parteiansichten zu halten gewußt hat, daß ich meines Lheils nicht das geringste Bedenken tragen würde, die Begutachtung dieser Frage mit vollem Vertrauen in. seine Hand zu legen. Wenn wir sonach, sobald wir diese Angelegenheit der ersten De putation überweisen, wenigstens indirekt gegen basBefugniß der hohen Staatsregierung zu verstoßen scheinen, wonach sie zu jeder Zeit einen Gesetzentwurf zurücknehmen und dadurch die Bera- thung darüber abschneiden kann, wenn wir weiter nicht nöthig haben, uns das von der zweiten Kammer bei der Verweisung an eine Deputation befolgte Verfahren zur Richtschnur zu nehmen, da ohnehin schon der Fall vorgekommen-ist, daß ein und derselbe Gegenstand in beiden Kammern durch verschiedene Deputationen begutachtet wurde," und wenn wir uns endlich streng nach den Bestimmungen der Lattdtagsordnung zu richten haben, welche bestimmt vorschreibt, daß für ständische Petitionen die dritte De putation die kompetente sein solle, so kann kein Zweifel darüber obwalten, daß diese Registrandennummer nicht an die erste, son dern an die dritte Deputation zu verweisen ist. I. 2t. Staatsminister v. Könne ritz: Ich erlaube mir, der ver ehrten Kammer nur kurz die Ansicht mitzutheilen, welcher das Ministerium bei dem Gange, den diese Angelegenheitinderzwei ten Kammer genommen hat, gefolgt ist. Daß die Regierung das Recht hat, einen Gesetzentwurf zu jeder Zeit während der Diskussion zurückzunehmen, ist nicht bestritten worden und nicht zu bestreiten. Sie kann es mündlich, sie kann es mittelstDecrets thun. In beiden Fällen ist eine Antwort Seiten der Stande, — es ist nicht ihre Erklärung erfordert worden, — durchaus nichtzu er warten. Auch was in dem Bericht der jenseitigen Kammer even tuell angedeutet war, daß eine Antwort von derzweiten Kammer um deswillen gegeben werden möge, weil die Regierung sonst glauben könne, die Kammer verstehe sich mit der von der Regie rung in dem Decrete aufgestellten Ansicht ein, konnte nach der An sicht des Ministern eine Antwort nicht motiviren; denn es ver steht sich von selbst, daß, da über die Ansicht der Regierung eine Erklärung von den Ständen nicht verlangtworden war, auch aus dem Stillschweigen derselben, eine Einwilligung nicht gefol gert werden kann, daß vielmehr, wenn künftig ein anderweiter Gesetzentwurf mit diesen von der Negierung ausgesprochenen Grundsätzen an die Stände gelangen sollte, die Stände ganz frei darüber urtheilen können, und daß sie die Ansicht, welche sie auf diesem Landtage gefaßt haben, auch dann wieder aussprechen können. Allein die Verfassungsurkunde enthält keine Bestim mung , daß die von den Ständen während der Berathung ge wonnene Ansicht nicht annoch als Petition wieder aufgefaßtwer den könne. Wie schon der geehrte Herr Vicepräsident bemerkt hat, konnte nur allerdings die Frage gestellt werden, ob nicht erst abzuwarten gewesen wäre, ob ein Mitglied in jener Kammer den Antrag stellen werde, eine Petition an die Regierung zu brin gen, und ob dieser Antrag nicht zunächst an die dritte Deputa tion zu verweisen gewesen sei. Das Ministerium hat aber nicht geglaubt, unter den vorwaltenden Umständen auf diese Form ei nen Werth legen zu müssen. Nachdem der Antrag bereits frü her von der außerordentlichen Deputation gestellt und mit so gro ßer Majorität bei Gelegenheit des Gesetzentwurfs beschlossen wor den war, so schien es überflüssig und der Form zu viel geopfert, wenn man erst abwarten wollte, bis ein einzelnes Mitglied auf trete, um die Petition zu begründen, und dieser Gegenstand noch mals als Petition in einer besondern Deputation, also der drit ten, brrathen worden wäre, nachdem die Sache so weitläufig bei Gelegenheit des Gesetzentwurfs berathen worden war. Bürgermeister Wehner: Der HerrVicepräsident hat selbst nicht in Zweifel gezogen, daß nunmehr die Vorlage, die von der zweiten Kammer herübcrgekommen ist, als eine Petition zu be trachten sei, auf die auf irgend eine Weise die erste Kammer wie der einzugehen habe. Es handelt sich aber sonach nur darum, an welche Deputation nunmehr die Sache zu verweisen sei. Er hat allerdings nach meiner Ansicht zwei Seiten. Von der einen Seite genommen hat der Herr Vicepräsident Recht, wenn er sagt, diese Sache gehöre an die dritte Deputation, in der Ei genschaft einer Petition; allein von der andern Seite liegt auch eine Verfaffungs - und Gesetzgebungsfrage vor, und aus diesem I *
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