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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Die frühere Einrichtung, nach welcher jeder Bergarbeiter nach einer gewissen Anfahrzeit zum Anfuhren des Probegedinges und zum Einrücken in die Claffe der Doppelhauer gelangte, hatte neuerdings, wo zudem in Folge fortwährender polizeilicher und technischer Verbesserungen in dem bergmännischen Berufsleben die Arbeitsfähigkeit und Lebensdauer der Leute unverkennbar ver längert worden ist, dahin geführt, daß die Anzahl der Doppel häuer das wirkliche Bedürfniß an solchen ansehnlich überstieg; deshalb mußten Doppelhäuer zu niedrigen Arbeiten und nament lich zur Förderung, für welche eigentlich geringlöhnigere Arbeiter (Bergknechte) da sind, verwendet, mithin diese Arbeiten unnöthig vertheuert werden. Man sah sich daher veranlaßt, die Zahl der Doppclhauer auf den wirklichen Bedarf zurückzuführerVund die Ernennung solcher auf ein richtiges Verhältniß mit dem Abgänge zu bringen. Demgemäß wurde auf Vorschlag des damaligen Bergmeisters Bl. 7 der Bergamtsacten No. 4,288 Vol. I. bei den Konferenzen von 1829 laut Bl. 10 ibi<l. und Bl. 13 der Ober bergamtsacten No. 8,009 Vol. H. beschlossen, zunächst in dem tzumgueanio 1829 bis 1833 alljährlich nur 100 Doppelhäuer zu creiren, einer Zahl, die auch dem nach dem Extracte Bl. 186 oct. «Kot. 8,009 Vol. n. in den zehn Jahren 1827 bis 1836 durch schnittlich zu 95,3 Mann im Jahre nachgewiesenen Abgänge an Doppelhäuern entsprach, allerdings aber nicht der Zahl der neu Heranwachsenden Leute von jährlich circa 236. (Bl. 212, B.- A.-Act. No. 4,315.) Diese Beschränkung ist nun wegen Fort dauer der Veranlassung auch über das angegebene tzumgueomum hinaus (Bl. 92 der Ob.-B.-Act. No. 8,0v9, Vol. II. und Bl. 207 der Ob.-B.-Amtsacten No. 10,901 Vol. 1.) und bis jetzt in der Hauptsache beibehalten worden, obgleich seitdem von den in Folge derselben von der Auffahrung des Probegedings Zurück gewiesenen mehrfache Gegenvorstellungen, ja selbst vom Berg amte mildernde Vorschläge (Bl. 165 ^et. No. 8,009 Vol. II.) gemacht wurden, dir von Zeit zu Zeit zu anderweiter Erwägung dieser Maßregel, aber immer wieder zu der Ueberzeugung führten, sie beibehalten zu müssen. Bei der Betriebsconferenz von 1839 kam sogar nach 161b, ^ct. No. 8,009 Vol. II. eine noch mehre Herabsetzung der Zahl 100 als wünschenswert!) in Vorschlag, wurde jedoch in Rücksicht auf das Personale nicht adoptirt. So geschieht es denn allerdings, daß jetzt viele, die.als Lehr häuer bereits drei Jahre gestanden und sich zum Auffahren des Gedinges gemeldet haben, davon vorerst noch ausgeschlossen und bis aufs nächste, wohl selbst bis aufs zweite Jahr später verwiesen werden; (im Jahre 1841 sind von 213 Angemeldeten 105 zu rückzuweisen gewesen.) Diese Ausschließung erfolgt aber, wie die in den mehrangezogenen Acten No. 8,009 alljährlich der obrr- bergamtlichen Cognition vorgelegten ausführlichen Personalver zeichnisse darthun, nicht ohne sorgfältigste Erwägung aller ein schlagenden Verhältnisse und nur so, daß allemal die, so am längsten gewartet haben, und unter gleichberechtigten die, welche das Loos trifft, dem Vorzug haben, wobei übrigens den vor der Hand zurückgewieseneN Lehrhäuern die Zusicherung gegeben ist, daß sie, wenn sie vor dem Einrücken in die Doppelhäuerclasse in valid werden sollten, das Gnadengeld doch nachdem für Doppel häuer bestehenden Satze erhalten. (Bl. 92 b, 93, 94. Ob.-B.- A.-ActenNo.8,009VoI.II.) Ausnahmsweise hat man jedoch, um die Zurückgewkesenen nicht zu lange warten zu lassen, im Jahre 1839 125 und 1840 150 Doppelhäuer creirt, (Bl. 178.187 ibicl.) Uebrigens versichert das Bergamt Bl. 34b. Ob-B.-Acten Nr. 11392 in Uebereinstimmung mit der im Jahre 1836 lt. Bl. 207 der Ob.-B.-A.