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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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I. Nach der Jnquisitkonsmaxime werden, sobald der Richter alle Mittel zur Ermittelung der Wahrheit erschöpft zu haben glaubt, die Acten dem Bertheidiger vorgelegt, wird ferner eine schriftliche Vertheidigung geführt, und das Erkenntniß vor dem Gericht lediglich auf den Grund der aus den Acten und Protokollen sich ergebenden Umstände abgefaßt. Dem Urthekl müssen die Gründe beigefügt werden. Der Angeschuldigte kann in jedem Fall dagegen eine zweite Ver- therdigung einreichen, eine nochmalige Prüfung und ander- weites Erkenntniß verlangen. — Nach dem französischen Proceß dient jene von dem Inquirenten geführte Untersuchung im Hauptwerk nur zur Entscheidung über die Vorfrage: ob eine An klage gegen den Angeschuldigten zulässig sek, für Entscheidung der Hauptsache nur zur Instruction. Vielmehr werden die Be weismittel, Zeugen, Sachverständige, nebst dem Angeschuldigten, dem erkennenden Gericht vorgeführt und von diesem unmittelbar befragt, die Vertheidigung auf die Anklage mündlich geführt, ohne hierüber allenthalben ein Protokoll aufzunehmen, so daß das Urtheil auf den Grund dieser mündlichen Verhandlungen ge fällt wird. Dem Erkenntniß über „Schuldig" oder „Nicht schuldig" werden Entschcidungsgründe nicht beigegeben, auch ist dasselbe, soweit nicht wesentliche Formen verletzt worden, oder nicht einige andere oben bemerkte Ausnahmen eintreten, unum stößlich. II. Nach der Maxime des Jnquisitionsprocesses wird das Ergebniß der Untersuchung blos den dabei unmittelbar Bethei ligten, dem Angeschuldigten und seinem Bertheidiger, bekannt, indem auch bei diesem kein Beweismittel, kein Umstand zum Er kenntniß gegen den Angeschuldigten benutzt werden darf, über welches ihm nicht Gelegenheit gegeben gewesen ist, sich zu äußern. Nach dem französischen Proceß erfolgt die Verhandlung und Beweisnahme vor dem Assisengericht nicht blos im Beisein der zur Verhandlung und Entscheidung nothwendkgen Personen, son dern unter Zulassung des Publicums. III. Nach dem französischen Proceß erfolgt die Entscheidung von verschiedenen Behörden, indem über die Frage: ob und welches Verbrechen der Angeschuldigte begangen habe, die soge nannte Khatsrage, Geschworene aus dem Volk urtheilen, wäh rend die hierauf folgende Frage: ob und welche Strafe den An geschuldigten treffe, die Rechtsfrage, von gelehrten Richtern ent schieden wird. Nach dem deutschen Untersuchungsproceß urtheilt über beide Fragen nur Eine Behörde, das mit gelehrten Richtern besetzte Gericht. IV. Nach dem französischen Proceß ist der Anklageproceß, wenn auch nicht ganz rein, doch insoweit dürchgeführt, als eine vom Staat aufgestellte Behörde als- öffentlicher Ankläger auf tritt, das Verbrechen und seinen Urheber verfolgt, das Gericht controlirt und gegen zu gelinde Urthel im Namen des Staats Rechtsmittel einwendet. Diese Institutionen stehen allerdings mehr oder weniger in einer gewissen wechselseitigen Beziehung zu einander, doch sind nicht alle nothwendig mit einander verbun den, indem z. B. Mündlichkeit des Verfahrens sehr gut ohne Deffentlichkeit und Geschwornengerichte, Deffentlichkeit zwar nicht füglich ohne Mündlichkeit und ohne Staatsanwalt, wohl aber ohne Geschwornengerichte gedacht werden mag. Es wird daher jede dieser Institutionen, obschon manche Gründe für oder gegen mehre derselben gemeinschaftlich sind, zunächst abgeson dert geprüft werden müssen. Was nun I. dieMüttdlichkeit oder die Verhandlung der Untersuchung vor dem erkennenden Gerichte betrifft, so walten darüber, welche Bedeutung man dieser Verhandlung eigentlich zu I. 3. geben habe, verschiedene Meinungen