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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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richt die Erkenntm'ßquellen, der Angeschuldigte und die Zeugen, unmittelbar vorgeführt rdürden, das Gericht, welches über die Existenz des Verbrechens , die Schuld oder Unschuld des Ange- klagten zu urtheilen, den Angeschuldigten und die Zeugen selbst zu vernehmen habe, werde dasselbe viel besser in den Stand gesetzt, die-Wahrheit zu erforschen und zu erkennen, als wenn es hiervon allenthalten, wie dies bei dem deutschen Jnquisttionsproceß der Fall, nur aus den von dem Untersuchungsrichter vufgenommenen Protokollen, mithin .nur durch Dazwischenkunft eines Dritten, Kenntniß erhalte. Insbesondere wird in dieser Hinsicht alsGe- brechen des schriftlichen Proceffes hervorgehoben: a) daß dem er kennenden Gerich'tder Kon, die Geberden und die ganze Haltung des Angeschuldigten, wie der Zeugen, bei ihren Aussagen und Confrontationen entgingen, welche gleichwohl oftmals auf die Beurtheilung der Wahrhaftigkeit ihrer Aussagen vonwesmtlichem Einfluß sein könnten; b) daß der Inquirent die erhaltenen Aus sagen mehrentheils in der ihm eigenthümlichenDarstellnngsweise wiedergebe, dieselben möglicherweise irrig auffassen und daher selbst unbewußt die Veranlassung geben könne, daß das erken nende Gericht dieselben nicht in ihrem ursprünglichen Sinn, son dern mit einer andern Deutung erfahre; e) daß dem erkennenden Gericht die Gelegenheit entzogen fei', bei schwankenden Aussagen der Zeugen oder des Angeschuldigten weitere Aufklärung zu ver langen, und so die Zweifel über den Sinn derselben zu lösen; 6) daß dasselbe von der Individualität des Verbrechers keine unmit telbare Anschauung erhalte, welche doch so oft selbst über die Mo tive der Lhat Aufschluß zu geben geeignet, und daher sogar auf Zumessung der Strafe von Einfluß sei. — 2. Dem AngLschül- digten werde durch die unmittelbare Vorführung vor dem erken nenden Obergericht Gelegenheit gegeben, etwaige Bedrückungen des Untersuchungsrichters zu dessen Wissenschaft zu bringen, un erlaubte Mittel, wodurch ihm etwa ein Geständniß abgelockt wor den, zu entdecken, und hierdurch nicht nur Ungebührnisse zur Be strafung zu bringen, sondern auch seine Vertheidigung vollständig zu führen. Ja es würde schon durch die Möglichkeit, solche Un- gebührniffe hierbei zu entdecken, denselben am wirksamsten vorge beugt.— 3. Die mündliche Vertheidigung sei viel vollständiger und wirksamer als die schriftliche. Diesen Gründen ist Folgendes entgegenzusetzen, aä 1. Auch bei dem französischen Proceß werden die Beweismittel nicht insgesammt dem erkennenden Gericht unmittelbar vorgeführt, sondern es wird, wie vorstehend auseinandergesetzt, der Beweis zum Lheil aus den schriftlichen Protokollen des Jnstructionsrich- ters entnommen oder doch wenigstens ergänzt, und nicht mit Un recht behauptete daher Portalis nach Locr« bei den Berathungen über den Entwurf des Ooäe ll'mstruetiou criwmolle, daß der schriftliche Proceß vor dem Instructionsrichter die eigentliche Grundlage für das Erkenntniß und der Hauptuntersuchung sei. Es erkennt daher auch der französische Proceß im Princip schon an, daß zu Erforschung der Wahrheit die unmittelbare Vorfüh rung der Beweismittel vor das erkennende Gericht nicht unbe dingt nothwendig sei, die Exkenntniß vielmehr auch aus der Un tersuchung des Inquirenten und den von ihm hierüber aufgenom menen Protokollen geschöpft werden könne. Jedenfalls kann man dieser unmittelbaren Beweisaufnahme kein so großes Gewicht beilegen. — Könnte durch die Unter suchung vor dem erkennenden Gericht die Lhat selbst treu zur unmittelbaren Anschauung wieder vorgeführt werden, so würde dies allerdings die richtigste Erkenntnißquelle sein. Muß aber diese nun einmal aus den Erzählungen des Angeschuldigten und des Zeugen entnommen werden, so wird es an sich auch gleich gültig sein, ob das erkennende Gericht diese Erzählungen unmit- tclbar aus dem Munde derselben oder aus den hierüber vom Untersuchungsrichter, unter Beglaubigung mehrer unparteii scher Urkundszeugen, aufgenommencn, von den- Erzählenden —- dem Angeschuldigten und Zeugen — genehmigten und bestätigten Protokollen erfährt. - all s. Sind Geberden, Haltung, Lon und Miene wirklich so bezeichnend, daß sie ein untrügliches Kennzeichen für die Be urtheilung der Aussagen abgeben können, so kann und wird auch der Inquirent seine Wahrnehmungen hierüber zum Protokoll be merken, da auch der deutsche Inquisitionsproceß sogenannte Ge berdenprotokolle kennt. Gerade Gebetden sind aber mehrentheils so vieldeutig, indem z. B. Lhränen ebenso gut ein Zeichen der Reue, als des Kummers über den erhobenen Verdacht, oder der Ausbruch eines verhaltenen Grolles; das Zögern in der Aussage, das Stottern eben so füglich das Merkmal eines schuldbewußten Gewissens, als der bloßen Bestürzung und Befangenheit sein können, daß sie nur sehr trügerische Erkenntmßquellen abgeben, und keineswegs von dem Belang sind, um ihretwegen eine völlige Veränderung des Criminalprocesses vorzunehmen und eine Wie derholung der Verhöre vor dem erkennenden Gericht zu veran lassen- Bei dieser Wiederholung werden sie sogar allen Werth verlieren, da gewöhnlich nur der Eindruck, den die erste Verneh mung, die erste Confrontation auf das Gemüth des Angeschul digten oder der Zeugen heryorbringt, so stark ist, daß er sich durch besonders ausdrucksvolle Geberden kund gibt, während dieser Eindruck, und mit ihm derAusdruck durch Geberden, bei den.öfte- ren Wiederholungen sich immer mehr schwächen wird. aü K. Was der Angeschuldigte, was die Zeugen mit Worten mündlich aussagen, muß an sich schriftlich mit Worten eben so richtig wiedergegeben werden können. Ob dies mit den von dem Jnquisiten gebrauchten eigenen Worten, oder mit anderen gleich bedeutenden geschehe, wird für die Mehrzahl der Fälle gleich gültig sein. Wo aber auf die eigenen Worte des Aussagenden etwas ankommen kann, wo sie einer verschiedenen Deutung fähig sind, wo sie einer eigenthümlichen Sprachweise des minder Ge bildeten angehören, kann und wird der Inquirent diese selbst auf nehmen, wie dies schon jetzt bei dem an die Stelle der Special- inquisirion vorgeschriebenen Schlußverhör gesetzlich angeordnet war. Die Ruhe und Zeit, welche der Inquirent sich bei der Ver nehmung nach dem deutschen Verfahren nehmen kann, die For men, welche dasselbe vorschreibt, oder zur Vervollständigung an- noch vorschreiben kann, die Zuziehung eines besonder» Proto kollanten und unparteiischer Zeugen, die Vorlesung des Proto kolls zum Anerkenntniß der Aussage durch den Vernommenen geben gewiß hinreichende Sicherheit gegen eine falsche Auffassung und Darstellung. Und wenn eine solche dennoch wider alles Er warten mit untergelaufen sein sollte, so ist dem Angeschuldigten bei Durchgehung des Ergebnisses der Untersuchung mit demVer- theidiger, oder bei der Vorhaltung im Schlußverhör, selbst noch bei der zweiten Vertheidigung und dem Rechtsmittel gegen das Erkenntuiß, m welchem jene Darstellung als Entscheidungsquelle etwa benutzt worden, noch genügsame und wiederholte Gelegen heit gegeben, den Jrrthum aufzudecken und zu berichtigen. — Kann übrigens bei dem schriftlichen Verfahren der Inquirent, Protokollant, oder die Gerichtsbank eine Aussage falsch auffassen, so können bei dem mündlichen Verfahren die erkennenden Richter oder einzelne derselben die Aussagen eben so leicht, ja um so viel mehr falsch auffaffen, als hier dre Vernehmungen der Natur der Sache nach nicht mit der nöthigen Ruhe und Muße erfolgen können. Offenbar aber ist dies viel gefährlicher,, da hier der er kennende Richter weder in sich selbst- noch in dem Vernommenen, noch in den Miturtheilenden eine Controle findet, seinen Jrrthum
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