Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
bei dem Mangel einer Niederschrift nicht einmal zu erkennen, viel weniger zu berichtigen vermag. all c. Das Schwankende in den Aussagen wird von dem Untersuchungsrichter bei den Vernehmungen selbst, wird, wenn es ihm hierbei entgangen, bei dem Schlußverhör durch die Ver- theidigung eben so gut bemerkt unk, wenn es anders möglich ist, durch anderweiteVernehmung und Confrontation aufgeklärt wer den können. Ist der Zweifel bei der Urthelssindung noch nicht gelöst, so kann das erkennende Gericht den Untersuchungsrichter zu weiterer Abhörung veranlassen. Man will zugeben, daß dem erkennenden Richter zuweilen Zweifel übet den Sinn einer Aus sage beigehen können, daß er die Hoffnung hegen wird, er werde bei eigner und unmittelbarer Thätigkeit in dem Stande sein, das Dunkel aufzuhellen, daß daher der Wunsch in ihm aufsteigen kann, zu seiner Beruhigung oder Befestigung in seiner Ueberzeu- gung den Angeschuldigten, die Zeugen selbst zu befragen. Wie dies aber überhaupt noch keineswegs zu dem mündlichen Verfah ren, d. h. zu Vornahme der Hauptuntersuchung, oder, wie Andere dies Verfahren auffaffen, zu Wiederholung der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht, sondern lediglich dazu führen wer de, dckß demselben in jenen einzelnen Fällen nachzulaffen wäre, den Angeschuldigtcn oder Zeugen lediglich zu Aufklärung der vorhandenen Dunkelheit annoch selbst vorzufordern und zu be fragen, was eine ganz andere Bedeutung gewinnt, so möge der Richter, bei welchem ein dergleichen Zweifel und Wunsch auf steigt, auch bedenken, daß der Angeschuldigte und die Zeugen ge wiß mehrentheils absichtlich in ihren Aussagen die Wahrheit in Dunkel verhüllen, oder, weil sie wirklich ein Mehres Nichtwis sen, oder die Thatsache mit größerer und bestimmterer Deutlich keit selbst nicht erkannt haben, unbestimmte und schwankende Aussagen ertheilen. Er möge bedenken, daß sonach das vorhan dene Dunkel gewiß in den seltensten Fallen auf dem Mangel an Thätigkeit oder Einsicht des Inquirenten, sondern vielmehr auf Umständen beruhen wird, die zu beseitigen ihm wohl ebenso wenig gelingen möchten, und daß es daher gewiß vorzuziehen sek, bei noch vorhandenen Dunkelheiten den Untersuchungsrichter zu de ren nachträglichen Aufklärung und Vervollständigung der Unter suchung anzuweisen, als die Jnquisitkonsmaxime aufzugeben und somit alle Gefahren herbeizuführen, welche in der Mündlichkeit des Verfahrens für die Enthüllung der Wahrheit, wie für deren richtige und gründliche Erkenntniß enthalten sind, oder auch nur Leide Maximen mit einander zu vermischen; daß namentlich, wenn bei der Wiederholung der Vernehmung durch ihn der An geschuldigte oder Zeuge, wie sehr häufig geschehen wird, von den frühem Aussagen ohne Grund wieder abgehen, die Zweifel für die Erkennung der Wahrheit sich nur vermehren müssen. acl ll. Durch die Untersuchung soll das Verbrechen, eine Thathandlung, mithin etwas Objectives ermittelt und an dem Lhäter bestraft werden. Selbst insofern die hierbei concurriren- den, in der Subjektivität des Thäters liegenden Bestimmungen, wie z. B. die Böswilligkeit, der Vorsatz, in Erwägung zu ziehen sind, kommt es allenthalben, da nicht der Character, die Gesin nung, der Gedanke an sich, sondern nur insoweit diese zur That geworden, die Strafe bestimmen können, nur darauf an, wie sich die Gesinnungen des Thäters bei Verübung der That geäu ßert haben, mithin ebenfalls nur ans die Ermittelung zurücklie gender Lhatsachen. Hierzu allenthalben kann die unmittelbare Anschauung des Thäters nach der That nicht dienen. Ebenso ist dieselbe auch yur als Hülfsmittel für Erkenntniß der Wahr heit, um aus dem äußern Ausdruck, den Gesichtszügen den Character und die Gesinnungen des Angeschuldigten entnehmen und hieraus zugleich auf die Wahrscheinlichkeit oder Unwahr scheinlichkeit der ihm beigemessenen That schließen zu wollen, bei der großen Lrüglichkeit