ob. (Mkttermaier im Ar chiv des Criminalrechts, Jahrgang 1842, erstes Heft, Seite 1Ü4 flgde.) Während Einige diese Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Hauptunterfuchung nennen und die vordem Jnstructionsrichter nur als Voruntersuchung bezeichnen, welche lediglich zum Zweck habe, die Vorfrage zu entscheiden: ob eine Anklage zulässig sei, so bezeichnen sie Andere als eine Wiederholung der Untersuchung, als eine Recapitulation oder Reconstruction der Beweisaufnahme. Unterscheidet auch das französische Gesetzbuch nicht zwischen einer Vor- und Haupt untersuchung, bezeichnet es vielmehr die erste Untersuchung als Instruction des Protestes, die Beweisaufnahme vor den Assisen als die letzte Untersuchung,*) sokannmandoch zugeben, daß dem Princip nach die mündliche Verhandlung die Hauptuntersuchung insofern sein soll, als das Erkenntniß eben nur auf das Ergebniß dieser Verhandlung zü bauen sei, ja, was den Vertheidigungsbeweis betrifft, dies vielleicht in der Lhat auch ist. Man wird aber nichtsdestoweniger zugestehen müssen, daß diese letzte Untersuchung factifch eine Wiederholung der früheren wirklich ist, da der Jnstructionsrichter in Verbin dung mit dem Staatsanwalt auch schon in der Instruction alle Mittel zu Erforschung der Wahrheit erschöpfen wird, die bereits vor dem Jnstructionsrichter eidlich abgehörten Zeugen und Sach verständigen vor dem erkennenden Gericht nochmals vereidet und abgehört werden, der bereits von dem Jnstructionsrichter und später von dem Präsidenten des erkennenden Gerichts vernommene Angeschuldigte bei den spätem Verhandlungen ebenfalls wieder über alle nähern Umstände wenigstens befragt wird. Man wird ferner zugestehen müssen, daß das Princip, wonach die Verhand lung vor dem erkennenden Gericht allein den Richtern die Er- kenntmßquellen der Wahrheit vorführen sollte, insofern weder konsequent durchgeführt ist, noch füglich durchgeführt werden kann, als der Augenschein an Ort und Stelle nicht von den er kennenden Richtern vorgenommen wird; als in gewissen Fällen, wenn Zeugen abwesend sind, die über ihre vorhergegangene Aus sage aufgenommenen schriftlichen Protokolle abgelesen werden; als ferner, wenn der Angeschuldigte Lei der Verhandlung vor den Assisen Geständnisse zurücknimmt, in seinen Antworten von den früheren abweicht, der Präsident ihm die bei der Instruction er langten vorhält; als weiter, wenn Zeugen und Sachverständige Leidem Verhör vor den Assisen anders aussagen, als vor dem, Jnstructionsrichter, die früheren Aussagen aus den Protokollen des Jnftructionsrichters vorgelesen, die Abweichungen angemerkt werden, ja die Zeugen selbst wegen dieser spätem Abweichung sofort wegen Meineides zur Haft und Untersuchung gezogen wer den können; als es endlich ganz unvermeidlich ist, daß der Staatsanwalt in der Anklageacte, wie bei deren Entwickelung, vielfach auf die in der Instruction erlangten Ergebnisse sich be rufen, der Präsident des erkennenden Gerichts bei der Unter suchung, Abhörung der Zeugen, Sachverständigen und Jncul- paten vielfach auf die bei der Instruction erlangten Ergebnisse zu rückkommen oder diese selbst bei seinen Fragenals schon fest stehend voraussetzen wird. Für den Beweis, daß das Verbrechen begangen worden sei, den Beweis des Tatbestandes, ist übrigens die frühere Instruction selbst durch das Gesetz als die wesentliche insoweit anerkannt, als den Geschwornen die hierüber aufge nommenen Protokolle behufs der Deliberation-mitgetheilt wer denmüssen. Für die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Ge richt wird angeführt: 1. Dadurch, daß dem erkennenden Ge- *) So ist wenigstens für dir deutschen Provinzen das französische Wort „sxamsn" übersetzt. 1*
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