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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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nicht wieder eine öffentliche Sitzung haben werden, mögen diese meine Bemerkung entschuldigen. — Präsident v. Gersdorf: Ich würde glauben, daß zuvör derst die dritte Deputation sich darüber berathen möchte, um dann die Sache der verehrten Kammer vortragen zu können. Die Kammer kann einen Beschluß noch nicht fassen. Findet die Deputation, daß Etwas wo anders hingchöre, oder wenn ihr sonst Zweifel beigehen, so tragt sie dies dann der Kammer vor. Ich würde daher bitten, daß Sie diese Sache zuerst in der dritten Deputation zum Vortrag brachten, worauf die dritte Deputation Gelegenheit nehmen wird, weiteren Vortrag über die Sache zu erstatten. v. Po fern: Ich glaube nicht, daß sie zweifelhaft sei; ich wünschte auch weiter Nichts, sondern wollte die Sache nur gleichsam als kn einem Vorberichte mittheilen. Präsident v. Gersdvrf: Herr Bürgermeister Hübler wird nun die Güte haben, uns aus der zweiten Deputation einen mündlichen Bericht vorzutragen. Referent Bürgermeister Hübler: Ms das allerhöchste Decret vom 20. November 1842, gewisse auf Grund des Münz ausgleichungsgesetzes vom 21. Juli 1840 getroffene besondere Bestimmungen betreffend, nebst einer Uebersicht derjenigen vierzehn Verordnungen an die erste Kammer gelangte, welche in Gemäß heit der bei dem vorigen Landtage der Regierung ertheilten Er mächtigung mit Bezugnahme auf ß. 12 des Münzgesetzes in den Jahren 1840,1841 und 1842 erlassen worden waren, und zunächst die in Folge der veränderten Münzverfaffung nothwen- dig gewordene anderweite Regulirung der Laxorvnungen der Zoll- und Steuerbehörden, der hohem und nieder» Gerichte, des apostolischen Vicariats, der Advocate» und Notarien, sowie die Regulirung einiger andern Gebühren und Laxen zum Gegenstand hatten, beschloß die hohe Kammer auf einen mündlichen Vor trag derVorstände ihrer ersten und zweiten Deputation, von einem näheren Eingehen auf jene vierzehn Verordnungen abzusehen, und in Erwägung, daß die Staatsregierung eine Erklärung auf das Decret nicht verlangt hatte, wie dies bei dem Decrete in Bezug auf ständische Anträge und in ähnlichen Fällen geschehen war, auf das allerhöchste Decret zu schweigen. Anders hat die jen seitige Kammer verfahren. Sie hat ihrer zweiten Deputation das Decret zur Berichterstattung überwiesen, »diese mit der jenseitigen ersten Deputation sich vernommen, und nach Prüfung der ge dachten Verordnungen ihr Gutachten dahin abgeben, daß zwar bei weitem die meisten der regulirten Sätze und Laxen unter Berück sichtigung der neuen Währung lediglich umgerechnet und hier und da mit kleinen Abänderungen pro oder contra abgerundet worden seien, daß aber allerdings, wie auch in dem allerhöchsten Decrete bemerkt sei, bei einigen Regulirungen, namentlich bei der allgemeinen Gerichts- und Ephoralsporteltaxe wirkliche Verän derungen und Modifikationen der früher» gesetzlichen Feststel lungen stattgefunden hätten; daß in materieller Bezie hung gegen diese Veränderungen Nichts einzuwenden sei, da sie durchgängig als fach-und zeitgemäß erschienen seien, daß es sich indeß hierbei um Modifikationen früherer gesetzlicher Bestim mungen handle, die mehre in der Gesetzgebung und Organisation eingetretene Veränderungen, keineswegs aber lediglich denverän- derten Münzfuß zum Grunde hätten, auf den doch die Ermäch tigung der Staatsregierung ausdrücklich beschränkt gewesen, und daß daher in formeller Beziehung eine nachträgliche Zu stimmung der Ständeversammlung zu diesen Veränderungen und Modifikationen früherer gesetzlicher Bestimmungen der in den vierzehn Verordnungen enthaltenen Laxen und Gebührnisse nothwendig, übrigens auch rathsam erscheine, in der über den vor liegenden Gegenstand zu erlassenden Schrift die Voraussetzung auszusprechen, daß die Ständeversammlung die in §. 12 des Münzausglekchungsgesctzes vom 21. Juli 1840 der Regierung ertheilte Ermächtigung nunmehr für erloschen halte. Die jen seitige Kammer hat auf Grund dieses Gutachtens ihrer Depu tation jene nachträgliche Zustimmung ertheilt und diese Voraus setzungin der Schrift auszusprechen einstimmig beschlossen. Nach dem in dieser Maße die Sache an die erste Kammer zurückge kommen und Ihrer zweiten Deputation zur Begutachtung über wiesen worden, hat diese nicht umhin gekonnt, die gedachten Ver ordnungen auch ihrerseits einer nähern Prüfung zu unterwerfen, und gestattet sich, nach Vernehmung mit der ersten Deputation ihr beiderseitiges Gutachten dahin abzugeben, daß auch sie gegen die Zweckmäßigkeit derjenigen in den gedachten vierzehn Verord nungen aufgenommenen Lax- und Gebührenansätze, welche, ohne mit dem veränderten Münzfüße in einem unmittelbaren Zusammenhangs zu stehen, lediglich im Falle der veränderten Gesetzgebung und neuerer Organisationen sich nothwendig ge macht haben, Etwas nicht zu erinnern gefunden. Mag auch da hingestellt bleiben, ob die von der zweiten Kammer beschlossene nachträgliche Zustimmung eine nothwendige sei, und ob nicht in dem vorliegenden Falle, wo von der Staatsregierung eineAnt- wort nicht erwartet wird, das Stillschweigen der Kammern die Stelle dieser ausdrücklichen Zustimmung nicht ebenfalls vertre ten haben würde, so hat es doch nicht angemessen geschienen, über die vorliegende Formenfrage, die denn doch zugleich eine Principfrage in sich schließt, eine Meinungsverschiedenheit mit der zweiten Kammer herbeizuführen. Ihre erste und zweite Deputation glaubt daher, Ihnen rathen zu müssen, sowohl der von der zweiten Kammer in formeller Beziehung beschlossenen nachträglichen ausdrücklichen Genehmigung der erwähnten Tax veränderungen, als der beantragten Erklärung in der Schrift beizutreten, und zwar, was den letztem Antrag betrifft, um so mehr, als die Regierung in der jenseitigen Kammer damit, daß jene Ermächtigung nunmehr Erledigung erhalten, sich einver standen erklärt hat. Insofern die hohe Kammer diese Ansichten der ersten und zweiten Deputation theilt und Niemand über den Gegenstand noch zu sprechen wünscht, würden von dem geehrten Präsidio drei Fragen zu stellen sein; die erste: Will die Kammer zu den erwähnten Modifikationen und Veränderungen früherer gesetzlicher Bestimmungen von Taxen und Gebührnissen, welche die angezogenen 14 Verordnungen enthalten, ihre Zustimmung ertheilen? Die zweite Frage: Will die Kammer in der zu er lassenden Schrift die Voraussetzung aussprechen, daß die Stande-
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