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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Grunde steht es der Kammer frei, diese Angelegenheit auch an die erste Deputation zu verweisen. Es hängt also lediglich von der Kammer ab, für welche Deputation sie sich bestimmen will, und es ist unnöthig, deshalb eine Discusfion zu veranlassen und tiefer in die Sache einzugehen; das ist mehr Sache der Deputa tion, als der Kammer. Jetzt muß zunächst über denVorschlag -es Herrn Präsidenten, wornach der Gegenstand an die erste Deputation kommen werde, abgestimmt werden. Dann wird sich ergeben, was zu thun ist, Es ist durchaus kein Gebot vor handen, den Gegenstand an die dritte Deputation zu verwei sen; er kann ebenso gut an dle erste verwiesen werden, da hierbei verschiedene Verhältnisse in Betracht kommen. Prinz Johann: Die erste Deputation wird sich niemals weigern, einen Gegenstand zu begutachten, wozu sie beauftragt worden ist, sie wird sich auch nie scheuen, ihre Meinung auszu sprechen. Es scheint aber im vorliegenden Falle die Frage, an welche Deputation der Gegenstand zu verweisen sei, nicht ganz unwichtig, und ich muß aus dieser Rücksicht mich für die Ansicht meines geehrten Herrn Nachbars erklären, daß der Gegenstand an die dritte Deputation zu verweisen sei. Daß der Gegen stand selbst in Berathung zu ziehen sei, darüber waltet kein Zweifel. Wir sind das der zweiten Kammer schuldig, und ha ben nicht zu untersuchen, auf welche Weise sie zu ihrem Anträge gelangte. Allein wie der Gegenstand jetzt liegt, kann er von zwei Seiten betrachtet werden: entweder ist er als eine Antwort auf das allerhöchste Decret anzusehen, oder er soll zu einem selbstständigen ständischen Anträge erhoben werden. Nun ist aber eine Antwort auf das allerhöchste Decret nicht nöthkg und noch weniger eine Prüfung, ob es verfassungsmäßig sei, wor über gar kein Zweifel walten kann. Es kann sich also nur darum handeln, eine selbstständige Petition an die Regierung zu bringen; nun aber gehören ständische Petitionen vor die dritte Deputation, und gerade um dies genau zu bezeichnen, daß es sich um nichts weiter, als um eine ständische Petition handele, scheint es mir sachgemäß, den Gegenstand an die dritte Depu tation zu verweisen. Bürgermeister Starke: Ich vermag zwar die Voraus setzungen des Herrn Vicepräsidenten, die er über den Erfolg ausgesprochen hat, welchen die Petition der zweiten Kammer haben dürste, wenn sie Sr. Königlichen Majestät unmittelbar vorgetragen würde, nicht in jeder Beziehung als begründet zu erachten. Wenn es indeß die Rücksicht und Achtung fürdie zweite Kammer verlangt, diese Petition einer nähern Prüfung zu unterwerfen, ein Beschluß von der ersten Kammer aber füglich früher nicht gefaßt werden kann, bevor nicht eine Deputation ihre Ansicht darüber ausgesprochen hat, so scheint bei näherer Erwägung der 109. Z. der Verfassungsurkunde in Verbindung mit §. 116 der Landtagsordnung kein Zweifel vvrzuwalten, daß der Antrag der zweiten Kammer nur an die dritte Depu tation abgegeben werden könne. In der angezogenen tz. 116 heißt es nämlich: „Wenn eine Kammer auf den Grund der §. 109 der Verfaffungsurkunde beabsichtigt,- daß 'dem Könige von den Ständen in Bezug auf einen zu deren Wirkungskreise gehörigen Gegenstand eine Petition vorgelegt werde, so ist die Sache zuvörderst an diedritte Deputation (§. 105) zur speciel- len Berathung und Bearbeitung zu weisen." Folglich kann ich nur annehmen, daß lediglich die dritte Deputation diesen Gegenstand ins Auge zu fassen habe, wenn nicht die Kammer von dem ihr nach §. 105 zuständigen Rechte Gebrauch machen und eine besondere Deputation erwählen will, wozu aber kein ausreichender Grund vorliegen dürste. Dahingegen lasse ich eS dahingestellt sein, ob es bei der mannichfachcn und großen Colli- sion, welcher die dritte Deputation bei der Berichtserstattung über die fragliche Petition kaum entgehen möchte, nicht ange messen sein dürfte, diese hinsichtlich der wahrzunehmenden Grenzen ihres Gutachtens nach Maßgabe der Landtagsord nung mit einer bestimmten Instruction insbesondere darüber zu versehen, ob über die Hauptprincipfrage, worüber die Acten ge schlossen zu sein scheinen, nochmals verhandelt werden soll, oder ob sich blos darüber verbreitet werden solle, ob es zweckmäßig sei, in der von der zweiten Kammer beantragten Maße Se. Königliche Majestät um eine allerhöchste Entschließung zu ersuchen. Bürgermeister Hüb ler: Wenn darüber kein Zweifel vor waltet, daß die jenseitige Kammer selbst ihre Beschlüsse auf das Decret in Form einer ständischen Petition an die Staatsregie rung gebracht zu sehen wünscht, so kann es auch nicht zweifelhaft erscheinen, an welche Deputation der jenseitige Bericht und das allerhöchste Decret abzugeben sein dürfte, und ich muß in dieser Beziehung dem bcipflichten, was der Herr Vicepräsident gesagt hat. Es würde gegen die Vorschriften der Landtagsordnung, allermindestens abergegen die bisherige Kammerpraxis verstoßen, wenn wir den vorliegenden Gegenstand, eine von der zweiten Kammer ausgegangene Petition, zur Berichtserstattung an die erste Deputation abgeben wollten. Ich theile also die Ansicht, daß nur die dritte Deputation die zu Berathung dieser Petition verfassungsmäßig geeignete ist. Bürgermeister v. Groff: Ich stimme dem Herrn Bürger meister Hübler völlig bei. Es ist diöser Gegenstand nur als eine ständische Petition zu betrachten, und durch die Zurücknahme der Gesetzvorlage ist jede weitere Berathung darüber beseitigt. Jedenfalls muß ich mich aber dagegen erklären, daß der dritten Deputation eine besondere Instruction für ihr Verfahren bei Er stattung des Gutachtens vorgeschrieben werde; das ist wohl ih rer eignen Beurtheilung gänzlich zu überlassen. Vicepräsident v. Carlo witz: Ich muß mir nur noch ei nige wenige Worte als Entgegnung auf die Rede des Herrn Bürgermeister Wehner erlauben. Er schien mir von der An sicht auszugehen, daß man zwar annehmen könne, es handle sich hier von einer Petition, aber, auch zugleich die Ansicht fassen könne, es sei hier ein Gegenstand der Verfassung und Gesetzge bung in Frage- Nur das Erstere kann ich zugeben, das Letztere muß ich bestreiten. Es könnte sich nur dann von einer Verfas sungsfrage handeln, wenn man das Recht der Regierung in Zweifel ziehen wollte, Gesetzentwürfe auf die geschehene Weise
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