der Physiognomik nicht zu empfehlen, und sogar für den Zweck einer unbefangenen und unparteiischen Be- urtheilung der That und der Khäterschast höchst gefährlich. Wie leicht kann eine glückliche Gesichts- und Körperbildung das Ge fühl des Richters bestechen, seine Vernunft, seinen Verstand selbst wider seinen Willen befangen machen, die kalte Ueberlegung hindern und ihn verleiten, als Ergebniß der Beweismittel anzu nehmen- was nur das Ergebniß eines sein Gefühl anregenden Eindrucks ist. Wie gefährlich dagegen für den Angeschuldigten, dem die Natur oder spätere Ereignisse eine unglückliche Gesichts bildung, einen widrigen, abschreckenden Ausdruck, ein Zeichen aufgedrückt haben, welches das Gefühl der Richter und unbe wußt ihren Ausspruch zu seinem Nachtheil lenken kann.—Man wird einwenden, daß die unmittelbare Anschauung auf den Unter suchungsrichter ebenfalls nachtheilig einwirken und denselben be fangen machen könne; allein ist dies, da irgend Jemand mit dem Angeschuldigten nothwendig in unmittelbare Berührung gesetzt' werden muß, nicht zu vermeiden, so ist die Gefahr hierbei wenig stens nicht so groß, theils weil bei dem Inquirenten durch die öf tere und längere Berührung der durch den äußern Schein erhal tene falsche Eindruck sich wenigstens eher verwischen wird, theils weil dieser wenigstens auf das Erkenntniß keinen unmittelbaren Einfluß hat. — Gewiß fehlen die Vertheidiger des schriftlichen Verfahrens, wie die Vertheidiger des mündlichen, wenn sie die Verwerflichkeit des einen oder des andern durch einzelne Bei spiele darthun wollen, in welchen ein Schuldiger frekgesprochen, ein Unschuldiger verurtheilt worden sein soll. Mit solchen Bei spielen wird für die Entscheidung der Frage über die Vorzügedes einen oder andern Verfahrens wenig gewonnen. Mehrentheils wird es ander Gewißheit darüber fehlen, oder daß solche geliefert sei, von den Gegnern bestritten werden, daß jener Freigesprochene nun in der That auch wirklich das Verbrechen begangen habe, der Verurtheilte nun auch wirklich unschuldig gewesen sei. Oft wird es am Beweis mangeln, daß ein gleicher Urtheilsspruch nicht auch bei dem andern Verfahren — sobald nicht etwa bei dem Jnquisitionsproceß die erkennenden Richter an bestimmte Beweisregeln gebunden sind — hätte erfolgen können. Wer wollte endlich leugnen, daß bei der Gebrechlichkeit aller mensch lichen Einrichtungen, bei der Trüglichkeit aller menschlichen Er- kenntnißquellen, bei jeder Art des Verfahrens irrige Entschei dungen erfolgen können, so daß es bei der Wahl zwischen beiden Verfahren bei der Abwägung der gegenseitigen Vorzüge und Mängel nur darauf ankommen kann, welches von vorn hereinund an sich mehr geeignet sei, gegen unrichtige Urtheile sicher zu stel len. —Andererseits können jedoch gewisse allgemeine Erscheinun gen, die sich als Erfahrungssätze aus der Anwendung der einen Proceßart ergeben, nicht unbeachtet und unbenutzt bleiben, und fo ist es für die Beurthtilung des Werths der unmittelbaren An- fchauung des Angeschuldigten und des Einflusses derselben auf das Recht selbst nicht ohne Bedeutung, daß, nach einem Bericht des Cassationshofs in Frankreich, Kindesmörderinnen, beiden klarsten Beweifen, stets losgesprochen wurden, wovon der Grund lediglich in dem durch die unmittelbare Anschauung erweckten fal schen Mitleid gefunden wurde; daß ferner, nach den jährlich er- fcheinenden Berichten des Justizministers, mehr Frauen als Män ner freigesprochen werden; daß sogar, nach denselben Berichten, der Grund der Bildungsstufe einen bedeutenden Einfluß auf die Lossprechung oderVerurtheilung äußert*), eine Erscheinung, die *) Im Jahre 1833 wurden von denen, welche weder schreiben noch lesen konnten, 38 auf IM, von denen, welche etpas lesen und schreiben konnten, 44 auf IM, von denen, welche gut schreiben und lesen konn ten , 49 auf IM, und von denen, welche eine höhere Bildungsstufe hat-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder