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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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gischen Verrichtungen zu enthalten und sich auf dasBar- Liergewerbe im engsten Sinne zu beschranken haben, ge stattet werden möge. Die zweite Kammer erklärte sich bei ihrer Berathung hier über auf dieses Gutachten ihrer Deputation mit 38 gegen 32 Stimmen abfällig, nahm aber dagegen mit 42 gegen 28 Stim men einen von dem Abgeordneten Herrn v. Thielau gestellten An trag an, welcher dahin geht: die Staatsregierung zu ersuchen, den jetzt versammelten Standen eine Abänderung der §. 2 des Mandats vom 30. Januar 1819 zur gesetzlichen Sanction vorzulegcn. So ist die Sache nunmehr an die erste Kammer gelangt, welche ebenfalls ihre dritte Deputation mit deren Begutachtung beauftragt hat; und diese entlediget sich sothanen Auftrages in Folgendem. Die mehrbesagte §. 2 des Mandats von 1819 enthält die Bestimmung: daß, wer künftig das Meisterrecht in der Barbier- oder Baderzunft erwerben, oder eine Barbier- und Badestube eigenthümlich an sich bringen, oder zurVerwaltung über nehmen wolle, zuvor in der §. 1 desselben Mandats be stimmten Maße als Wundarzt gebildet und legitimirt sein müsse. Dies hat für die Petenten, wie sie anführen, die nachtheilige Folge gehabt, daß ihre Barbier- und Badestubengerechtigkeiten, welche einen beträchtlichen Lheil ihres Vermögens ausmachen, — dieselben werden nämlich nach der Angabe des Eingangs ge nannten Abgeordneten, bei der Berathung in der zweiten Kam mer, mit 400,500 und mehr Khalern bezahlt, — gänzlich ent- werthet seren. Denn, sagen sie, wissenschaftlich gebildete Wundärzte seien nicht geneigt, eine dergleichen Gerechtigkeit an sich zu bringen; andere Personen dürfen solche nicht kaufen; folglich bleiben sie unverkäuflich und werthlos, und sie haben das Kaufgeld daran verloren, wie die Erfahrung bereits gezeigt habe. Daß diese Klage der Petenten gegründet sei, scheint der un terzeichneten Deputation nicht zweifelhaft. Denn ist auch, wie Seite 420 des Deputationsberichtes der zweiten Kammer ange führt, ein gleicher Fall in anderen Städten noch nicht eingetreten; so liegt es gleichwohl in der Natur der Sache, daß derselbe unter etwas veränderten Umständen auch dort noch, als eine Folge jener gesetzlichen Bestimmung, eintreten kann. Und haben auch die fraglichen Gerechtigkeiten theils durch das in neuerer Zeit so häufige Entstehen besonderer Badeanstalten, theils durch das Generale vom 13. März 1802, welches die Wundarzneikunst von dem Jnnungszwange befreit hat, schon viel an ihrem Werthe verloren, so konnten dieselben doch dadurch noch keineswegs gänzlich entwerthet werden. Nun aberscheint es der Deputation, wo nicht gar das Recht, doch gewiß die Billigkeit zu fordern, daß man auf ein ange messenes Mittel bedacht sei, den geschilderten Nachthell, welcher für die Inhaber von Barbier- und Badegcrechtkgkeiten durch das Gesetz von 1819 herbeigeführt worden ist, von denselben wieder abzuwenden. Hier aber bieten sich vorzüglich drei Wege dar, unter welchen man zu wählen haben könnte. Der erste ist der, welchen die Petenten selbst vorgcschlagen haben. Allein diesen möchte die unterzeichnete Deputation eben sowenig empfehlen, wie es die Deputation der zweiten Kammer gethan hat. Denn allerdings würde man bei Einschlagung die ses Weges fürchten müssen, eine neue Classe von wundärztlichen Pfuschern und Afterärzten hervorzurufen. Ein an derer Weg würde der von der jenseitigen Deputa tion vorgeschlagene sein. Auf diesem Wege würde aber freilich nur in einzelnen vorkommenden Fällen durch Dispensation Ab hülfe gewährt werden können. Der dritte Weg endlich ist der, welcher in dem von Lhie- lau'schen, von der zweiten Kammer angenommenen Anträge an, gedeutet wird, und dieser Antrag hat, wie aus den Aeußerungen des Antragstellers (Landtagsacten Abth. Ul. S. 247. Mittheilungen aus der zweiten Kammer S. 635) hervorgeht, den Zweck: daß die Barbier- und Badestuben ohne die Berechtigung, die Chirurgie betreiben zu können, auch an bloße Bar biere sollen veräußert werden dürfen. Wenn nun die Deputation sich bereits oben gegen das von den Petenten vorgeschlagene Auskunfcsmittel erklärt hat, so ist sie dagegen mit dem von Lhiclau'schen Anträge in der Hauptsache vollkommen einverstanden. Denn sie glaubt, daß 1) nur durch die Maßregel, welche er bezweckt, dem Ucbel- stande gründlich abgeholfen werden könne, welchen die Petenten beklagen, und daß es 2) an der Zeit sei, nunmehr auch die letzte nothwendige Verbindung aufzulösen, welche zeithernoch zwischen derWund- arzneikunst und dem zunftmäßigen Bader - und Barbiergewerbe bestanden hat. Zu 1. Sobald den Inhabern von Barbier - und Badestu ben gestattet wird, diese auch an Personen zu veräußern, welche nicht nach Z.1 des Mandats vom 30. Januar 1819 gebildete und legitimirte Wundärzte sind, so wird hierdurch hinsichtlich der Erwerbung solcher Gerechtigkeiten eine freie Concurrenz her beigeführt werden. Es ist nicht zu bezweifeln, daß, wenn sich zu einer solchen kein Wundarzt als Käufer finden sollte, andere Personen nicht fehlen werden, welche geneigt sind, das Badcr- und Barbiergewerbe zu treiben, und zu diesem Behuf eine der gleichen Gerechtigkeit käuflich an sich zu bringen, und auf diese Weise wird von den dermaligen Inhabern derselben der Vermö gensverlust abgewendet werden, welcher sie unter den jetzt gesetz lich bestehenden Verhältnissen bedroht. Zu 2. Wenn früherhin die Chirurgie in Verbindung mit dem Bader - und Barbiergewerbe lediglich in zunftmäßiger Weise er lernt und betrieben worden war, so hat sich dagegen die Gesetz gebung seit dem Jahre 1768 der ersteren mehr angenommen und sie von Zeit zu Zeit auf einen hohem, wissenschaftlichem Stand punkt zu heben gesucht. — In welcher Weise dies geschehen ist, bittet die Deputation, um hier unnöthige Wiederholungen zu vermeiden, in dem De putationsberichte der zweiten Kammer S. 419 und 420 (s. Nr. 31 der Mittheil, zweiter Kammer S. 628 flg.) weiternachzulescn. Allein auch die neueste gesetzliche Bestimmung über diesen Gegenstand, nämlich Z. 2des Mandats von 1819, läßt, wie dessen oben angeführter Inhalt besagt, noch immer eine gewisse und zwar nothwendige Verbindung zwischen der Chirurgie und dem Bader- und Barbiergewerbe forrbestehen, indem sie die
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