-Acten Nr. 10901 Vol. I. gemachten An gabe, daß der Unterschied zwischen sonst und jetzt dennoch nicht so groß sei, als die Beschwerdeführer angegeben, indem auch frü- Z85 her die Arbeiter erst um das 25. Lebensjahr zum Auffahren des Häuergedinges gekommen, andererseits auch jetzt im Alter von 32-—34 Jahren hierbei nur als Ausnahme vorkommen könne, und weist noch daraufhin, daß das spätere Einrücken in den Er werb jetzt auch in den meisten anderen Ständen gewöhnlich sei. Erwägt man nun, daß das ganze Aufrücken der Arbeiter, wenn es auch jetzt langsamer erfolgt, als vordem, doch der Natur der Sache nach immer eine Maßregel der Administration bleiben muß, der sich die Betreffenden zu fügen haben, ohne sich mit Grund auf das frühere Verhältniß berufen und einen Anspruch auf Fortdauer desselben formiren zu können, so folgt daraus auch, daß eine Beschwerdeführung gegen die dermalige Einrichtung un gegründet ist. Es dürfte aber auch der Bitte um Abhülfe aus dem Grunde nicht zu deferiren sein, weil es allerdings hier, wie überall, das Richtigste und Natürlichste zu sein scheint, das Auf rücken nach Maßgabe des Bedarfs einzurkchten, ein Princkp, welches beim Ernennen der Doppelhäuer auch in den übrigen Bergamtsrevieren lt. Bl. 209, 212, 218, 222, 225 der Ob.- B.-A.-Act, Nr. 10901 Vol. I. zum alleinigen Anhalten dient, so daß auch dort nach Bl. 60, 209 b, 218, 221 b. der Lehrhäuer nicht unbedingt nach 3 Jahren in das Doppelhäuerlohn ein tritt. — Rücken die Bergarbeiter aber erst später in die oberste Lohns stufe ein, so mußte als natürliche Folge davon—bei consequcn- ter Durchführung der Absicht, nicht zu viele hochlvhnige Arbeiter zu haben, vielmehr die Löhne in der Regel den Arbeitsgraden und Leistungen anzupassen — auch das längere Zurückbleiben in den vorhergegangenen Graden eintreten, und das ist das, worüber sich die vorliegende Eingabe nach Obigem (4. ». b.) ebenfalls verbrei tet, indem sowohl die dem Grade nach den Lehrhäuern vorange henden Bergknechte jetzt länger bei ihrem gewöhnlichen Lohne von 20 Gr. ausharren, als auch die Jungen langsamer im Lohne ge bessert werden, was Beides, als in Wahrheit beruhend, von dem Bergamte zugegeben wird, jedoch ebenfalls mit dem Zusatze, daß das dermalige Verhältniß nicht sehr von dem früheren—und, wie hier noch zu bemerken ist, fast gar nicht von dem in den übri gen Revieren—abwekche. Was zuvörderst die vorzugsweise zu den Fördemngsarbei- ten bestimmte Classe der Bcrgrnechte anlangt, so wird Bl. 33 Act. Nr. 11392 von den ältern Bergamtsmikgliedern versichert, daß schon vor 40 Jahren die Leute länger als 1 und resp. 2, auch 3 Jahre in dieser gestanden; das zweijährige Stehen als Mirü- Mum ist aber allerdings erst durch das mittelst Oberbergamtsver ordnung vom 9. October 1830 (Bl. 62 der Ob.-B.-A. Acten Nr. 10901 Val. I.) zum einstweiligen Anhalten gegebene Regula tiv, Bl. 69, nachdem vorher lt. Bl. 3 b. vom Bergamte schon ein dreijähriger Stillstand vorgeschlagen worden war, festgesetzt, davon jedoch, auf die anderweite, durch die Rücksicht auf Spar samkeit beim Grubenhaushalte motivirte Vorstellung des Berg amts Bl. 2. Set. 6ict. Val. II. und in Folge weiterer sorgfältiger Erwägung (Bl. 51.jct. 60 b. ibkl.) im Jahre 1838 wieder abge gangen und seitdem ein dreijähriges Stehen als Regel festgehal ten worden, in welcher Maße auch die betreffende Bestimmung in dem Entwürfe eines Bergknappenbuches Bl. 10 b. ikicl. ausge nommen ist. Zn Schneeberg stehen die Bergknechte, nach der Angabe des dasigen Bergamts, Bl. 13k. »et. 10901 Vol. l. sogar oft noch länger als 3 Jahre, in andern Revieren (Bl. 9b, 15 b. ibi6.) allerdings nur 2 Jahre; dabei ist aber stets zu berücksichtigen, daß anderwärts nicht so großer Andrang zur Bergarbeit stattfin det, wie in der freiberger Revier.— Für die Jungen endlich sind vordem allerdings aller Viertel jahre Lohnsbesserungstermine abgehalten worden, obgleich auch
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