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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Man auch in jenen Berichten dem Umstand zuschreibt, daß die größere Bildung die Richter vorweg einnehme. Möglich, daß diese zum Theil insofern mit einwirkt, als sie dem Angeschuldig ten den Vortheil der bessern Redegabe gewährt. Zn beiderlei Hinsicht würde es Folge des mündlichen Verfahrens sein. Was s6 2. den Grund betrifft, daß durch die Mündlichkeit Gelegenheit gegeben werde, etwaige Bedrückungen des Ange- schuldigten durch den Untersuchungsrichter zu entdecken, so hat man einmal a) ganz Unrecht, von vornherein von der Voraussetzung aus zugehen , als könnten und würden die Untersuchungsgerichte den Verdächtigen, sei cs durch Behandlung in der Haft, sei es durch das Verfahren zu Erforschung der Wahrheit, bedrücken. Noth- wendig muß das Gesetz bei der einen wie bei der andern Proceß- art dem Untersuchungsrichter, sei er auch mit der Hauptunter suchung, oder nur mit der Voruntersuchung beauftragt, eine ge wisse Gewalt und freie Bewegung einräumen, soll die Wahrheit der gewöhnlich im Dunkeln und ohne Zeugen verübten Verbre chen an den Tag kommen, und sollen die Verbrechen zum Hohn des Rechts und Nachtheil der Gesellschaft nicht unbestraft blei ben. Ganz unvermeidlich sind daher mit der Untersuchung und während derselben für den Angeschuldkgten gewisse Nachtheile verbunden. Allein dies berechtigt keineswegs zu dem Schluß, daß der Untersuchungsrichter den Verdächtigen bedrücken werde. Abgesehen davon, daß bei der ihm abgenommenen Verpflichtung ein gesetz- und ordnungswidriges Verfahren überhaupt nicht vorausgesetzt werden mag , so kann und wird auch der Inquirent, etwaige persönliche Beziehungen in einzelnen Fällen abgerech net, die ein Recusationsrecht begründen müssen, durchaus gar kein Interesse, weder ein persönliches, noch ein amtliches, daran haben, daß eine Strafe ausgesprochen werde, daß diese ein be stimmtes Individuum treffe, und daß ein Unschuldiger für schul dig erkannt werde. .Man sagt gewöhnlich: ein Inquirent, wel cher Zeit und Mühe an eine Untersuchung des Verbrechens und Entdeckung der Täterschaft verwendet, werde eine Ehre darein setzen, ein gewieriges Resultat zu erlangen und eine Bestrafung zu erzielen, schon damit nicht seine Mühe vergeblich aufgewendet, damit nicht seine Thätigkeit, Einsicht und Geschicklichkeit bei dem Publicum verdächtigt werde, oder, wie wohl gar Einige hinzusetzen, damit er sich bei seinen Vorgesetzten beliebt mache und auf Beförderung rechnen könne; er werde daher, wenn es ihm nicht gelungen,-den Angeschuldigten zum Geständniß zu bringen, oder zu überführen, zu unerlaubten und gesetzwidrigen Mitteln, zu Bedrückungen greifen, welche sogar den Unschuldigen gefährdeten. Man wird diese Ansicht als eine irrige bezeichnen müssen. Der Regierung so wenig, wie dem Publicum oder dem Inquirenten kann an sich daran liegen, daß eine Strafe ausge sprochen, daß irgend ein Individuum, abgesehen von seiner Schuld oder Unschuld, bestraft, sondern nur, daß der Verbrecher ermittelt werde und der verdienten Strafe nicht entgehe. Ist es daher die Aufgabe, die Wahrheit zu ermitteln, diese sowohl in der Richtung der Schuld als der Unschuld zu verfolgen, so wird der Inquirent es ebenso für eine seines Scharfsinns würdigeAuf- gabe halten, ebenso gut Belohnung für Mühe und Arbeit in sei nem Innern finden, Anerkennung seiner Thätigkeit und Geschick lichkeit, und, wenn man ihm weiter berechnete Absichten zu trauen will, Empfehlung bei seinen Vorgesetzten hoffen, wenn es ihm gelingt, aller gegen einen Angeschuldigten sprechenden Verdachtsgründe ungeachtet dessen Unschuld zu ermitteln, als den wirklich Schuldigen zu überführen. ten, 53 auf 100 freigesprochen. Im Jahre 183t betrug die Zahl der freigesprochenen Gebildeten sogar 69 auf IM. b) Demnächst ist etwaigen Bedrückungen des Angeschuldig ten auch bei dem deutschen Jnquisitionsverfahren durch die dem selben zu jeder Zeitgewährte Gelegenheit, im Wege der Beschwerde oder der Berufung , schriftlich öder mündlich zu dem Protokoll des Untersuchungsrichters, das Verfahren des Letztem der Prü fung der Oberbehörde zu unterwerfen, sowie durch die Vertheidi- gung , hinreichend vorgebeugt. Za man wird e) den hierdurch gewährten Schutz für wirksa mer halten müssen, als den in dem französischen Verfahren lie genden. Selbst die Freunde des letztem werden zugestehen, daß die Nachtheile, welche der Verdächtige bis zur Stellung vor den Assisen nach jenem Proceß zu erdulden hat, schon wegen der fast unbedingt eintretenden gesetzlichen Vorschrift der fortdauernden Hafthaltung mit den verschiedenen züm Theil sehr bedrückenden Gradationen, wegen der Erschwerung, seine Vertheidigung vor zubereiten, größer sind, als nach deutschem Verfahren; daß der selbe wegen der großen Gewalt, die dem Znstructionsrichter ein geräumt ist, und bei dem so bedeutenden Einfluß, den der seinem Beruf nach als Gegner des Verdächtigen zu betrachtende Staats anwalt ausübt, viel mehr Bedrückungen ausgesetzt ist. Und doch ist ihm nicht die Gelegenheit gegeben, sofort und während des Verfahrens Abhülfe zu suchen. Rügt er sie nach längerem Dulden vor den Assisen, so kann dieses Gericht diese Unbilden nicht einmal selbst zur Untersuchung ziehen. Hat wohl gar diese Bedrückung auf den Gang der Untersuchung selbst, auf die Er mittelung der Wahrheit einen nachtheiligen Einfluß gehabt, so wird dieser nach dem deutschen Proceß viel sicherer beseitigt. Be ruft sich hier der Angeschuldigte darauf, daß der Untersuchungs richter angegebene Zeugen nicht vernommen, auf Zeugen, durch Geschenke oder sonst, zu seinem Nachtheil ungesetzlich eingewirkt, daß er ihn selbst durch widerrechtliche Versprechungen, Drohungen oder Zwangsmittel zu einem Geständniß wider die Wahrheit ver leitet habe, so kann und wird das erkennende Gericht bei dem ge ringsten Anschein der Wahrheit eines solchen Anführens diesen Umstand näher erörtern lassen, und nach Befinden das Zeugniß, das Geständniß als ungültig anerkennen müssen. Ganz anders nach dem französischen Proceß, wo das erkennende Gericht, da es keine Gerichtsbarkeit über die Untersuchungsrichter auszuüben hat, da ferner die Verhandlung ununterbrochen bis zum Erkennt- niß fortgeführt und beendigt werden muß, vielleicht auch nach dem Grundsatz, daß eben nur diese Verhandlung die eigentliche Beweisaufnahme bilde, sich hiermit allenthalben nicht weiter be saßt. Widerruft z. B. der Angeschuldigte ein Geständniß, so wird ihm das früher vor dem Znstructionsrichter abgelegte vor gehalten und derselbe allenfalls über den Grund seines Widerrufs befragt. Wieweit dieser Grund in Wahrheit beruhe, wird ohne nähere Erörterung der Beurtheilung der Geschwornen überlassen, so daß der Widerruf eines vor dem Znstructionsrichter abgelegten Geständnisses, in der Regel als Merkmal eines verstockten Sin nes, nur als Beweis mehr gegen den Angeschuldigten und mit hin zu seinem Nachtheil benutzt wird. Gewiß würde es den Nechtssinn der Deutschen auf das Tiefste verletzen, wenn das Anführen der Angeschuldigten, sie wären durch Darreichung von Geschenken zu Geständnissen verleitet worden, die Polizeibehörde habe ihnen ein Geständniß abgezwungen, vor der Entscheidung der Sache selbst nicht erörtert, oder mit der Aeußerung abgefertigk würde, man könne vor den Assisen nicht einen Competenzstreit erheben*). Sonach wird die Möglichkeit, bei der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht etwaige Bedrückun gen des Untersuchungsrichters zu entdecken, wenigstens nicht als *) Ein Beispiel hiervon lieferte dir,Verhandlung des Aufruhrs in Tou louse, 6u2. äse Irib. vom 6. Dccember 1841.
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